In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wer ist ein Unternehmer, was ist die Definition eines Unternehmens und einer wirtschaftlichen Tätigkeit?
  • Welche Risiken hängen mit der Führung eines Einzelunternehmens zusammen?
  • Wen betrifft das Problem der Unternehmensnachfolge?
  • Ist Nachfolgeverwaltung eine dauerhafte Lösung, die im Einzelunternehmen umgesetzt werden soll?
  • Wie kann man das Unternehmen für den Todesfall seines Inhabers absichern?

Die meisten Unternehmer in Polen üben wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens (JDG) auf der Grundlage der Eintragung ins Gewerberegister (CEIDG) aus. Das Hauptmerkmal eines solchen Unternehmens ist seine enge Verbindung mit dem leitenden Inhaber, dessen Tod viele praktische Probleme verursacht, die eine reibungslose Fortführung des Unternehmens verhindern. Lohnt es sich also, eine solch riskante Geschäftsform zu betreiben, oder sollte man lieber ein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft umwandeln? Mal sehen!

 

Unternehmer, Unternehmen, wirtschaftliche Tätigkeit

Bei einem Unternehmer kann es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit handeln, die keine juristische Person ist und der das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht (Art. 331 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 – Bürgerliches Gesetzbuch, GBl. 2023, Pos. 1610 m. Ä., im Folgenden: „Bürgerliches Gesetzbuch”, „BGB-PL”).

Separate Definitionen des Unternehmers und der wirtschaftlichen Tätigkeit sind auch in den Sonderbestimmungen außerhalb dem Gesetzbuch enthalten, darunter insbesondere im Gesetz vom 6. März 2018  – Unternehmerrecht (GBl. 2024, Pos. 236, im Weiteren: „Unternehmergesetz”).

Nach Art. 3 des Unternehmergesetzes ist wirtschaftliche Tätigkeit eine organisierte Erwerbstätigkeit, die im eigenen Namen und auf einer kontinuierlichen Basis ausgeübt wird. Der häufigste Fall, in dem eine auf diese Weise verstandene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist die Führung eines Unternehmens im objektiven Sinne (Art. 551 BGB-PL)1

Nach Art. 551 BGB-PL ist ein Unternehmen eine organisierte Gruppe von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden. Es umfasst insbesondere:

  1. eine Bezeichnung, die das Unternehmen oder seine einzelnen Teile individualisiert (Firma des Unternehmens);
  2. die Eigentumsrechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen (einschließlich Anlagen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und andere Sachenrechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen;
  3. die Rechte, die sich aus Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke oder bewegliche Sachen ergeben, sowie Nutzungsrechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen, die aus anderen Rechtsverhältnissen resultieren;
  4. Forderungen, Rechte aus Wertpapieren und Geldmittel;
  5. Konzessionen/Lizenzen/Genehmigungen;
  6. Patente und andere gewerblichen Schutzrechte;
  7. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;
  8. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse;
  9. Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Unternehmensführung.

Die Aufzählung der Bestandteile eines Unternehmens im Rahmen von 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht erschöpfend, worauf die von dem Gesetzgeber verwendete Formulierung „insbesondere“ hinweist. Folglich kann ein Unternehmen aus einer Gruppe von mehr oder weniger vielen Bestandteilen bestehen, einschließlich derjenigen, die der Gesetzgeber in Art. 551 BGB-PL eindeutig angegeben oder nicht ausdrücklich angegeben hat2.

Im Falle einer individuellen wirtschaftlichen Tätigkeit ist Träger von Rechten und Vermögenswerten, aus denen sich das Unternehmen zusammensetzt, sein Inhaber, d. h. der Unternehmer, der ein Einzelunternehmen führt und ins Gewerberegister eingetragen ist. Daher ist ein Einzelunternehmen eng mit dem Inhaber verbunden und hat – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften des Handelsrechts – keine vom Inhaber getrennte Rechtspersönlichkeit.

Welche Risiken hängen mit der Führung eines Einzelunternehmens zusammen?

Das größte Risiko, das mit der Führung eines Einzelunternehmens zusammenhängt, ergibt sich aus der engen Verbindung des Unternehmens mit der Person seines Inhabers, was im Falle des Todes dieses Unternehmers besonders problematisch wird.

