In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Was fällt unter Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen?
- Wann ist ein Unternehmen verpflichtet, seinen Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen?
- Nach Überschreiten welcher Umsatzgrenze ist das Unternehmen verpflichtet, Handelsbücher zu führen?
Wir setzten das Thema der Änderungen fort, die mit der Novelle des Rechnungslegungsgesetzes eingeführt und von uns im vorigen Beitrag angesprochen wurden. Dieses Mal erörtern wir ausführlicher, wie der Begriff der "Nettoumsatzerlöse" vereinheitlicht wurde (und wie sich dies auf seine Verwendung auswirkt, u.a. um das Bestehen der Pflicht zur Führung von Handelsbüchern und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vereinfachungen in Bezug auf die Rechnungslegung und Berichterstattung zu bestimmen), sowie wir besprechen näher die neuen Schwellenwerte zur Bestimmung der Abschlussprüfungspflicht und die neuen Definitionen von (Kleinst-, kleinen, mittleren, großen) Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft sind.
Änderung des Begriffs der Nettoumsatzerlöse – neuer Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2025
Infolge der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes wurde darin ein neuer Begriff der „Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen” aufgenommen, worunter der Gesetzgeber Folgendes versteht:
a. Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen einschließlich Nachlässe, Zuschüsse, Rabatte und anderer Erhöhungen oder Minderungen, ohne Umsatzsteuer und andere Steuern, die in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehen – im Falle von Unternehmen, die nicht unter den Buchstaben b-e aufgeführt sind;
b. Erlöse aus Verträgen mit Kunden im Sinne der International Accounting Standards (IAS) – im Falle von Unternehmen, die IAS anwenden;
c. den kalkulierten Bruttobeitrag – im Falle der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften;
d. die Summe der Posten I, IV, VII, VIII und XI in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anhang Nr. 2 des betreffenden Gesetzes – im Falle von inländischen Banken, Zweigniederlassungen der Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Banken;
e. Erlöse im Sinne des durch das Unternehmen angewendeten Rechnungslegungsrahmens, auf dessen Grundlage der Abschluss des Unternehmens aufgestellt wird – im Falle von Unternehmen mit dem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die im Art. 63zd Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchs. a und b genannt sind.
Sonstige betriebliche Erträge im Sinne des Gesetzes umfassen Aufwendungen und Erträge, die indirekt mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, insbesondere Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit:
- sozialen Aktivitäten;
- Veräußerung von RHB-Stoffen, Sachanlagen, Anlagen im Bau, immateriellen Vermögenswerten sowie Immobilien und immateriellen Vermögenswerten, die als Investitionen eingestuft werden.
Dies ist eine wesentliche Änderung für die Darstellung des Verkaufs von RHB-Stoffen, der zuvor in den Umsatzerlösen enthalten war und nun in den sonstigen betrieblichen Erträgen enthalten ist, was mit einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens und der Notwendigkeit zusammenhängt, die Daten (einschließlich Vergleichsdaten) bereits für die Abschlüsse für 2024 anzupassen. Aus diesem Grund wurden mit der Novelle des Gesetzes neue Berichterstattungsschemata entwickelt.
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Neue Jahresabschluss-Schemata ab 2025
Alle Informationen zur Aufstellung und Einreichung von elektronischen Jahresabschlüssen finden Sie im Steuerportal. Gleichzeitig informiert das Finanzministerium, dass die logischen Strukturen und Formate der IAS-Abschlüsse derzeit nicht im öffentlichen Mitteilungsblatt des Finanzministeriums veröffentlicht werden.
Neue Definitionen von Unternehmen im Rechnungslegungsgesetz ab 2025
Nach Angaben des Finanzministeriums sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen in den neuen Bestimmungen klarer definiert und die Voraussetzungen für die Erlangung und den Verlust des Status solcher Unternehmen klarer dargestellt, damit sie von den Vereinfachungen bei der Rechnungslegung und Berichterstattung profitieren können.
Im geänderten Gesetz gelten ab Januar 2025 neue Definitionen von Unternehmen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gesetzlichen Vereinfachungen hängt davon ab, in welche Größenklasse ein bestimmtes Unternehmen eingestuft wird.
