In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wer kann Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden?
  • Was ist der Unterschied zwischen dem Erst- und Zweiterwerb von Geschäftsanteilen?
  • Was kann Gegenstand einer Einlage in eine GmbH sein und wie ist sie ordnungsgemäß zu leisten?
     

In unseren vorherigen Blogbeiträgen haben wir bereits die wichtigsten Merkmale und Vorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts (sp. z o.o.) dargestellt und die Gründung und Eintragung eines solchen Unternehmens Schritt für Schritt besprochen. Es ist also an der Zeit, sich damit zu befassen, wie die polnischen Vorschriften die Eigentümer (Gesellschafter) einer GmbH und ihre Einlagen definieren. Wir werden versuchen, klar zu erklären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Gesellschafter einer GmbH zu werden, sowie den Begriff der Einlage in die Gesellschaft zu erläutern und die ordnungsgemäße Methoden für ihre Leistung vorzustellen. 

 

Wer sind Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung? 

Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts ist Gesellschafter der Gesellschaft jede Person, die ihren Anteil (verstanden als ein Bruchteil ihres Stammkapitals sowie alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters) hält.

Um diese Definition ein bisschen zu vereinfachen, ist ein Gesellschafter einer GmbH eine Person, die ihr Eigentümer (oder einer der Eigentümer) ist, dem aufgrund dieser Tatsache bestimmte Rechte und Pflichten gesetzlich vorgeschrieben sind.

Zu den wichtigsten Rechten eines Gesellschafters einer GmbH gehören das Dividendenrecht, das Stimmrecht, das Bezugsrecht und das Recht auf Beteiligung an der Liquidationsmasse. Die grundlegende Pflicht eines Gesellschafters ist wiederum die Pflicht zur Leistung von Einlagen auf Geschäftsanteile – alle anderen Pflichten eines Gesellschafters müssen im Gesellschaftsvertrag angegeben werden, um gültig zu sein, was Art. 151 Abs. 3 und Art.159 des Handelsgesetzbuches vorschreiben.

Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts kann in der Regel jede natürliche oder juristische Person (einschließlich einer anderen GmbH mit einer im Folgenden genannten Ausnahme) sowie eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. eine Personengesellschaft) sein. Es ist zu betonen, dass die Gesellschafter einer GmbH polnischen Rechts auch ausländische Personen und Körperschaften sein können – auch solche von außerhalb der Europäischen Union, was z. B. bei offenen Handelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften nicht der Fall ist.

Theoretisch ist es möglich, dass ein Gesellschafter einer GmbH polnischen Rechts auch eine natürliche Person ist, die nicht voll geschäftsfähig ist (d. h. eine minderjährige oder entmündigte Person). In einem solchen Fall ist es aufgrund der besonderen Art der Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich, durch einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil, Vormund oder Beistand) zu handeln. In Ausnahmefällen wird es sogar notwendig sein, eine Einwilligung des Betreuungsgerichts einzuholen.

 

Wer darf kein Gesellschafter werden?

Die einzige Einschränkung, die sich auf den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts bezieht, ist in Art. 151 § 2 des Handelsgesetzbuches enthalten, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein von einer anderen Ein-Personen-GmbH gegründet werden darf.

Diese Einschränkung gilt auch für ausländische Gesellschaften, die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts gleichgestellt sind, d.h. z.B. für eine deutsche GmbH oder eine niederländische B.V.

Die hier genannte Einschränkung weckt jedoch bei einigen Vertretern der Rechtslehre bestimmte Vorbehalte, weil sie sich nur auf die Gründung der Gesellschaft, und nicht auf ihr Fortbestehen bezieht. Es besteht daher kein Hindernis für eine Ein-Personen-GmbH, dass sie (insbesondere infolge des Erwerbs aller Geschäftsanteile) zum Alleingesellschafter einer anderen GmbH wird. Darüber hinaus steht der Gründung einer GmbH durch eine andere Ein-Personen-GmbH und durch ihren Gesellschafter bzw. durch ein mit einer solchen Gesellschaft verbundenes Unternehmen nichts entgegen.

Aufgrund des Vorhandenseins dieser Lösungen gibt es in der Rechtslehre Postulate, das fragliche Verbot aufzuheben oder so zu erweitern, dass eine einfache Umgehung der Vorschriften unmöglich wird.

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Wie sind die Geschäftsanteile zu erwerben und was ist der Unterschied zwischen dem Erst- und Zweiterwerb? 

