In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was ist eine Schenkung und was sind ihre wichtigsten Elemente?
  • Ist der Handel mit GmbH-Anteilen frei?
  • Worauf sollten Sie achten, bevor Sie die Geschäftsanteile an einer GmbH verschenken?
  • In welcher Form sollte ein Schenkungsvertrag über GmbH-Anteile abgeschlossen werden?
  • Welche Formalitäten müssen nach der Schenkung von GmbH-Anteilen erledigt werden?

Die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts (poln. sp. z o.o.) können legal gehandelt werden, und die gebräuchlichsten Möglichkeiten, sie zu veräußern, sind ihr Verkauf oder ihre Schenkung. Wichtig ist dabei, dass Schenkung die einzige unentgeltliche Form der Übertragung von Geschäftsanteilen ist. Leider hängt auch die unentgeltliche Übertragung von Anteilen mit der Notwendigkeit zusammen, bestimmte Verfahren einzuhalten und bestimmte Formalitäten zu erledigen, deren Außerachtlassung zur Ungültigkeit dieses Rechtsgeschäfts führen kann. Worauf sollten Sie also achten, wenn Sie sich für die Veräußerung von Anteilen im Rahmen einer Schenkung entscheiden?

 

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist ein Vertrag, in dem sich der Schenker – auf Kosten seines Vermögens, d.h. ohne dafür einen wirtschaftlichen Gegenwert zu erhalten – zu einer unentgeltlichen Leistung zugunsten des Beschenkten verpflichtet. In der Regel wird ein Schenkungsvertrag zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die beiden Parteien zwei übereinstimmende Willenserklärungen darüber abgeben.

Gegenstand einer Schenkung können verschiedene Zuwendungen sein, meistens in Form einer Handlung – Erfüllung einer Leistung durch den Schenker. Die Vermögensübertragungen im Rahmen einer Schenkung betreffen in der Regel bestimmte Vermögenswerte, darunter auch Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

 

Ist für Schenkung von GmbH-Anteilen die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich?

Für einen wirksamen Abschluss des Schenkungsvertrags über GmbH-Anteile sind der Anteilshandel und die damit verbundenen Einschränkungen von erheblicher Bedeutung. Der Handel mit den Geschäftsanteilen ist frei, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag erfordert dafür die Zustimmung der Gesellschaft oder legt andere Regeln zur Beschränkung der Übertragbarkeit von Anteilen fest.

Nach Art. 182 § 1 des Gesetzes vom 15. September 2000  –  Handelsgesetzbuch (GBl. 2024, Pos. 1072 m.Ä., im Folgenden: „HGB-PL“) können die Veräußerung eines Geschäftsanteils, eines Teils oder eines Bruchteils davon und die Verpfändung eines Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden oder auf eine andere Weise beschränkt werden. 

Als die häufigste Einschränkung im Gesellschaftsvertrag gilt die Notwendigkeit, die Zustimmung zur Schenkung von Geschäftsanteilen einzuholen. In einigen Verträgen ist auch ausdrücklich das Verfahren für die Erteilung einer solchen Zustimmung festgelegt. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird die Zustimmung zur Schenkung von Geschäftsanteilen (oder deren Veräußerung) nach Art. 182 § 3 HGB-PL durch die Geschäftsführung schriftlich erteilt und bedarf eines Beschlusses dieses Organs (Art. 208 § 4 HGB-PL).

Verweigert die Geschäftsführung die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen in Form einer Schenkung, so kann das Registergericht diese zulassen, sofern wichtige Gründe dafür vorliegen.

Selbstverständlich kann der Gesellschaftsvertrag die Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen unterschiedlich regeln. So kann der Vertrag aufgrund des starken persönlichen Elements in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung eines anderen Organs als Geschäftsführung – z.B. der Gesellschafterversammlung – vorsehen. In einem solchen Fall wird die Zustimmung in Form eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschafter erteilt, der gemäß Art. 227 § 2 HGB-PL gefasst wird. Das Fehlen einer solchen Zustimmung gibt dem Gesellschafter keinen Grund, beim Registergericht eine Genehmigung zu beantragen (vgl. Z. Jara [red./Red.], Kodeks spółek handlowych. Komentarz./Handelsgesetzbuch. Kommentar, Wyd./Aufl. 5, Warszawa 2024).

