In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Ist eine inländische Zweigniederlassung nach Pillar 2-Richtlinie die eigenständige Einheit des Unternehmens?
- Wie hoch können die Kosten für die Einholung des Gutachtens über Ergänzungsbesteuerung sein?
Die Arbeiten an der Einführung der neuen Regelungen zur Umsetzung der Pillar 2-Bestimmungen in das polnische Rechtssystem sind in vollem Gange. Am 9. August 2024 veröffentlichte das Finanzministerium einen ausführlichen Bericht, in dem die Ergebnisse der zuvor durchgeführten öffentlichen Konsultationen, Änderungsvorschläge und der Standpunkt des Ministeriums zu den vorgeschlagenen Änderungen vorgestellt werden. Was genau wird sich ändern? Wie wird Top-up Tax in Polen funktionieren? Ist das Finanzministerium bereit, die Änderungen an dem im April dieses Jahres veröffentlichten Gesetzentwurf vorzunehmen?
Wie ändern sich die Vorschriften zur Einführung der globalen Mindeststeuer in Polen?
Zu Beginn ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Änderungen, die das polnische Finanzministerium an dem Dokument vorgenommen hat, mit der Berücksichtigung verschiedener redaktioneller Anmerkungen durch den Gesetzgeber und der Korrektur von stilistischen Fehlern und Tippfehlern zusammenhängen. Ein Großteil der Änderungen besteht auch darin, die Begründung des Gesetzentwurfs durch zusätzliche Erläuterungen oder Definitionen zu ergänzen.
Das Finanzministerium berücksichtigte jedoch mehrere wichtige Vorschläge der Steuerpflichtigen, die sich auf den Wortlaut des Gesetzentwurfs auswirken werden. Zu den wichtigsten Änderungen gehören u.a. die Einführung einer genaueren Definition einer Geschäftseinheit, die Ergänzung des Katalogs der erfassten Steuern, die Berücksichtigung der Quellensteuer bei der Zuweisung der erfassten Steuern sowie die Annahme eines neuen Konzepts für Safe Harbour und die Abgabe von Sicherungsgutachten über Ergänzungsbesteuerung.
Wie werden sich die Entscheidungen des Finanzministeriums auf Unternehmensgruppen und Methoden zur Berechnung der Mindeststeuer auswirken?
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Klarstellung der Definition einer Geschäftseinheit
Das Finanzministerium hat entschieden, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens keine eigenständige Einheit darstellen soll, weil nach der Pillar 2-Richtlinie nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von der Zweigniederlassung aufgestellte Abschluss vom Abschluss der Muttergesellschaft getrennt ist. Aus Sicht der polnischen Muttergesellschaft erfüllt auch eine inländische Zweigniederlassung nicht die Definition einer Betriebsstätte, bei der es sich um eine eigenständige Geschäftseinheit handelt.
Katalog der erfassten Steuern
Das Finanzministerium nahm in den Entwurf des polnischen Gesetzes einen offenen Katalog der erfassten Steuern (Art. 78 und 79) auf, der auch in der Begründung des Gesetzentwurfs ergänzt wurde. Der Gesetzgeber führt insbesondere die folgenden im Körperschaftsteuergesetz genannten Steuern als erfasste Steuern auf:
- nach allgemeinen Grundsätzen einbezogene Körperschaftsteuer – Art. 18,
- Quellensteuer (WHT) – Art. 21 i 22,
- Steuer auf Einkünfte aus Veräußerung von virtuellen Währungen – Art. 22d,
- Hinzurechnungssteuer (auf CFC) – Art. 24a,
- Steuer auf verlagerte Einkünfte – Art. 24aa,
- Körperschaftsteuer auf Einkünfte aus Gebäuden – Art. 24b,
- Mindeststeuer – Art. 24ca,
- Steuer auf förderfähige Einkünfte aus den förderfähigen Rechten des geistigen Eigentums (IP BOX) – Art. 24d,
- Steuer auf Einkünfte aus nicht realisierten Gewinnen (Exit Tax) – Art. 24f.