Wie wir oben erklärt haben, ist es notwendig, einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu halten, um ihr Gesellschafter zu werden. Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, die Geschäftsanteile zu erwerben:

  1. Ersterwerb – infolge der Übernahme neu geschaffener Geschäftsanteile,
  2. Zweiterwerb – Erwerb bestehender Anteile vom bisherigen Gesellschafter.

Die beiden Erwerbsmethoden von Geschäftsanteilen unterscheiden sich grundlegend voneinander.

Bei der Übernahme von Geschäftsanteilen handelt es sich um ein Geschäft zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft: Einerseits verpflichtet sich die Gesellschaft, neue Geschäftsanteile zu schaffen, und andererseits verpflichtet sich der Gesellschafter, eine bestimmte Leistung für die Gesellschaft zu erfüllen (d.h. eine Einlage zu leisten).

Die Übernahme von Geschäftsanteilen (und damit die Einbringung von Einlagen zu deren Deckung) erfolgt jedes Mal, wenn eine Gesellschaft gegründet wird. Aus offensichtlichen Gründen ist es nämlich nicht möglich, eine Gesellschaft ohne Geschäftsanteile und damit ohne Gesellschafter zu gründen. Darüber hinaus ist die nachträgliche Schaffung neuer Geschäftsanteile der Gesellschaft möglich, wenn das Verfahren zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durchgeführt wird. Die Einzelheiten dazu werden Ihnen in unseren nächsten Beiträgen vorgestellt.

Sobald die Gesellschaft gegründet ist, können die übernommenen Geschäftsanteile gehandelt werden (obwohl der Gesellschaftsvertrag bestimmte Einschränkungen einführen oder den Gesellschafter dazu verpflichten kann, zuvor ein bestimmtes Verfahren anzuwenden – in erster Linie in Form eines Erfordernisses, die Zustimmung der Gesellschaft zum Verkauf von Geschäftsanteilen einzuholen). In der Regel kann ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile ganz oder nur teilweise an einen anderen Rechtsträger veräußern, so dass der Erwerber der betreffenden Geschäftsanteile Gesellschafter der Gesellschaft werden kann. Der grundsätzliche Unterschied zwischen der Übernahme und dem Erwerb von Geschäftsanteilen besteht daher darin, dass es sich beim Erwerb von Anteilen um ein Geschäft zwischen dem verkaufenden Gesellschafter und einem Dritten handelt und nicht um ein Geschäft zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft.

Das bedeutet, dass der Erwerber bestehender Geschäftsanteile nur den entsprechenden Preis an den Verkäufer, d.h. den bisherigen Gesellschafter, zahlen (oder eine andere Leistung erfüllen) muss. Somit besteht für den Erwerber in dieser Situation keine Notwendigkeit (oder Möglichkeit), Einlagen in die Gesellschaft einzubringen – die entsprechenden Einlagen sind bereits anlässlich der vorherigen Übernahme von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft geleistet worden. Gegenstände, die in das Unternehmen als ursprüngliche Einlage eingebracht wurden, sind bereits Eigentum der Gesellschaft und können im Falle einer Änderung des Anteilseigners nicht zurückgegeben werden.

Es lohnt sich, auf einen weiteren wichtigen Vorbehalt in Bezug auf den Kauf/Verkauf von Geschäftsanteilen hinzuweisen: Gemäß Art. 16 des Handelsgesetzbuches ist diese Art von Geschäftsvorfall (Veräußerung von Geschäftsanteilen) nicht vor der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Register bzw. vor der Eintragung ihrer Kapitalerhöhung möglich.

 

Einlagen in eine GmbH 

Wie wir bereits oben erklärt haben, ist es notwendig, einen Geschäftsanteil an einer GmbH zu halten, um ihr Gesellschafter zu werden. Die Anteile können durch Ersterwerb (der zum Zeitpunkt ihrer Schaffung erfolgt) oder Zweiterwerb (vom bisherigen Gesellschafter des Unternehmens) erworben werden. Aus offensichtlichen Gründen ist es jedoch für die Entstehung der Geschäftsanteile (und ihren möglichen späteren Kauf/Verkauf) erforderlich, sie zuerst im Wege der Übernahme zu erwerben.

Die Übernahme von Geschäftsanteilen setzt die Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Gesellschafters voraus – er ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, eine entsprechende Einlage in die Gesellschaft zu leisten.

Was ist die Definition der Einlage? Leider ist sie in den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht enthalten, aber dieser Begriff sollte als eine Leistung oder ein Recht mit einem bestimmten finanziellen Wert verstanden werden, die/das ein Gesellschafter der Gesellschaft gegen ihm gewährten Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft zur Verfügung stellt. Im Allgemeinen kann eine Einlage sowohl ein materieller Gegenstand (z.B. eine Immobilie, ein Auto, ein Computer sowie ein bestimmter Geldbetrag oder sogar Geschäftsanteile an einer anderen Gesellschaft) als auch immaterieller Gegenstand (z. B. die Erbringung von Dienstleistungen für die Gesellschaft) sein.

Nach dem polnischen Handelsgesetzbuch kann man zwei grundlegende Arten von Einlagen unterscheiden: 

  1. Bareinlagen (d.h. Geldmittel),
  2. Sacheinlagen.

An dieser Stelle müssen wir jedoch auf ganz wesentliche Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (zu denen eine GmbH gehört) achten.

Gemäß Art. 14 § 1 des Handelsgesetzbuches kann Gegenstand einer Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktiengesellschaft bzw. einer Sacheinlage auf Grundkapital einer einfachen Aktiengesellschaft weder unveräußerliches Recht noch die Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen sein. Das bedeutet, dass im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Gesellschafter nur bestimmte (veräußerliche) Vermögensrechte einbringen darf.

Diese Lösung sollte aufgrund der Rechtspersönlichkeit von Kapitalgesellschaften als gerechtfertigt angesehen werden. Da es sich bei diesen Gesellschaften (einschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) um von ihren Eigentümern völlig getrennte Rechtsträger handelt (die nicht für ihre Verpflichtungen haften), ist es erforderlich, dass sie tatsächlich über ein bestimmtes Vermögen verfügen, aus dem sich potenzielle Gläubiger befriedigen können. Auf der anderen Seite stellt bei Personengesellschaften die Zahlungsunfähigkeit der Personengesellschaft selbst keine so gravierende Gefahr für die Gläubiger dar, weil deren Gesellschafter in der Regel mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften haften – daher ist es nicht so wichtig, dass eine Personengesellschaft ein Sachvermögen hat.

Die oben genannten Unterschiede rechtfertigen auch einen anderen Einlagezeitpunkt als bei Personengesellschaften. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts muss die vereinbarte Einlage vor der Eintragung ihrer Gründung oder Kapitalerhöhung geleistet werden – damit die neuen Geschäftsanteile vollständig gedeckt sind*. Daher wird bei der Einreichung eines Antrags auf die Eintragung einer neuen Gesellschaft in das Register oder Erhöhung ihres Stammkapitals eine von der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft unterzeichnete Erklärung über die Leistung von Einlagen zur vollständigen Deckung des Stammkapitals beigefügt. Die Unrichtigkeit dieser Erklärung kann dazu führen, dass die Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. 

*Eine Ausnahme von dieser Regel ist in Art. 158 § 11 des Handelsgesetzbuches vorgesehen, der es ermöglicht, innerhalb von 7 Tagen nach der Eintragung der Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag unter Verwendung des Vertragsmusters abgeschlossen wurde, eine Bareinlage zu leisten.

 

Wie sieht die Leistung einer Einlage in eine GmbH aus?

Die Leistung einer Einlage ist nichts anderes als die Übertragung eines bestimmten Rechts auf die Gesellschaft. Infolge dieser Handlung wird die Gesellschaft aufgrund des eingebrachten Rechts zum Eigentümer/Berechtigten, wofür der Gesellschafter ihre Geschäftsanteile erhält. Es ist dabei zu beachten, dass der Wert der Einlage gleich oder höher als der Nennwert von Geschäftsanteilen* sein kann.

* Gemäß Art. 154 § 3 S. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen die Geschäftsanteile nicht unter ihrem Nennwert übernommen werden.

In der Praxis kann es sich jedoch als problematisch erweisen, eine Einlage zu leisten. Während es bei der Bareinlage (in Form einer entsprechenden Überweisung – seltener als Bargeld an die Kasse des Unternehmens) in der Regel keine Komplikationen gibt, können Zweifel an einer Sacheinlage bestehen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich in einem solchen Fall um eine Übertragung von Rechten handelt, müssen für eine ordnungsgemäße Leistung einer Sacheinlage (ihre Übertragung auf die Gesellschaft) die entsprechenden Erklärungen in der richtigen Rechtsform abgegeben werden – z.B. die Einlage von Immobilien muss für ihre Gültigkeit notariell beurkundet werden.