Das Finanzministerium erinnert daran, dass die im Rechnungslegungsgesetz aufgeführten Vereinfachungen für Unternehmen gelten, die in dem Geschäftsjahr, für das sie ihren Jahresabschluss aufzustellen haben (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei in der Definition einer bestimmten Größenklasse genannten Schwellenwerte nicht überschritten haben.
Bei einem Unternehmen, das die Geschäftstätigkeit aufnimmt (oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher beginnt), gilt das Geschäftsjahr, in dem es die Geschäftstätigkeit aufgenommen oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher begonnen hat.
Neue Definitionen des Art. 3 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes sind wie folgt:
Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr oder – im Falle eines Unternehmens, das die Geschäftstätigkeit aufnimmt oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher beginnt – in dem Geschäftsjahr, in dem es die Geschäftstätigkeit aufgenommen oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher begonnen hat) zumindest zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschritten hat:
- 2.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 4.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 10 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
Ein Unternehmen verliert den Status eines Kleinstunternehmens, wenn es in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte überschritten hat.
Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen, das kein Kleinstunternehmen ist und in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr oder – im Falle eines Unternehmens, das die Geschäftstätigkeit aufnimmt oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher beginnt – in dem Geschäftsjahr, in dem es die Geschäftstätigkeit aufgenommen oder die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Handelsbücher begonnen hat) zumindest zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschritten hat:
- 33.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 66.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 50 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
Ein Unternehmen verliert den Status eines kleinen Unternehmens, wenn es in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte überschritten hat.
Ein mittleres Unternehmen ist ein Unternehmen, das weder Kleinstunternehmen noch kleines Unternehmen ist und in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr oder – im Falle eines Unternehmens, das die Geschäftstätigkeit aufnimmt) zumindest zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschritten hat:
- 110.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 220.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 250 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
Ein Unternehmen verliert den Status eines mittleren Unternehmens, wenn es in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte überschritten hat.
Ein großes Unternehmen ist ein Unternehmen, das in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr oder – im Falle eines Unternehmens, das die Geschäftstätigkeit aufnimmt – in dem Geschäftsjahr, in dem es die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat) zumindest zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten hat:
- 110.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 220.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 250 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
Ein Unternehmen verliert den Status eines großen Unternehmens, wenn es in dem Geschäftsjahr, für das es einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei o.g. Schwellenwerte nicht überschritten hat.
Eine große Unternehmensgruppe ist eine Unternehmensgruppe, die in dem Geschäftsjahr, für das ihre Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufzustellen hat, und im vorangegangenen Geschäftsjahr:
a. nach der in Art. 60 Abs. 2 und 6 genannten Nichteinbeziehung in Konsolidierung mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten hat:
- 110.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 220.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 250 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
und
b. vor der in Art. 60 Abs. 2 und 6 genannten Nichteinbeziehung in Konsolidierung mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten hat:
- 132.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme einer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz,
- 264.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- 250 Arbeitnehmer – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen.
Eine Unternehmensgruppe verliert den Status einer großen Gruppe, wenn sie in dem Geschäftsjahr, für das ihre Muttergesellschaft einen Jahresabschluss aufzustellen hat (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der drei unter Buchst. a oder b genannten Schwellenwerte nicht überschritten hat.
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf die Jahresabschlüsse anzuwenden, die für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt wurden, d.h. z.B. auf die Jahresabschlüsse für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024.
Entscheidungen des Feststellungsorgans, die sich auf Vereinfachungen der Berichterstattung beziehen und vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes getroffen wurden, bleiben in Bezug auf die Jahresabschlüsse in Kraft, die für das Geschäftsjahr aufgestellt wurden, das im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes beginnt.
Änderungen im Rechnungslegungsgesetz und neue Schwellenwerte für Abschlussprüfungspflicht
Mit der Novelle des Gesetzes wurden auch neue Schwellenwerte eingeführt, nach deren Überschreiten die Unternehmen verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Diese Verpflichtung wird nun Unternehmen auferlegt, die in dem Geschäftsjahr, für das sie einen Jahresabschluss aufzustellen haben (und in dem vorangegangenen Geschäftsjahr), mindestens zwei der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt haben:
- Bilanzsumme ihrer zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz hat 3.125. 000 EUR überschritten,
- ihre Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr haben 6.250.000 EUR überschritten,
- die jahresdurchschnittliche Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen liegt bei ihnen bei mehr als 50 Arbeitnehmern.