An dieser Stelle ist auch auf die besondere Situation der Geschäftsanteile eines Gesellschafters zu achten, der zu wiederkehrenden Geldleistungen im Sinne von Art. 176 § 1 HGB-PL verpflichtet ist. In diesem Fall dürfen die Anteile im Wege einer Schenkung nur mit Zustimmung der Gesellschaft gemäß Art. 182 HGB-PL veräußert werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Die Zustimmung zu einer Schenkung kann vor, während und nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt werden, aber die Übertragung von Anteilen ohne Zustimmung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch in Bezug auf die Beziehungen zwischen den Parteien unwirksam. Das bedeutet, dass der Erwerber des Anteils (der Beschenkte) nicht nur nicht ins Anteilbuch eingetragen wird, sondern auch seine Gesellschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft nicht geltend machen kann. Folglich kann in einer solchen Situation der Schenkungsvertrag erst dann wirksam werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wird (Urteil des Obersten Gerichts vom 7.09.1993, II CRN 60/93, OSNC 1994, Nr. 7-8, Pos. 159).

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Bevor Sie sich für Schenkung von Anteilen entscheiden, prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag zusätzliche Einschränkungen vorsieht

Neben der Notwendigkeit, die Zustimmung der Gesellschaft zum Abschluss eines Schenkungsvertrags über Geschäftsanteile einzuholen, kann der Gesellschaftsvertrag weitere subjektive und objektive Einschränkungen vorsehen, die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts analysiert werden sollten. Solche vertraglichen Einschränkungen können für alle (oder nur ausgewählte) Geschäftsanteile gelten, und genauer gesagt für bestimmte Anteilseigner (vgl. J. Bieniak, M. Bieniak, G. Nita-Jagielski, Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 9, Warszawa 2024). 

Eine Einschränkung kann z. B. darin bestehen, dass der Erwerber (Beschenkte) bestimmte Bedingungen erfüllen muss, die von den anderen Partnern gewünscht werden (z. B. eine bestimmte Ausbildung und Erfahrung oder ein gewisser Grad an Verwandtschaft mit den anderen Gesellschaftern haben) bzw. das Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter beim Erwerb von Anteilen, wenn die Person, die ihre Anteile verkauft, beabsichtigt, sie an einen Dritten zu verschenken. Im letzteren Fall kommt die Zustimmung der anderen Gesellschafter durch den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Ausdruck.

Der Abschluss eines Schenkungsvertrages über Geschäftsanteile, der gegen die festgelegten Einschränkungen verstößt, hat seine Nichtigkeit zur Folge. Es ist nicht möglich, ein solches Rechtsgeschäft zu heilen (vgl. J. Bieniak, M. Bieniak, G. Nita-Jagielski, Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd/Aufl. 9, Warszawa 2024).

Wichtig ist, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Handel mit Anteilen überhaupt nicht verbieten darf*- weder direkt noch indirekt (z. B. durch einen zu langen Zeitraum für die Durchführung der Veräußerung, der zur „Einsperrung“ des Gesellschafters in der Gesellschaft führt)**.

* M. Allerhand, Kodeks.../Handelsgesetzbuch, ibid., B. II, S. 30; J. Tomkiewicz, J. Bloch, Spółka.../Gesellschaft...., ibid., S. 55; T. Dziurzyński (w/in:) Kodeks…/Handelsgesetzbuch..., S. 207; A. Kidyba, Spółka z o.o. Komentarz/Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kommentar 2002, S. 228; M. Litwińska, Umowa.../Vertrag…, ibid., S. 129; J. Namitkiewicz, Kodeks.../Handelsgesetzbuch..., ibid., S. 94; I. Weiss, Prawo spółek/Gesellschaftsrecht, 2014, S. 364 ff.
** M. Rodzynkiewicz [w/in:] Kodeks spółek handlowych. Komentarz/ Handelsgesetzbuch. Kommentar, wyd./Auflage VII, WKP 2018, Art. 182.
 