Erstens, sofern ein Nachfolgeverwalter zu Lebzeiten des Unternehmers, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht ernannt wurde (oder nach dem Tod des Unternehmers von bestimmten Personen nicht ernannt wird), macht es der Tod des Unternehmers unmöglich, die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen. Das bedeutet insbesondere, dass: 

  • Anstellungsverträge enden, 
  • Vollmachten erlöschen,
  • die mit den Geschäftspartnern abgeschlossenen Verträge nicht mehr erfüllt werden können,
  • es nicht mehr möglich ist, die Steueridentifikationsnummer des Unternehmers zu verwenden,
  • Verwaltungsentscheidungen erlöschen,
  • der Zugang zum Bankkonto verloren wird.

Zu den weiteren Risiken, die mit der Führung eines Einzelunternehmens zusammenhängen, gehört auch die Tatsache, dass der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und häufige Änderungen der polnischen Steuervorschriften befolgen muss, die die Verpflichtungen der Unternehmer von Jahr zu Jahr erheblich erhöhen. All dies führt dazu, dass in der Abwägung von Vor- und Nachteilen das Einzelunternehmen „im Minus” ist.

 

„Immerhin habe ich noch Zeit…”

Das Problem der Unternehmensnachfolge betrifft vor allem Unternehmer, die sich in den ersten Jahren der polnischen politischen Transformation für die Gründung eines Einzelunternehmens entschieden haben, d.h. die heutigen 50- bzw. 60-Jährigen.

Die Generation der heutigen Nestoren und Verwalter ist die erste Generation in der polnischen Wirtschaft, die vor den Herausforderungen der Unternehmensnachfolge steht3. Gerade sie sollten sich vernünftig Gedanken über den Plan für die nächsten Jahre machen und bewusste Entscheidungen treffen, um das Unternehmen gegen Schicksalsereignisse zu „immunisieren”. 

Das heißt aber nicht, dass sich jüngere Menschen heute nicht für dieses Problem interessieren sollten. Im Gegenteil, ein Wechsel der Unternehmensform sollte von jedem Unternehmer in Betracht gezogen werden, der unabhängig von seinem Alter schon länger am Markt tätig ist – insbesondere von demjenigen, der von den sog. hohen ZUS-Beiträgen betroffen ist.

 

Warum löst die Nachfolgeverwaltung nicht alle Probleme, die mit der Vererbung eines Einzelunternehmens zusammenhängen?

Eine teilweise Abhilfe für die Probleme mit der Beendigung der rechtlichen Existenz des Einzelunternehmens nach dem Tod seines Inhabers ist die Nachfolgeverwaltung geworden, die in den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person und andere Erleichterungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge (GBl. 2021, Pos. 170, im Weiteren: „Gesetz über die Nachfolgeverwaltung”) vorgesehen ist.

Die Vorschriften erlauben es der Familie eines verstorbenen Unternehmers, nach dessen Tod einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, die Höchstfrist dafür beträgt jedoch nur zwei Monate ab dem Todestag des Unternehmers (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung). Diese Frist ergibt sich aus dem materiellen Recht und kann nicht wiederhergestellt werden4

Um einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, muss die Familie des Erblassers zunächst die Annahme der Erbschaft erklären (gemäß Art. 1012 BGB-PL).

Jedoch beträgt die maximale mögliche Frist für die Abgabe einer Erklärung der Annahme der Erbschaft sechs Monate ab dem Tag, an dem der Erbe von seiner Einsetzung erfahren hat, die sich aus Art. 1015 § 1 BGB-PL ergibt5. Dies bedeutet, dass durch die Notwendigkeit, einen Nachfolgeverwalter des Einzelunternehmens zu ernennen, die Zeit für die Erfüllung dieser Verpflichtung erheblich verkürzt wird. 