An dieser Stelle wird jedoch meistens die nächste, durchaus berechtigte Frage gestellt: Da der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sowie ihre jeglichen Änderungen – und in der Regel die Erklärung über die Übernahme von Geschäftsanteilen – in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden, ist es dann notwendig, ein separates Dokument über die Einlage zu erstellen?

Anwälte beantworten diese Frage (leider) am häufigsten mit den Worten: „es kommt darauf an”.

Gemäß Art. 155 des Bürgerlichen Gesetzbuches überträgt ein Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Immobilienübertragungsvertrag oder ein anderer Vertrag, der zur Übertragung des Eigentums an einer Sache in Bezug auf die angegebene Identität verpflichtet, das Eigentum auf den Käufer, es sei denn, eine besondere Bestimmung sieht etwas anderes vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei jeder Immobilie um eine Sache handelt, deren Identität gekennzeichnet ist (d.h. eine individuell bestimmte Sache, die mit der entsprechenden Nummer des Grundbuchs gekennzeichnet ist) und der Inhalt des Gesellschaftsvertrags und die Erklärungen über Übernahme von Geschäftsanteilen eindeutig auf die Verpflichtung des Gesellschafters hinweisen, eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten (den Gegenstand der Einlage auf die Gesellschaft zu übertragen), scheint es in einer solchen Situation nicht erforderlich zu sein, zusätzliche Erklärungen abzugeben.

Diese Schlussfolgerung hat jedoch bestimmte Nachteile – sowohl aus rein akademischer als auch aus praktischer Sicht.

Aus wissenschaftlicher Sicht ist es für die Übertragung des Rechts erforderlich, dass jede Partei Willenserklärungen abgibt, die zum Abschluss des Vertrags führen. Diese Voraussetzungen scheinen im Falle der Leistung einer Einlage auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags erfüllt zu sein, in dessen Rahmen jeder der Gesellschafter eine Erklärung über den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (des Gesellschaftsvertrags) und die Leistung einer bestimmten Einlage abgibt. Es sieht jedoch anders aus, wenn die Einlage zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. bei Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft, geleistet wird. Im letzteren Fall:

  1. gibt der bisherige Gesellschafter lediglich eine Erklärung über die Übernahme neuer Geschäftsanteile (bzw. über Wertsteigerung eines Geschäftsanteils bzw. Geschäftsanteile) ab,
  2. gibt der neue Gesellschafter eine Erklärung über den Eintritt in die Gesellschaft und die Übernahme eines neuen Geschäftsanteils bzw. neuer Geschäftsanteile ab.

Darüber hinaus sind gewisse Einschränkungen – insbesondere bei Immobilien – auch auf die Praxis der Gerichte zurückzuführen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es die Grundbuchabteilungen erfordern, dass ihnen eine Reihe von erforderlichen Willenserklärungen in Form eines einzigen Vertragsdokuments vorgelegt wird, bevor sie eine Gesellschaft als Eigentümer einer Immobilie eintragen.

Aus den oben genannten Gründen empfiehlt es sich, im Falle einer Sacheinlage jedes Mal einen gesonderten Vertrag (den sog. Sacheinlagevertrag) abzuschließen, um die oben genannten Probleme oder Zweifel zu vermeiden. 

 

Zusammenfassung: Beachten Sie, wer und was in eine Gesellschaft einbringen kann

Um die vorstehenden Überlegungen kurz zusammenzufassen, sollte erstens darauf hingewiesen werden, dass ein Gesellschafter für die Gründung und das Fortbestehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich ist. Ein Gesellschafter einer GmbH polnischen Rechts kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. eine Personengesellschaft) sein – die einzige Einschränkung besteht darin, dass eine GmbH nicht ausschließlich von einer anderen Ein-Personen-GmbH gegründet werden darf (und dieses Verbot gilt auch für ausländische Gesellschaften, die der GmbH polnischen Rechts gleichgestellt sind).

Zweitens sollten wir uns daran erinnern, dass die primäre (und grundlegende) Verpflichtung jedes Gesellschafters darin besteht, eine Einlage, d.h. ein Vermögensrecht für die übernommenen Geschäftsanteile an die Gesellschaft zu leisten.

Und schließlich drittens können die geleisteten Einlagen Bar- und Sacheinlagen sein. Aufgrund praktischer Fragen (und rechtlicher Zweifel) empfiehlt sich im Falle einer Sacheinlage, einen gesonderten Sacheinlagevertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter abzuschließen.