Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

In den bisherigen Teilen dieser Reihe besprachen wir die Voraussetzungen fuer Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner. Eine weitere Frage sind Kriterien fuer Analyse der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner.

Zur Erinnerung: unter der Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner ist nicht nur der Abschluss von Handelsgeschaeften mit dem neuen Subjekt, sondern auch solche Situation zu verstehen, wo mit dem bisherigen Lieferer das Geschaeft einer anderen Art als bisher abgewickelt wird – z.B. die Ware kommt aus einer anderen Branche bzw. sie ist fuer einen anderen Geschaeftsprofil typisch. Was ist also unter der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner zu verstehen? Abwicklung der wiederholbaren Geschaefte fuer Erwerb von Waren, die fuer die Branche bzw. Geschaeftsprofil unseres Lieferers typisch sind. Es gibt also keine neue Situation und vielleicht deswegen ist es ein sehr schwieriger Bestandteil des Absicherungsverfahrens. Sie muessen schwache Warnsignale erkennen, ohne die Geschaeftsbeziehungen mit den bisherigen Geschaeftspartnern kaputt zu machen. Nach vielen Jahren ist es schwer einfach zu fragen: „Hör mal, bist du aber wirklich ein ehrlicher Unternehmer?“

Das Finanzministerium wies darauf hin, dass im Falle der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner die Beurteilung seiner Glaubwuerdigkeit an die bereits vorhandenen Geschaeftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Lieferer angepasst werden soll. Man wies darauf hin, dass die in der Methodik fuer feste Geschaeftspartner vorgesehenen formalen Kriterien und Geschaeftskriterien angewendet werden können, falls man nachweist, dass bei den bisherigen Geschaeften mit dem jeweiligen Lieferer keine Umstaende fuer Verletzung der formalen Kriterien und Geschaeftskriterien fuer neue Geschaeftspartner eintraten, die in den vorherigen Eintraegen thematisiert wurden (lesen Sie hier: Teil 1, Teil 2, Teil 3). Das heißt, wenn Sie den jeweiligen Geschaeftspartner bei der Aufnahme der Zusammenarbeit gemaeß den durch das Finanzministerium vorgeschlagenen Kriterien nicht ueberprueften, sollen Sie dies trotzdem bei der Fortsetzung der Zusammenarbeit tun, so dass Sie imstande sind nachzuweisen, dass bei den bisherigen Geschaeften weder formale Kriterien

ueberpruefung bisheriger Lieferer

Die in der Methodik fuer die Pruefung der Zusammenarbeit mit den festen Geschaeftspartnern vorgesehenen Kriterien unterscheiden sich kaum von ueberpruefungsmethode der neuen Lieferer. Hier gibt es wieder die Einteilung in formale Kriterien und Geschaeftskriterien. Das Nachweisen durch den Steuerpflichtigen, dass er die erforderliche Sorgfalt einhielt, beruht aber nicht nur auf der Dokumentierung, dass seine Lieferer gemaeß der Methodik ueberprueft wurden. Er soll zusaetzlich die Geschaeftspartner sowie den Verlauf der Zusammenarbeit mit ihnen in Bezug auf Eintreten von Umstaenden kontrollieren, die das Risiko der Verwicklung in den Steuerbetrug verursachen können. Was soll man bei der ueberpruefung der Lieferer beachten? Wie oft soll man die ueberpruefung durchfuehren? Sie können davon nachfolgend lesen.

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverstaendlichen Unterlagen ueberfordert? 
MEHR

Formale Kriterien

Eine wesentliche Frage bei der sog. formalen ueberpruefung des Geschaeftspartners ist ihre Regelmaeßigkeit. Welche Schritte soll der Steuerpflichtige vornehmen, der die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner fortsetzen will? Es ist regelmaeßig zu ueberpruefen:

  1. ob der Geschaeftspartner immer noch als ein aktiver Umsatzsteuerpflichtiger eingetragen ist  – man soll seinen Status im Steuerportal pruefen;
  2. ob der Geschaeftspartner in das von dem Leiter des Landesfinanzverwaltung gefuehrte Verzeichnis der aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen gestrichenen Umsatzsteuerpflichtigen nicht eingetragen wurde, es sei denn, er wurde in dieses Register spaeter wieder eingetragen;
  3. ob dem Geschaeftspartner weder Konzessionen noch Genehmigungen entzogen wurden;
  4. ob die Personen, die den jeweiligen Vertrag/das jeweilige Geschaeft abschließen die Vollmacht zum Handeln im Namen des Geschaeftspartners haben.

