In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wann können wir von verbundenen Unternehmen sprechen?
  • Was versteht man unter dem Begriff „Ausübung des beherrschenden Einflusses”?

Was ist die polnische Definition von verbundenen Unternehmen? Gemäß Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL liegen verbundene Unternehmen dann vor, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. Aber was bedeutet das? Geht es um Kapitalverflechtungen? Oder eher um personelle Verflechtungen? Und was ist genau dieser „beherrschende Einfluss”?

 

Bei der Definition verbundener Unternehmen wird in den Verrechnungspreisvorschriften grundsätzlich zwischen drei Kategorien der Ausübung des beherrschenden Einflusses unterschieden:

  • durch Eigentums-, Führungs- oder Kontrollverflechtungen;
  • durch die tatsächliche Fähigkeit einer natürlichen Person, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu beeinflussen;
  • durch familiäre Verflechtungen.

 

Eigentums-, Führungs- oder Kontrollverflechtungen

Die Verflechtungen zwischen den Unternehmen gelten als Eigentums-, Führungs- oder Kontrollverflechtungen, falls ein Unternehmen an dem anderen Unternehmen zumindest 25%:

  1. Beteiligung am Kapital hat. 
    Eine unmittelbare Verflechtung liegt vor, wenn sich das Unternehmen ‘A’ unmittelbar zumindest zu 25% am Kapital des Unternehmens ‘B’ beteiligt. Beteiligt ich hingegen z. B. das Unternehmen ‘A’ zu 25 % am Kapital des Unternehmens ‘B’ und gleichzeitig zu 50 % am Kapital des Unternehmens ‘C’, liegt eine mittelbare Verflechtung zwischen ‘B’ und ‘C’ (über das Unternehmen ‘A’) vor. Solche Kapitalverfechtungen sind die häufigste Art von Verflechtungen.
     
  2. Stimmrechte in den Kontroll-, beschlussfassenden bzw. geschäftsführenden Organen hat.
    In der Praxis heißt das in der Regel, dass die Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder diese Funktion zumindest in zwei verschiedenen Unternehmen ausüben.
     
  3. Gewinn- , Verlust- bzw. Vermögensbeteiligung oder die Anwartschaftsrechte darauf, einschließlich Investmentfondsanteilen und Investitionsbescheinigungen hat.
    Es ist daran zu erinnern, dass die Gewinnbeteiligung z. B. aufgrund der Ausübung einer bestimmten Funktion im Unternehmen oder aufgrund der Beteiligung des Gesellschafters bestimmt werden kann.

Tatsächliche Fähigkeit einer natürlichen Person, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu beeinflussen

In den polnischen Vorschriften, in denen verbundene Unternehmen kategorisiert werden, fehlt es an einer präzisen Definition, die es uns ermöglichen würde, zu verstehen, was „die tatsächliche Fähigkeit einer natürlichen Person, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu beeinflussen“ ist. Es scheint jedoch, dass der Gesetzgeber damit nicht nur die Personen meint, die formell befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten, oder Personen, die in Kontrollorganen sitzen (eine solche Situation wird auch in einer gesonderten Bestimmung definiert, die oben erörtert wurde).

Dieser Standpunkt wird beispielsweise durch den Steuervorbescheid vom 20. September 2022, Az. 0111-KDIB1-1.4010.445.2022.3.AND, bestätigt, in dem es heißt: „Tatsächliche Fähigkeit bedeutet die Fähigkeit, wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen sowohl durch die Wahrnehmung formeller Funktionen im Aufsichtsrat (z. B. durch die tatsächliche Mitgliedschaft im Aufsichtsrat), als auch durch die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme ohne formelle Befugnis zu beeinflussen“. Ein solches Verständnis dieser Bestimmung wurde auch in der Begründung der in diesem Zusammenhang eingeführten Regelungen angedeutet, in denen der Gesetzgeber darauf abzielte, den Finanzbehörden die Möglichkeit zu geben, die Fremdüblichkeit der Transaktionen zu überprüfen, die sich aus den Entscheidungen ergaben, die von den Personen getroffen wurden, die in den beschlussfassenden Organen oder Kontrollorganen nicht formell befugt waren.

Daher kann man zum Schluss kommen, dass z.B. ein CEO, der wichtige wirtschaftliche Entscheidungen trifft, die sich z.B. auf die Aushandlung von Geschäftsbedingungen mit großen Geschäftspartnern beziehen oder über Investitionsrichtungen eines Unternehmens entscheidet, diese Definition erfüllt. Aufgrund der Ungenauigkeit dieser Bestimmung (und der Möglichkeit verschiedener Situationen im Geschäftsverkehr), sollte jeder Fall einzeln beurteilt werden.

 

Familiäre Verflechtungen 

Von familiären Verflechtungen spricht man, wenn zwischen den Personen, die Unternehmen leiten, eine eheliche Beziehung, Verwandtschaft bzw. Verschwägerschaft bis zum zweiten Grad besteht.

Wenn z. B. der Ehemann Eigentümer der Gesellschaft ‘A’ und die Ehefrau die Eigentümerin der Gesellschaft ‘B’ ist, dann sind die Unternehmen ‘A’ und ‘B’ verbundene Unternehmen im Sinne der Verrechnungspreisvorschriften. Dies bedeutet, dass Transaktionen zwischen den beiden Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollten.

 

Bei Bestimmung der verbundenen Unternehmen lohnt es sich, wirklich sorgfältig zu sein und die Hilfe eines Experten in Anspruch zu nehmen

Verbundene Unternehmen sind in den Verrechnungspreisvorschriften weit definiert. Neben den offensichtlichen Situationen (z. B. wenn sich ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen zu 100 % beteiligt) kann es viel komplexere und kompliziertere Fälle geben, die einer eingehenden Analyse und Überprüfung bedürfen.

Fehler oder Auslassungen aufgrund der mangelnden erforderlichen Sorgfalt bei der Überprüfung bestehender Verflechtungen zwischen Unternehmen können zu einer falschen Identifizierung derjenigen Transaktionen führen, die die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die Berichterstattung auf dem TPR-Formular erfordern, und die Folgen solcher Fehler können sehr schwerwiegend sein. Wenn Sie mit dieser Aufgabe Fachleute beauftragen, die mit Verrechnungspreisen täglich zu tun haben, können Sie dieses Risiko vermeiden.