Die F&E-Steuerermäßigung bietet eine Chance für die Beschaffung von zusätzlichen Finanzmitteln aufgrund der Möglichkeit, bestimmte, für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit getragene Ausgaben (förderfähige Ausgaben) von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Diese Ausgaben mindern das Einkommen als „übliche” abzugsfähige Betriebsausgaben und anschließend mindern sie die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der geschuldeten Körperschaftsteuer und Einkommensteuer.

 

Beispielsweise kann ein Steuerpflichtiger, der die Ausgaben für Vergütung der Softwareentwickler trug, welche die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausgeführt haben, sie von der Bemessungsgrundlage abziehen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige für jede für die Vergütung ausgegebene 100 PLN einen Vorteil von 19 PLN (neben der üblichen Behandlung dieser Ausgaben als abzugsfähiger Betriebsausgaben) erzielt.

Die F&E-Steuerermäßigung können diejenigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die im Rahmen der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Ausgaben für die gesetzlich definierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit tragen.

Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ist eine schöpferische Tätigkeit, die Forschung bzw. Entwicklungsarbeiten umfasst, die systematisch vorgenommen wird, um die Wissensbestände zu erweitern und sie für die Entwicklung der neuen Anwendungen zu nutzen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die F&E-Steuerermäßigung bei meisten im IT-Sektor tätigen Unternehmen erfolgreich umgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber bestimmte nämlich direkt, dass als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit die Arbeiten gelten, die mit Erwerb, Verknüpfung, Gestaltung und Nutzung der verfügbaren Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der IT-Tools und Software zusammenhängen, falls sie die Herstellung der geänderten, verbesserten bzw. neuen Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen zum Ziel haben.

Das Anzeichen für eine F&E-Tätigkeit kann sowohl die Herstellung der ganz neuen Produkte (der neuen Software), als auch die Verbesserung der bereits vorhandenen Software durch Hinzufügen dazu der neuen Funktionalitäten sein. Zu solch einer Tätigkeit kann man auch bestimmte Projekte zählen, bei denen die Anpassung der Software an individuelle Kundenbedürfnisse erforderlich ist.

Die F&E-Tätigkeit muss nicht immer eine Herstellungstätigkeit sein. Sie kann nämlich auch solche Handlungen wie Testen der neuen Produkte, Entwicklung von Prototypen usw. umfassen.

Im Rahmen der F&E-Tätigkeit kann man manche Ausgaben abziehen, die als „förderfähige Ausgaben” genannt werden. Die Voraussetzung dafür ist die entsprechende Ausgliederung der Ausgaben in den Handelsbüchern des Steuerpflichtigen als Ausgaben für F&E-Tätigkeit.

Relevant für die IT-Branche ist die Tatsache, dass als förderfähige Ausgaben die Löhne und Gehälter der Personen gelten können, welche die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten tatsächlich ausüben, wie Softwareentwickler und ihre Koordinatoren. Das gilt für Kosten der Löhne- und Gehälter (die aufgrund des Arbeitsvertrags, Auftragsvertrags bzw. Werkvertrags ausgezahlt werden) und die damit zusammenhängenden Beiträge. Zurzeit ist es jedoch nicht möglich, im Rahmen der F&E-Steuerermäßigung die Ausgaben abzurechnen, die mit den im Rahmen der B2B-Verträge beschäftigten Personen verbunden sind.

Darüber hinaus kann man als förderfähige Ausgaben:

  • Anschaffung der RHB-Stoffe und der Spezialausstattung für F&E-Tätigkeit;
  • Gutachten, Beurteilungen, Beratungsdienstleistungen und gleichwertige Dienstleistungen, die aufgrund eines Vertrags durch eine Forschungseinrichtung erstellt bzw. durchgeführt werden;
  • entgeltliche Nutzung von wissenschaftlichen Instrumenten;
  • Kosten für Erlangung und Erhalt des Patents, Schutzrechtes u.dgl.
  • planmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände des AV, die für die F&E-Tätigkeit genutzt werden (ausgenommen Kraftwagen und Gebäude).

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Nahm Ihr Unternehmen die F&E-Steuerermäßigung für vergangene Jahre (sie gilt seit 2016) noch nicht in Anspruch, dann ist noch nichts verloren. Die Abrechnung der F&E-Steuerermäßigung durch die Berichtigung von vergangenen Abrechnungen widerspricht den geltenden Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht.

Die Vorschriften über F&E-Tätigkeit sehen auch die Sonderregelungen für diejenigen Subjekte vor, die ihre Geschäftstätigkeit erst aufnehmen. Erzielte ein Startup im Jahr der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einen Verlust bzw. ein Einkommen, das niedriger als die ihm für dieses Abzugsjahr zustehende Steuerermäßigung ist, kann er mit der Barerstattung der F&E-Steuerermäßigung rechnen.

Die F&E-Steuerermäßigung ist besonders vorteilhaft für diejenige Subjekte, die den Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums im Sinne von separaten Vorschriften haben. Diese Subjekte können in manchen Fällen u.a. sogar 150% der förderfähigen Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abziehen.

Überzeugen Sie sich, wie wir auch Ihnen helfen können

Nehmen Sie die F&E-Steuerermäßigung mit Unterstützung der Experten von RSM Poland in Anspruch

Die Experten von RSM Poland haben eine praktische Erfahrung in Beratung zur F&E-Steuerermäßigung. Insbesondere beraten sie die im IT-Sektor tätigen Unternehmen. Dadurch bieten wir den Unternehmen eine umfassende Unterstützung bei der Umsetzung der Steuerermäßigung, darunter:

  • Überprüfung der ausgeübten Geschäftstätigkeit zur Identifizierung von Anzeichen für eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • Bestimmung der Ausgaben für F&E-Tätigkeit und Unterstützung bei ihrer Berechnung;
  • Analyse der Unterlagen, welche die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung begründen, und Erfüllung von sonstigen formellen Pflichten (darunter die entsprechende Erfassung von Ausgaben);
  • Stellen des Antrags auf Vergabe der steuerlichen Einzelfallauslegung zur maximalen Absicherung einer sicheren Umsetzung der F&E-Steuerermäßigung;
  • Erstellung der Berichtigung von vergangenen steuerlichen Abrechnungen im Falle der Umsetzung der Steuerermäßigung für beendete Steuerjahre.


Prüfen Sie, ob die F&E-Steuerermäßigung Ihr Unternehmen betrifft. Nutzen Sie die Kenntnisse und Erfahrungen der Experten von RSM Poland und gewinnen Sie einen Teil von Ausgaben für Innovationstätigkeit zurück.

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Wichtig ist, dass die F&E-Steuerermäßigung nicht die Möglichkeit ausschließt, gleichzeitig andere Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen