Dominika CHAMIER-CIEMIŃSKA
Senior Accounting Assistant bei RSM Poland

Inlaendische Subjekte, die den Handelsverkehr mit den Geschaeftspartnern aus der Europaeischen Union abwickeln, haben zusaetzliche Pflichten. Vor dem Abschluss des ersten innergemeinschaftlichen Umsatzes hat sich ein Steuerpflichtiger als VAT-UE-Steuerpflichtiger eintragen zu lassen. Dies erfolgt durch die Abgabe des Vordrucks VAT-R bzw. dessen Aktualisierung. Auf diese Weise erwirbt ein Steuerpflichtiger das Recht, sich der VAT-UE-Nummer, d.h. der polnischen Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bedienen, die sich aus seiner Steuernummer mit der vorangehenden Abkuerzung PL zusammensetzt.

Die Eintragung eines Unternehmers als VAT-UE-Steuerpflichtigen reicht alleine nicht aus, damit alle Formalitaeten erfuellt werden. Die Subjekte, die den innergemeinschaftlichen Handel abwickeln, wurden durch Finanzbehörden dazu verpflichtet, eine Information ueber abgewickelte innergemeinschaftliche Umsaetze periodisch einzureichen, die umgangssprachlich VAT-UE-Erklaerung genannt wird. Sind aber alle Umsaetze zwischen den Subjekten aus den EU-Mitgliedslaendern in dieser Erklaerung zu beruecksichtigen? Es ist nicht immer so.

Gemaeß Art. 100 Abs.1 des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer (KStG-PL) sind Steuerpflichtige verpflichtet, bei dem zustaendigen Finanzamt die Sammelinformationen einzureichen, die im Allgemeinen Folgendes betreffen:

  • innergemeinschaftliche Lieferung (igL)
  • innergemeinschaftlichen Erwerb (igE),
  • Lieferung im Rahmen der Vereinfachungsregelung fuer Dreieckgeschaefte,
  • Erbringung von Leistungen, auf welche ausschließlich Art. 28b KStG-PL anzuwenden ist.

In der zusammenfassenden Information sind also keine Dienstleistungen auszuweisen, deren Erfuellungsort in Art. 28c-28n genannt wurde (z.B. Immobiliendienstleistungen, Personen- und Warenbeförderung, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) sowie keine solche, die umsatzsteuerfrei bzw. mit 0% USt besteuert sind.

Darueber hinaus finden Steuerpflichtige im Art. 100 Abs. 3-7 KStG-PL Informationen ueber Perioden und Fristen fuer Abgabe der VAT-UE-Erklaerung. Die zusammenfassende Information ist entweder fuer einen Monat oder fuer ein Quartal bis zum 15. Tag des Folgemonats nach dem Monat der Entstehung der Steuerpflicht (bei in Papierform eingereichten Erklaerungen) bzw. bis zum 25. Tag des Folgemonats (bei elektronisch eingereichten Erklaerungen) abzugeben. Kann man die Zeitspanne fuer Abgabe der Erklaerung beliebig waehlen? Schließlich ist die Vornahme solch einer Handlung je ein Quartal weniger belastend fuer den Steuerpflichtigen als Erfuellung dieser zusaetzlichen Pflicht jeden Monat. Leider ist die Abgabe der VAT-UE-Erklaerung je ein Quartal nur in bestimmten Faellen zulaessig und naemlich, wenn:

  • der Wert der ausgefuehrten innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Warendreieckgeschaefte sowohl in dem jeweiligen Quartal, als auch in vier vorangehenden Quartalen 250.000 PLN ohne Umsatzsteuer nicht uebersteigt,
  • der Wert von innergemeinschaftlichen Erwerben in dem jeweiligen Quartal 50.000 PLN nicht uebersteigt,
  • der Steuerpflichtige steuerbare Leistungen im Land des EU-Erwerbers erbringt.

Die zusammenfassende Information ist einer der Vordrucke bezueglich der Umsatzsteuer, der ziemlich einfach ausgefuellt werden kann. Ein Steuerpflichtiger, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb anerkennt, soll aber besonders wachsam bleiben. Es ist naemlich zu beachten, dass gerade der Dienstleistungsempfaenger alle Umsaetze in der zusammenfassenden Information entsprechend zu erfassen hat, die aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen als innergemeinschaftlicher Erwerb einzustufen sind, ungeachtet z.B. der Richtigkeit der Erfassung des Rechnungsbetrags durch den Veraeußerer (individuelle Interpretation Nr. IBPP4/4512-236/15/LG des Leiters der Oberfinanzdirektion Katowice vom 16. Dezember 2015) .

Die Vorlagen fuer zusammenfassende Information, ihre Anlagen und Berichtigung wurden in der Verordnung vom 17.06.2013 ueber zusammenfassende Information ueber abgewickelte innergemeinschaftliche Umsaetze bestimmt (GBl. FN. 724). Der Gesetzgeber erlaeuterte hier auch ausfuehrlich die einzelnen Positionen dieser Unterlage.

Die Abgabe der VAT-UE-Erklaerung dient hauptsaechlich den statistischen Zwecken und Informationszwecken und nicht der Berechnung der Forderungen an das Finanzamt. Trotzdem wird fuer die Nichteinhaltung der Frist fuer Abgabe dieses Vordrucks eine Geldstrafe im Finanzstrafgesetzbuch vorgesehen und die Tat alleine wird als eine Finanzordnungswidrigkeit eingestuft. Es lohnt sich also, die Frist fuer die Abgabe der VAT-UE-Erklaerung in den Terminkalender einzutragen oder die Profis mit den innergemeinschaftlichen Abrechnungen zu beauftragen, die sich darum kuemmern, dass sie fristgerecht und ordnungsgemaeß durchgefuehrt werden.