Mateusz CHŁOSTA
Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland

Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bei Transaktionen von/mit Personengesellschaften brachte die Steuerpflichtigen seit einer laengeren Zeit in Verlegenheit. Nötig oder nicht nötig? Das ist hier die Frage! Durch die Paraphrase des beruehmten Satzes von Shakespeare laesst sich darstellen, von welchem Dilemma viele von ihnen standen.

Eine oder keine Dokumentationspflicht?

Bis Ende 2014 war diese Frage schwierig zu beantworten, denn es war nicht völlig klar, ob der Marktcharakter der durch die Personengesellschaften abgeschlossenen Transaktionen durch Finanzbehörden ueberprueft werden darf und somit ob sie berechtigt sind, das Einkommen eines Steuerpflichtigen (z. B. des Gesellschafters einer solchen Gesellschaft) zu schaetzen. Solch eine Berechtigung der Finanzbehörden hat eine fundamentale Bedeutung fuer das Ausmaß des potenziellen steuerlichen Risikos. Eine der besten Methoden fuer dessen Minimierung ist eine professionell erstellte und ausfuehrliche Verrechnungspreisdokumentation. Und hier entsteht ein Dilemma. Einerseits waren (und auch zurzeit sind) die Personengesellschaften nicht verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Diese Pflicht wird durch die Vorschriften den Steuerpflichtigen auferlegt und soweit die Personengesellschaften keine Körperschaftsteuerpflichtigen sind (ausgenommen Kommanditgesellschaften auf Aktien), gilt diese fuer sie nicht. Es ist wichtig, denn der Gesetzgeber jongliert beliebig mit den Begriffen wie Steuerpflichtiger, inlaendisches Unternehmen, auslaendisches Unternehmen, verbundenes Unternehmen und natuerlich sind sie einander nicht gleich. In Art. 9a des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer (Art. 25a des Gesetzes ueber die Einkommensteuer), der bestimmt, wer und wann zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet ist, spricht man von einem Steuerpflichtigen. Dagegen in Art. 11 des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer (Art. 25 des Gesetzes ueber die Einkommensteuer), wo u.a. die Frage von Verflechtungen geregelt wird, nutzt der Gesetzgeber den Begriff Unternehmen. Die Dokumentationspflicht könnte sich also nur auf die Gesellschafter der Personengesellschaften beziehen, weil gerade sie Einkommensteuerpflichtige sind  – selbstverstaendlich nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Verflechtungen zwischen den Unternehmen erfuellt und die Höchstgrenzen fuer den Transaktionswert ueberschritten werden. Andererseits erschien – trotz Fehlens der Dokumentationspflicht – der Standpunkt (bestaetigt durch manche Sprachkörper der Verwaltungsgerichte), dass die Finanzbehörden berechtigt sind, eine Transaktion zu ueberpruefen, wo ein Transaktionspartner die Personengesellschaft ist, denn aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass sich «die festgelegten oder aufgezwungenen Bedingungen» nur auf die bestimmten Bedingungen der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen beziehen. Ein erforderliches Minimum, das sich aus der Platzierung dieser Vorschrift ergibt, ist, dass eines der inlaendischen Unternehmen, das als ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 11 [KStG] gilt, Körperschaftsteuerpflichtiger ist (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Poznań im Urteil vom 13.10.2010, Az. I SA/Wr 526/10). Man wollte dadurch ungefaehr Folgendes bekannt geben: "Lieber Steuerpflichtiger, wenn Du eine Transaktion mit einer bzw. ueber eine Personengesellschaft durchfuehrst, kein Problem – du brauchst dann keine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Sei aber nicht ueberrascht, wenn wir den Marktcharakter der Transaktion ueberpruefen und Dein Einkommen neu schaetzen (und Du wirst ueber kein Verteidigungsmittel verfuegen).”

Dokumentation als Problemlöser

Natuerlich wurde die vorgenannte Situation vereinfacht dargestellt. Auch der Steuerpflichtige waere dann nicht ganz wehrlos. Im Rahmen einer Betriebspruefung oder eines steuerlichen Verfahrens könnte er naemlich zahlreiche Beweismittel nutzen (soweit er nicht nachweisen möchte, dass die Finanzbehörde zur ueberpruefung der von ihm angewendeten Preise nicht berechtigt ist). Zweifelsohne waere aber eine im Voraus erstellte und durchdachte Verrechnungspreisdokumentation eine viel zuverlaessigere Verteidigungslinie. Aus diesem Grund entschieden sich viele Steuerpflichtige dafuer, eine Verrechnungspreisdokumentation fuer Transaktionen zu erstellen, wo einer der Transaktionspartner die Personengesellschaft war, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren, also nur vorsichtshalber.

Ein Problem weniger, zwei mehr...

Seit Januar 2015 gibt es das vorgenannte Dilemma nicht mehr, denn der Gesetzgeber bestimmte naeher die Begriffe der inlaendischen und auslaendischen Unternehmen, die als verbundene Unternehmen anerkannt werden können. Zu den „Glueckspilzen” stieß neue Kategorie der Subjekte – Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zu denen die Personengesellschaften gehören – dazu. Somit kann bei den Transaktionen unter Beteiligung einer Personengesellschaft (z. B. Transaktionen zwischen einer GmbH und einer Personengesellschaft, Transaktionen zwischen zwei Personengesellschaften, Transaktionen zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft) das Einkommen durch eine Finanzbehörde geschaetzt werden. Analog zu bisherigen Regelungen muessen der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation die Gesellschafter einer Personengesellschaft und nicht diese Gesellschaft alleine nachkommen.

Mit aenderung des Art. 9a des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer (Art. 25a des Gesetzes ueber die Einkommensteuer) wurde die Pflicht zur Dokumentation einer Transaktion eingefuehrt, die auf dem Abschluss des Vertrags einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, bzw. des Vertrags fuer gemeinsames Unternehmen oder eines aehnlichen Vertrags beruht. Es scheint auf den ersten Blick, dass die Finanzbehörden versuchen können, den Marktcharakter der Bedingungen von abgeschlossenen Vertraegen, und insbesondere der im Vertrag angenommenen Grundsaetze fuer die Ansprueche der Gesellschafter (Vertragsparteien) an Gewinn- und Verlustbeteiligung zu ueberpruefen. Ist das ueberhaupt machbar? Eine gute Frage, auf welche wir in den naechsten Eintraegen eingehen. Heute kann man gemaeß dem beruehmten Lied der polnischen Band Piersi nur eines feststellen: Es wird... Es wird viel Spaß geben! Es wird viel geschehen!