Die grundlegende Frage lautet: wie oft heißt regelmaeßig? Dies wurde durch das Finanzministerium leider nicht definiert. Da man darauf hinwies, dass die Beurteilung der Glaubwuerdigkeit bei der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Geschaeftspartner an die bereits vorhandene Geschaeftsbeziehung angepasst werden soll, soll der Steuerpflichtige allein bestimmen, wie oft formale Kriterien in Bezug auf feste Geschaeftspartner zu pruefen sind. Er soll dabei die Art der von ihm ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit, seine Branche, Anzahl der inlaendischen Lieferer sowie das Umsatzvolumen mit dem jeweiligen Geschaeftspartner beachten. Anders wird naemlich die Regelmaeßigkeit der ueberpruefung der festen, bedeutenden Lieferer und anders derjenigen Geschaeftspartner aussehen, bei denen man selten geringe Warenmengen erwirbt. Wir sollen dabei auch die Ruecksicht auf unsere Personalbestaende im Bereich der Verwaltung und Organisation nehmen. Kein Unternehmer kann rund um die Uhr pruefen, ob sein Geschaeftspartner die vorgenannten Eigenschaften vielleicht nicht verlor. Die Pruefung, ob der Lieferer weiterhin ueber gueltige Konzessionen und Genehmigungen verfuegt und ob die Person, mit welchen wir die Geschaeftsbedingungen absprechen, von dem Geschaeftspartner immer noch dazu bevollmaechtigt ist, setzt dagegen voraus, dass wir bestimmte Informationen direkt von dem Lieferer erhalten, was sich als anstrengend erweisen kann. Aufgrund der Analyse aller dieser Umstaende soll der Steuerpflichtige bestimmen, mit welcher Regelmaeßigkeit er die Erfuellung der formalen Kriterien pruefen wird. Man darf nicht vergessen, die durchgefuehrte ueberpruefung der Lieferer zu dokumentieren, um im Falle der Betriebspruefung nachweisen zu können, dass sie bei Ihnen regelmaeßig stattfand.

Geschaeftskriterien

Der wichtigste Faktor bei der Beurteilung der Glaubwuerdigkeit des Geschaeftspartners ist die aenderung der bisherigen Grundsaetze der Zusammenarbeit ohne wirtschaftliche Begruendung. Dann spielen die Absichten des Geschaeftspartners eine bedeutende Rolle. Sonstige Umstaende, die auf die Möglichkeit der Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt hinweisen, sind:

  • Abschluss des Geschaefts ohne wirtschaftliches Risiko;
  • Barzahlung bzw. Inanspruchnahme der Preisherabsetzung im Falle der Barzahlung, wenn der Transaktionswert 15.000 PLN uebersteigt;
  • Zahlung fuer die Ware erfolgt auf zwei separate Bankkonten (dies gilt nicht fuer geteilte Zahlung), auf das Bankkonto eines dritten Subjekts oder auf ein auslaendisches Bankkonto;
  • Erwerb der Waren zu einem Preis, der von dem Marktpreis stark abweicht – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  • Erwerb der Waren aus einer anderen Branche als die Branche, in der der jeweilige Geschaeftspartner taetig ist und welche der Steuerpflichtige bei dem Geschaeftspartner nie zuvor erwarb – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  • eine kuerzere als uebliche, von anderen Lieferern aus der jeweiligen Branche angebotene Zahlungsfrist – ohne wirtschaftliche Begruendung;
  • die Geschaeftsbedingungen gewaehrleisten keine Umsatzsicherheit nach den in der jeweiligen Branche geltenden Standards;
  • Lieferung der den Qualitaetsanforderungen nicht entsprechenden Waren;
  • das Geschaeft wurde weder mit dem Vertrag noch mit dem Auftrag noch mit einer anderen Bestaetigung der Bedingungen dokumentiert;
  • bei den bisherigen Geschaeften wurde das Beförderungsmittel von dem Geschaeftspartner ohne irgendeine Begruendung geaendert (z.B. die Ware sollte aus Polen geliefert werden, stattdessen wird sie aus einem anderen Staat befördert).

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die wichtigsten Risikofaktoren in Bezug auf die Kontrolle der Zusammenarbeit mit dem Geschaeftspartner, welche das Interesse der Landesfinanzverwaltung erwecken können, fehlende Regelmaeßigkeit der ueberpruefung der formalen Kriterien von dem Steuerpflichtigen sowie die aenderung der bisherigen Grundsaetze der Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Geschaeftspartner ohne wirtschaftliche Begruendung sind. Alle vorgenannten Voraussetzungen (ausgenommen die letzte), welche die Beamten der Landesfinanzverwaltung bei Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt beachten werden, wurden im Detail in den vorherigen Teilen dieser Reihe besprochen. Interessiert? Lesen Sie unsere Eintraege zu diesem Thema und kontaktieren Sie unsere Steuerberater.

Kann man sich zusaetzlich gegen Sanktionen der Finanzverwaltung absichern? Was hat mit der erforderlichen Sorgfalt die geteilte Zahlung (sog. split payment) zu tun? Davon erzaehle ich in dem naechsten Eintrag.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren