Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklaerung ergibt sich aus dem Art. 49b RLG1 und ist zum ersten Mal auf die Jahresabschluesse anzuwenden, die sowohl nach dem RLG, als auch nach IAS/IFRS2 fuer das zum 1. Januar 2017 anfangende Geschaeftsjahr aufgestellt werden.​

 

Im Falle von Einzelabschluessen gilt die Pflicht zur Erstellung solch einer Erklaerung fuer (Art. 3 Abs. 1e Nr. 1–6 RLG):

  • Subjekte, die aufgrund des Bankrechts, der Vorschriften ueber den Wertpapierverkehr, Investmentfonds, Versicherungs- und Rueckversicherungstaetigkeit, genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen sowie ueber Organisation und Funktionsweise der Rentenfonds taetig sind,
  • Subjekte, die beabsichtigen, die Genehmigung der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit aufgrund der vorgenannten Vorschriften zu beantragen bzw. den Antrag darauf bereits gestellt haben,
  • Wertpapieremittenten, die zum Handel an einem der geregelten Maerkte des Europaeischen Wirtschaftsraumes (EWR) bzw. in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, solch eine Zulassung beantragen bzw. beantragen wollen,
  • inlaendische Zahlungsinstitute,
  • E-Geld-Institute,

 

mit einer bestimmten Rechtsform (Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. solche offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, an denen alle unbeschraenkt haftende Gesellschafter Kapitalgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. Gesellschaften aus anderen Laendern mit einer aehnlichen Rechtsform sind), vorausgesetzt dass in dem Geschaeftsjahr, fuer welches der Abschluss aufgestellt wird und in dem vorangegangenen Jahr folgende Größen ueberschritten wurden:

  • 500 Mitarbeiter – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschaeftigung umgerechnet in Vollzeitstellen und
  • 85 Mio. PLN – im Falle der Bilanzsumme zum Ende des jeweiligen Geschaeftsjahres oder 170 Mio. PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse fuer das jeweilige Geschaeftsjahr.

 

Eine erweiterte Berichterstattung ueber nichtfinanzielle Informationen kann in zwei Varianten erfolgen. Die Gesellschaften können waehlen:

  • eine Erklaerung, die als ein ausgegliederter Bestandteil des Lageberichts gilt oder
  • einen separaten Bericht in einer beliebigen Form (z.B. einen CRS-Bericht, einen Sozialbericht).

 

Ungeachtet der Form dieses Dokuments betraegt die Frist fuer Erstellung der nichtfinanziellen Erklaerung/des Berichts maximal drei Monate ab Ende des jeweiligen Geschaeftsjahres (so wie im Falle des Lageberichts). Entscheidet sich die Gesellschaft fuer die zweite Variante, dann informiert sie in ihrem Lagebericht ueber Erstellung eines separaten nichtfinanziellen Berichts und veröffentlicht diesen auf ihrer Webseite innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag.

 

In den beiden Faellen hat die nichtfinanzielle Erklaerung/der nichtfinanzielle Bericht bestimmte Informationen zu enthalten (Art. 49b Abs. 1 und 6 RLG), d.h. zumindest:

  • eine kurze Beschreibung des Geschaeftsmodells des Subjekts,
  • die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die fuer die betreffende Geschaeftstaetigkeit von Bedeutung sind,
  • eine Beschreibung der durch das Subjekt in Bezug auf die Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekaempfung von Korruption und Bestechung verfolgten Konzepte sowie eine Beschreibung der Ergebnisse dieser Konzepte – verfolgt das Subjekt in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthaelt die nichtfinanzielle Erklaerung die Gruende dafuer,
  • Beschreibung der Due-Diligence-Prozesse,
  • Beschreibung der wesentlichen Risiken, die sich auf die Geschaeftstaetigkeit des Subjekts negativ auswirken können, darunter Beschreibung der Handhabung dieser Risiken durch das Subjekt.

 

Fuer die Erstellung der Erklaerung/des Berichts ist die Geschaeftsleitung des Subjekts zustaendig. Die Erstellung der Erklaerung/des Berichts wird von einem Wirtschaftspruefer waehrend der Pruefung des Jahresabschlusses bestaetigt (das Dokument alleine unterliegt keiner obligatorischen ueberpruefung durch den Wirtschaftspruefer). Anschließend hat die Geschaeftsleitung des Subjekts die vorgenannte Erklaerung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses bei dem zustaendigen Gerichtsregister einzureichen (Art. 69 Abs. 1 RLG) bzw. im Falle des separaten Berichts diesen Bericht auf der Webseite des Unternehmens innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen (Art 49b. Abs. 9 RLG).

 

1 Unter RLG ist das Gesetz vom 29. September 1994 ueber die Rechnungslegung (GBl. 2016 FN. 1047 m.ae.) zu verstehen.

2 Unter IAS/IFRS sind Internationale Rechnungslegungsstandards und ihre Interpretationen zu verstehen, die in Form von Verordnungen der Europaeischen Kommission bekannt gemacht werden.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr STASZKIEWICZ jederzeit gerne zur Verfuegung.

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