In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer nannte der polnische Gesetzgeber auch Beispiele für Steuern, die nicht als erfasste Steuern angesehen werden:
- Einkommensteuer,
- Immobiliensteuer,
- Einzelhandelssteuer,
- Steuer auf bestimmte Finanzinstitute,
Zuweisung der erfassten Steuern
Das Finanzministerium berücksichtigte die Quellensteuer (WHT) als anerkannte Steuer, die bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Rahmen von QDMTT in Betracht gezogen wird (was den OECD-Verwaltungsleitlinien vom Juli 2023 entspricht).
Nach Art. 93 Abs. 5 des Gesetzentwurfs werden anerkannte Steuern auf Ausschüttungen an Anteilseigner (aufgrund von Eigentumsanteilen, Dividendenausschüttungen oder ähnliche Zahlungen), der Geschäftseinheit zugewiesen, die sie zahlt.
Dies gilt für Quellensteuer und Steuern auf Nettobasis, die von den Unternehmen anfallen, die direkte Eigentümer der Geschäftseinheit sind.
Safe Harbour und 5-jährige Steuerbefreiung für inländische Gruppen
Der polnische Gesetzgeber nahm auch eine Änderung am Artikel 129 des Gesetzentwurfs vor. Seinem neuen Wortlaut ist zu entnehmen, dass die darin genannte 5-jährige Steuerbefreiung auch für die nationale Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten der Gruppen gilt, deren oberste Muttergesellschaft in Polen gelegen ist.
Dies bedeutet, dass eine multinationale Unternehmensgruppe mit einer Muttergesellschaft in Polen, nachdem sie die in Art. 128 Abs. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat, weder die globale Mindeststeuer noch die nationale Ergänzungssteuer berechnen muss.
Gutachten über Ergänzungsbesteuerung
Das Finanzministerium hat außerdem angekündigt, dass es erwägt, die Beträge zu ändern, die für die Abgabe eines Gutachtens über Ergänzungsbesteuerung und eines Sicherungsgutachtens über Ergänzungsbesteuerung fällig sind.
Die vorgeschlagenen Beträge würden sich wie folgt belaufen:
- bis zu 15 Tsd. PLN als Erstgebühr und bis zu 50 Tsd. PLN als Hauptgebühr für ein Gutachten über Ergänzungsbesteuerung
- bis zu 60 Tsd. PLN für ein Sicherungsgutachten über Ergänzungsbesteuerung.
Obwohl es sich immer noch um hohe Beträge handelt, wäre diese Änderung erheblich, weil nach den ersten Ankündigungen im Falle des Gutachtens über Ergänzungsbesteuerung die Erstgebühr bis zu 25 Tsd. PLN und die Hauptgebühr bis zu 75 Tsd. PLN sowie im Falle des Sicherungsgutachtens die Gebühr 100 Tsd. PLN betragen sollte.
Das Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Pillar 2 und der globalen Mindeststeuer bedeutet viele Änderungen für in Polen tätige Unternehmen
Die vom polnischen Finanzministerium eingeführten und von uns diskutierten Änderungen sind bedeutend, aber es ist anzumerken, dass die meisten der in den öffentlichen Konsultationen vorgeschlagenen Lösungen nicht berücksichtigt wurden, weil der Gesetzgeber sie für ungerechtfertigt hielt oder erklärte, dass sie sich auf Fragen beziehen, die über den erforderlichen Umsetzungsrahmen hinausgehen.
Um sicherzugehen, dass sich Unternehmen gut auf die anstehenden Änderungen vorbereiten, sollten sich Steuerpflichtige dennoch jetzt mit der neuesten Fassung des Gesetzentwurfs über die globale Ergänzungsbesteuerung vertraut machen. Falls Sie dieses Thema näher besprechen möchten, wenden Sie sich an unsere Experten.