Damit die Nachfolge eines Einzelunternehmens möglich ist, muss die Familie des verstorbenen Unternehmers daher schnell den Erbenkreis ermitteln, das Vorhandensein von Testamenten bestätigen, herausfinden, wer vom Verstorbenen erben möchte usw.6 Zwei Monate sind extrem wenig Zeit, um solche Ermittlungen und wichtige Entscheidungen über das zukünftige Schicksal des Unternehmens zu treffen – vor allem, wenn man bedenkt, dass diese Maßnahmen in der Zeit der Trauer vorgenommen werden.

Es ist auch zu betonen, dass die Nachfolgeverwaltung nur vorübergehend ist, weil die Grundfrist für die Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass des Unternehmers in Bezug auf seine wirtschaftliche Tätigkeit zwei Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung)7 – es sei denn, diese Frist wird vom Gericht aus wichtigen Gründen verlängert (um einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren ab dem Tod des Unternehmers) (Art. 60 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung). Wichtig ist, dass diese Frist nicht durch Tätigkeiten unterbrochen oder gehemmt wird, die auf die Regelung von Erbschaftsangelegenheiten abzielen, z. B. durch ein gerichtliches Verfahren zur Erbauseinandersetzung8

Die Regelungen zur Nachfolgeverwaltung sollen nicht die Vererbung des Unternehmens als Ganzes ermöglichen, sondern lediglich die rechtliche Fiktion seines Bestehens trotz des Todes des Inhabers aufrechterhalten9.

 

Die Zeit nach der Einrichtung der Nachfolgeregelung ist für den Nachfolgeverwalter sehr intensiv

Unmittelbar nach der Einrichtung der Nachfolgeverwaltung muss der Nachfolgeverwalter eine Liste des Inventars des Unternehmens im Nachlass erstellen und einem Notar vorlegen, einschließlich des Vermögens des Unternehmens im Nachlass (gemäß dem Zustand und den Preisen zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers) sowie der Erbschaftsschulden im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des verstorbenen Unternehmers und ihrer Höhe (zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers) (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung).

Es muss auch klargestellt werden, dass das Unternehmen durch die Ernennung eines Nachfolgeverwalters nicht in das „Eigentum” dieses Verwalters übergeht. Im Gegenteil, es gehört immer noch den Inhabern (z.B. gesetzlichen oder testamentarischen Erben), was gewisse Verpflichtungen mit sich bringt.

Der Nachfolgeverwalter darf nur im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung völlig selbständig handeln. Im Falle von Geschäften, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen, darf der Verwalter die Geschäfte nur mit Zustimmung aller Inhaber des Unternehmens im Nachlass und in Ermangelung einer solchen Zustimmung – mit Genehmigung des Gerichts durchführen (Art. 22 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung).

In Bezug auf die Gewinne des Unternehmens im Nachlass (und Gewinnvorschüsse) ist der Nachfolgeverwalter der Schuldner gegenüber den Inhabern dieses Unternehmens. Die Inhaber des Unternehmens im Nachlass können die Verteilung und Ausschüttung des Gewinns (abzüglich öffentlich-rechtlicher Abgaben und ungedeckter Verluste) sowie die Zahlung von Vorschüssen auf den erwarteten Gewinn verlangen (Art. 27 des Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung)10.

Die oben genannten Grundsätze führen notwendigerweise zu dem Schluss, dass die Nachfolgeverwaltung nicht nur keine perfekte Lösung ist, sondern auch einen großen organisatorischen Aufwand und ein effizientes Handeln des Nachfolgeverwalters erfordert. Und was noch schlimmer ist, ist das Ergebnis dieser Maßnahmen nicht von Dauer.

 

Wie kann man das Unternehmen für den Todesfall seines Inhabers am besten absichern und warum sollte man sich dabei für seine Umwandlung in eine GmbH entscheiden?

Die beste Lösung für das Problem der Nachfolge in Familienunternehmen ist zweifellos die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, während der Inhaber noch lebt. 

Erstens handelt es sich bei der Umwandlung eines Unternehmens um eine langfristige Lösung, die nicht den Einsatz von nur vorübergehenden Lösungen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Nachfolgeverwalters erfordert. Die Gesellschaft ist nämlich als eigenständige juristische Person von ihrem Eigentümer getrennt. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sehen besondere Vorgehensregeln für den Fall des Todes eines Gesellschafters vor, und darüber hinaus können die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einschränken (oder ausschließen), dass die Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschaft beitreten.

