Joanna WILCZYŃSKA
Accounting Manager bei RSM Poland

Eine voruebergehende, also befristete Unterbrechung des Gewerbebetriebs wirft bei vielen Steuerpflichtigen Zweifel auf, nicht nur hinsichtlich der Abrechnung von Gewerbe- und Einkommensteuern oder Sozialversicherungsbeitraegen, sondern auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung einer Einnahmeueberschussrechnung oder einer vollstaendigen, ordnungsgemaeßen Buchfuehrung. Schauen wir uns genauer an, welche Pflichten mit dieser Entscheidung verbunden sind und welche Vereinfachungen in den Vorschriften vorgesehen sind.

Voruebergehende Unterbrechung des Gewerbebetriebs bei Buchfuehrung nach der Einnahmeueberschussrechnung

Die Vorschriften entbinden Gewerbetreibende leider nicht von der Verpflichtung, waehrend des Ruhens des Gewerbetriebs eine vereinfachte Buchfuehrung nach der Einnahmeueberschussrechnung vorzunehmen. In der Praxis kann es allerdings sein, dass waehrend dieser Betriebsunterbrechung gar keine Geschaeftsvorfaelle anfallen, die ueberhaupt aufzuzeichnen waeren. Auch waehrend des Ruhens des Gewerbebetriebs muessen alle zu besteuernden Einnahmen und Ausgaben, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten, in einer Einnahmeueberschussrechnung erfasst werden.  Es gelten hier dieselben Grundsaetze sowohl waehrend der Gewerbeausuebung wie auch fuer den Zeitraum einer Unterbrechung des Gewerbebetriebs. Findet ein Geschaeftsvorfall waehrend des Ruhens des Gewerbebetriebs statt, so muss dieser entsprechend zu verbuchen. Am haeufigsten handelt es sich hierbei um den Verkauf einer Sachanlage, Ausgaben fuer Strom, Gas, Wasser etc. oder auch Versicherungsbeitraege.

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Eine wichtige Vereinfachung besteht wiederum darin, dass weder zum Tage der Ruhendmeldung, noch zum Tag der Wiederaufnahme der Gewerbeausuebung eine Pflicht dazu besteht, eine erneute Bestandsaufnahme vorzunehmen. Die Ruhendmeldung entbindet den Steuerpflichtigen allerdings nicht von seiner Verpflichtung, jeweils zum Ende und zum Anfang eines Steuerjahres eine solche Bestandsaufnahme durchzufuehren.

Voruebergehende Unterbrechung des Gewerbebetriebs bei ordnungsgemaeßer Buchfuehrung

Theoretisch ist ein Gewerbetreibender bzw. Selbstaendiger, der seine Gewerbeausuebung fuer ein gesamtes Geschaeftsjahr ruhen laesst, von der Verpflichtung zu einer vollstaendigen Buchfuehrung entbunden. Dies aber auch nur theoretisch, da bei Geschaeftsvorfaellen, die sich auf die Vermögens- oder Finanzlage des Unternehmens auswirken, entsprechende Buchungen vorzunehmen sind. Gibt es Geschaeftsvorfaelle, die sich auf die Vermögens- oder Finanzlage des Unternehmens auswirken, so kann sich der Gewerbetreibende bzw. Selbstaendige nicht mehr darauf berufen, keine Buecher fuehren zu muessen. Derartige Geschaeftsvorfaelle sind meist verbunden mit dem Verkauf einer Sachanlage, Mietkosten fuer das Buero, anfallende Kosten fuer Strom etc. oder auch Kontofuehrungsgebuehren.

Abweichend von den Vorschriften des Einkommen- bzw. des Gewerbesteuergesetzes laesst es das Rechnungslegungsgesetz [Ustawa o rachunkowości] hingegen nicht zu, waehrend des Ruhens des Gewerbebetriebs auf Abschreibungen auf die Sachanlagen zu verzichten. Gibt es ein Sachanlagevermögen, auf das Abschreibungen (die entsprechend in den Buechern vermerkt werden muessen) vorgenommen werden, so schließt dies ebenfalls die Möglichkeit aus, waehrend der Unterbrechung des Gewerbebetriebs keine Buecher zu fuehren. Allerdings sollte hier daran gedacht werden, dass Steuerpflichtige laut den gesetzlichen Bestimmungen ueber Ertragsteuern jegliche Abschreibungen einstellen muessen (und nicht nur können). Das heißt, dass nunmehr zwei Verfahren zur Abschreibung von Sachanlagen gefuehrt werden muessen: eines fuer bilanzielle Zwecke und ein weiteres fuer steuerliche Zwecke. Nach der Wiederaufnahme der Gewerbeausuebung muessen die Abschreibungen dann weiterhin in diesen zwei Verfahren vorgenommen werden.

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