 

Was ist die richtige Form für einen Schenkungsvertrag über Geschäftsanteile? 

Grundsätzlich sollte die Erklärung des Schenkers in Form einer notariellen Urkunde abgegeben werden (Art. 890 § 1 S. 1 BGB-PL). Die Bestimmungen des polnischen Handelsgesetzbuches weisen jedoch darauf hin, dass ein Vertrag über den Verkauf (die Schenkung) von Geschäftsanteilen zu ihrer Wirksamkeit einer Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften bedarf (Art. 73 § 2 i.V.m. Art. 2 und Art. 180 § 1 HGB-PL). 

Welche Form sollten Sie wählen? In der Praxis herrscht die Auffassung vor, dass die Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften für eine wirksame Übertragung des Eigentumsrechts an Geschäftsanteilen (und damit auch für ihre Schenkung) ausreicht. Diese Lösung wird von den Registergerichten akzeptiert.

Vorsorglich kann der Schenkungsvertrag in einer strengeren Form abgeschlossen werden, dann sollten Sie jedoch eine höhere Notargebühr einkalkulieren. Maximale Notargebühr für die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 300 PLN, während sich die Kosten für den notariell beurkundeten Schenkungsvertrag nach dem Schenkungswert richten.

Eine wichtige Ausnahme von den oben genannten Regeln ist die Schenkung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag unter Verwendung des Vertragsmusters abgeschlossen wurde, d.h. über das S24-System S24 (Art. 1571 HGB-PL). In einem solchen Fall kann die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Verwendung des über das EDV-System zur Verfügung gestellten Vertragsmusters erfolgen. Dann sind die Erklärungen des Schenkers und des Beschenkten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Unterschrift zu versehen (Art. 180 § 2 HGB-PL).

 

Wichtiger Hinweis: die Schenkung von Geschäftsanteilen bedarf der Benachrichtigung der GmbH 

Es reicht nicht aus, den Schenkungsvertrag einfach zu unterzeichnen. Damit die Übertragung der Geschäftsanteile an den Beschenkten gegenüber der Gesellschaft wirksam wird, ist es notwendig, die Gesellschaft darüber zu informieren und den sog. Übertragungsnachweis vorzulegen (Art. 187 § 1 HGB-PL). Als ein solcher Nachweis gilt der Schenkungsvertrag.

Erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Mitteilung verliert der bisherige Gesellschafter den Status eines Gesellschafters, und der beschenkte Erwerber wird zum Gesellschafter, der alle Rechte und Pflichten des veräußernden Schenkers übernimmt (vgl. Z. Jara [red./Red.], Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 4, Warszawa 2022. So hat beispielsweise ein neuer Gesellschafter die Möglichkeit, an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen und sich das Dividendenrecht zu verschaffen (vgl. J. Bieniak, M. Bieniak, G. Nita-Jagielski, Kodeks spółek handlowych. Komentarz/ Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 9, Warszawa 2024). Aufgrund der Benachrichtigung der GmbH hat ihre Geschäftsführung die Aktualisierung im Anteilbuch vorzunehmen (Art. 188 HGB-PL).

 

Nach Eingang einer Mitteilung über den Abschluss eines Schenkungsvertrags über Geschäftsanteile ist die Gesellschaft verpflichtet, die Eintragungen im Landesgerichtsregister (KRS) und im Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR) zu aktualisieren

Nach Eingang der Mitteilung über die Schenkung von Geschäftsanteilen sollte die Geschäftsführung einer GmbH innerhalb von 7 Tagen  bei dem Landesgerichtsregister einen Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Zusammensetzung der Gesellschafter stellen, was sich aus Art. 22 des Gesetzes vom 20. August 1997 über das Landesgerichtsregister ergibt (GBl. 2023, Pos. 685 m. Ä., im Folgenden: „Gesetz über das Landesgerichtsregister”). Nach jeder Eintragung der Änderung legt die Geschäftsführung dem Registergericht eine neue, von allen Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter vor, die Angaben über die Anzahl und den Nennwert der Anteile jedes Gesellschafters sowie einen Vermerk über die Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchrechts an den Anteilen enthält (Art. 188 § 3 HGB-PL). 