Zweitens ist eine GmbH eine sichere und zuverlässige Lösung aus Sicht der Geschäftspartner. Ihre Rechtsform wird sie nämlich nicht dazu veranlassen, sich in einer Schicksalssituation, wie Tod des Firmeninhabers, Sorgen um das Schicksal der weiteren Zusammenarbeit zu machen.

Drittens ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Lösung, die die Gesamthaftung des Unternehmers für Verbindlichkeiten ausschließt. Gesellschafter einer GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (es sei denn, sie sind zugleich ihre Geschäftsführer und stellen rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft).

 

Gründung eines Einzelunternehmens kann zwar ein guter Geschäftsstart sein, aber man sollte an die Zukunft des Unternehmens denken

Ein Einzelunternehmen ist nach wie vor eine riskante Unternehmensform, insbesondere angesichts der Probleme, die mit seiner Vererbung zusammenhängen. Dieses Risiko wird auch durch die Nachfolgeverwaltung nicht in vollem Umfang beseitigt. Einzelunternehmer sollten sich daher im Vorfeld Gedanken darüber machen, ihr Unternehmen abzusichern und es in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln.

Zu diesem Zweck lohnt es sich, sich an RSM Poland zu wenden – dank unserem Wissen und unserer Erfahrung helfen wir Ihnen schnell, die komplizierten Fragen der Umwandlung eines Einzelunternehmens zu verstehen und wir planen und führen den gesamten Prozess entsprechend durch – sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher und finanzieller Hinsicht. 

1 K. Czub [w/in:] Kodeks cywilny. Komentarz aktualizowany/Bürgerliches Gesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, red./Hrsg. M. Balwicka-Szczyrba, A. Sylwestrzak, LEX/el. 2024, Art. 43(1).
2 M. Balwicka-Szczyrba [w/in:] Kodeks cywilny. Komentarz aktualizowany/Bürgerliches Gesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, red./Hrsg. A. Sylwestrzak, LEX/el. 2024, Art. 55(1).
3 Zarząd sukcesyjny. Podręcznik, Ministerstwo Rozwoju i Technologii/Nachfolgeverwaltung.Lehrbuch, Ministerium für Entwicklung und Technologie, Warszawa 2023.
4 M. Jaśniewicz [w/in:] Zarząd sukcesyjny przedsiębiorstwem osoby fizycznej. Komentarz/Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person. Kommentar, red./Hrsg. S. Babiarz, Warszawa 2021, Art. 59.
5 M. Jaśniewicz [w/in:] Zarząd sukcesyjny przedsiębiorstwem osoby fizycznej. Komentarz/Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person. Kommentar, red./Hrsg. S. Babiarz, Warszawa 2021, Art. 12.
6 M. Wojtas, Zarząd sukcesyjny w firmie/ Nachfolgeverwaltung im Unternehmen https://dziendobrypodatki.pl/055-zarzad-sukcesyjny-w-firmie-michal-wojtas/
7 M. Jaśniewicz [w/in:] Zarząd sukcesyjny przedsiębiorstwem osoby fizycznej. Komentarz/Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person. Kommentar, red./Hrsg. S. Babiarz, Warszawa 2021, Art. 59.
8 M. Jaśniewicz [w/in:] Zarząd sukcesyjny przedsiębiorstwem osoby fizycznej. Komentarz/Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person. Kommentar, red./Hrsg. S. Babiarz, Warszawa 2021, Art. 59.
9 M. Z. Sondej, Zmiany przepisów o spadkobraniu w latach 2015-2023 i ich wpływ na dotychczasowy system dziedziczenia/Änderungen der Erbschaftsvorschriften und ihre Auswirkungen auf das geltende Erbsystem, LEX/el. 2024.
10 K. Osajda (red./Hrsg.), Ustawa o zarządzie sukcesyjnym przedsiębiorstwem osoby fizycznej. Prawo spadkowe przedsiębiorców. Komentarz. Gesetz über die Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person. Erbrecht für Unternehmer. Kommentar. Wyd./Aufl. 2, Warszawa 2022.