Zur Vereinheitlichung des Begriffs der „Nettoumsatzerlöse”, der im Gesetz verwendet wird, wurde die Kategorie der „Erträge aus Finanzgeschäften” im Rahmen der zum 1. Januar 2025 eingeführten Änderungen gestrichen. Derzeit wird der Schwellenwert für Abschlussprüfungspflicht durch Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen bestimmt.
Die neuen Schwellenwerte gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, und für die Feststellung, ob die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 30a des Rechnungslegungsgesetzes, die im vorangegangenen, nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden, berücksichtigt.
Neue Schwellenwerte – Konsolidierung eines Abschlusses
Die Änderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, betreffen auch die Schwellenwerte für die Bestimmung der Konsolidierungspflicht.
Die Bestimmungen des geänderten Rechnungslegungsgesetzes sehen bestimmte Ausnahmen vor, die es Muttergesellschaften ermöglichen, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit zu werden, wenn die Gesamtdaten der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zum Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreiten:
a. vor Nichteinbeziehung:
- Schwellenwert von 48.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme,
- Schwellenwert von 96.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- Schwellenwert von 250 Arbeitnehmern – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen,
oder
b. nach Nichteinbeziehung:
- Schwellenwert von 40.000.000 PLN – im Falle der Bilanzsumme,
- Schwellenwert von 80.000.000 PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen für das jeweilige Geschäftsjahr,
- Schwellenwert von 250 Arbeitnehmern – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen,
Die neuen Schwellenwerte gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Obergrenze, die Unternehmen zur Führung der Handelsbücher verpflichtet, bei 2.5 Mio. EUR der Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen
Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes wird der Schwellenwert von 2.5 Millionen EUR der Nettoumsatzerlöse in die polnische Währung zu dem durchschnittlichen EUR-Wechselkurs umgerechnet, der am ersten Werktag des Oktobers des dem Steuerjahr vorausgehenden Jahres von der Polnischen Nationalbank (NBP) bekannt gegeben wird.
Der von der Polnischen Nationalbank am 1. Oktober 2024 (dem ersten Werktag im Oktober 2024) bekannt gegebene durchschnittliche EUR-Wechselkurs betrug 4,2846 PLN, und nach diesem Wechselkurs muss ein neuer Schwellenwert für Umsatzerlöse für 2025 festgelegt werden.
Das bedeutet, dass der Schwellenwert für die Führung der Handelsbücher im Jahr 2025 durch die Multiplikation von 2.500.000.000 und 4,2846 berechnet wird, und somit letztendlich 10.711.500 PLN beträgt.
Zur Vereinheitlichung des Begriffs der „Nettoumsatzerlöse”, der im Gesetz verwendet wird, wurde die Kategorie der „Erträge aus Finanzgeschäften” in der Novelle gestrichen. Derzeit wird der Schwellenwert für Abschlussprüfungspflicht durch Nettoumsatzerlöse aus Verkauf von Waren und Erzeugnissen bestimmt.
Der neue Schwellenwert gilt erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, wobei für Zwecke der Feststellung, ob die in diesen Bestimmungen festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, werden die Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 30a des Rechnungslegungsgesetzes berücksichtigt, die im vorangegangenen, nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
Änderungen im Rechnungslegungsgesetz ab 1.Januar 2025 – Fragen?
Unsere Experten beantworten gerne alle weiteren Fragen zur Rechnungslegung und zerstreuen alle Ihre Zweifel an den Änderungen, die sich aus der Novelle des Rechnungslegungsgesetzes zum 1. Januar 2025 ergeben.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass wir im vorigen Beitrag über die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes vom 6. Dezember 2024 solche Fragen wie die neue Pflicht der Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) erörtert, die Grundsätze der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erläutert, die Möglichkeit einer Befreiung von dieser Pflicht geprüft sowie die Änderungen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht und bestimmter anderer Gesetze in Bezug auf die Zulassung zur Bestätigung und Weiterbildungspflicht erläutert haben.