Eine Schenkung kann auch zur Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Notwendigkeit der Aktualisierung des Eintrags über das Unternehmen im Zentralen Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR) führen. Die Daten im CRBO müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Eintragung der Änderung im Landesgerichtsregister aktualisiert werden, was sich aus Art. 60 Abs. 1a Buchst. a des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung  (GBl. 2023, Pos. 1124 m. Ä., im Folgenden: „AML-Gesetz”) ergibt. 

Die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer sind über das auf der Webeseite des Finanzministeriums bereitgestellte Formular anzumelden. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Geschäftsführung zur Anmeldung nach der in der jeweiligen Gesellschaft geltenden Vertretungsregelung berechtigt. Darüber, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist und wie man ihn identifizieren kann, schrieben wir bereits hier

 

Schenkung von Geschäftsanteilen und Erbschafts- und Schenkungssteuer

Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1983 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (GBl. 2024, Pos. 596, im Weiteren: „Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer”) ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts durch natürliche Personen erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. 

Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (Abgabe von Erklärungen) (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer), und als Bemessungsgrundlage gilt der Wert der erworbenen Geschäftsanteile an einer GmbH nach Abzug von Schulden und Lasten (reiner Wert), der nach ihrem Stand zum Zeitpunkt des Erwerbs und nach den Marktpreisen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestimmt wird (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach der Steuerklasse, zu der der Erwerber gehört, und dem Marktwert der im Rahmen der Schenkung erworbenen Anteile an der GmbH (Art. 9 und Art. 14 Abs. 1-2 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer). Die Steuerpflicht gilt für die Partei, die mit den Geschäftsanteilen an einer GmbH beschenkt wurde. (Art. 5 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer). 

Die Steuerbefreiung gilt für den Erwerb von Ehegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, Stiefsohn und Stieftochter, Geschwistern, Stiefvater und Stiefmutter – sofern der Beschenkte den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht entstanden ist, dem zuständigen Leiter des Finanzamtes meldet.

Wichtig ist, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig ist, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs weder der Beschenkte noch der Schenker polnische Staatsbürger waren und sie keinen ständigen Wohnsitz oder Sitz in Polen hatten (Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Die Meldung erfolgt auf einem amtlichen Formular (SDZ-2 oder SDZ-3) an den zuständigen Leiter des Finanzamtes.

 

Schenkung und Steuer auf zivilrechtliche Handlungen 

Schenkungsverträge unterliegen der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in dem Teil, der die Übernahme der Schulden und Lasten oder Verpflichtungen des Schenkers durch den Beschenkten betrifft (Art. 1 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen) (GBl. 2024, Pos. 295, im Weiteren: „Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen”). Falls der Beschenkte die Schulden und Lasten oder Verpflichtungen des Schenkers nicht übernimmt, unterliegt solch ein Vertrag nicht dieser Steuer (vgl. T. Nierobisz, A. Wacławczyk, Podatek od czynności cywilnoprawnych. Komentarz/ Steuer auf zivilrechtliche Handlungen. Kommentar, Warszawa 2011, Legalis). 

 

Sichere Schenkung von GmbH-Anteilen erfordert eine angemessene Vorbereitung und Kenntnis

Der Handel mit GmbH-Anteilen ist zwar grundsätzlich frei, aber in der Regel hängt er mit gewissen Einschränkungen zusammen. Eine wirksame Schenkung von Anteilen erfordert daher eine gründliche Analyse der Einschränkungen, die mit dem Handel mit GmbH-Anteilen verbunden sind, die Einholung entsprechender Zustimmungen, den Abschluss eines Vertrags in geeigneter Form und die Benachrichtigung darüber der Gesellschaft und der zuständigen Behörden.

Dieser Prozess scheint zwar nicht schwierig zu sein, erfordert aber eine große Aufmerksamkeit und Kenntnis des Rechts. Daher sollte man die Inanspruchnahme der professionellen Unterstützung im Bereich Corporate Advisory in Erwägung ziehen.