Die DAC7-Richtlinie, mit der die neuen Meldepflichten für Plattformbetreiber eingeführt werden, hat für eine große Verwirrung gesorgt – sowohl unter den Verkäufern, die Plattformen wie Allegro, Amazon, Vinted oder OLX nutzen, als auch unter den Plattformbetreibern selbst. Daher lohnt es sich, sich mit den wichtigsten Änderungen vertraut zu machen und zu prüfen, in welchem Umfang und wem die neuen Verpflichtungen auferlegt wurden, was eine „relevante Tätigkeit” ist und welche Rechtsträger nicht meldepflichtig sind.
Hier finden Sie Antworten auf mehr als zwanzig an unsere Steuerberater am häufigsten gestellte Fragen.
1. Wann treten die durch DAC7 vorgeschriebenen Regelungen in Kraft?
Die Verpflichtungen der Plattformbetreiber aus der DAC7-Richtlinie gelten seit dem Inkrafttreten des polnischen Gesetzes zur Umsetzung ihrer Bestimmungen, d. h. seit dem 1. Juli 2024.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Bestimmungen der Richtlinie in gleichem Wortlaut umgesetzt wurden. DAC7 sieht z.B. vor, dass ein Plattformbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Meldezeitraums Informationen über meldepflichtige Verkäufer an den Leiter der Landesfinanzverwaltung übermitteln muss, während die polnischen Vorschriften eine kürzere Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung – einen Monat – vorsehen.
2. Bedeutet die Umsetzung der DAC7 eine neue Steuer für Plattformbetreiber oder Verkäufer?
Nein – den Plattformbetreibern werden durch DAC7 nur neue Meldepflichten auferlegt. Die gemeldeten Informationen werden jedoch von den Finanzbehörden verwendet, um die Höhe der zu versteuernden Einnahmen zu überprüfen, die sowohl von Verkäufern als auch von Plattformbetreibern gemeldet werden.
3. Welcher Zeitraum gilt als Meldezeitraum?
Ein Meldezeitraum umfasst ein Kalenderjahr. Nach dem polnischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie fällt der erste Meldezeitraum, der der Meldepflicht unterliegt, auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.
4. Welche neue Verpflichtungen schreibt den Plattformbetreiber DAC7 vor?
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAC7 müssen die Plattformbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über aktive Verkäufer und deren Verkaufsvolumen erheben und dadurch im Rahmen von Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten die meldepflichtigen Verkäufer identifizieren und diese Informationen innerhalb bestimmter Fristen dem Leiter der Landesfinanzverwaltung bereitstellen.
5. Wer ist ein Plattformbetreiber?
Ein Plattformbetreiber ist ein Rechtsträger, die mit Verkäufern vereinbart, ihnen eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Unter einer Plattform sind:
- jegliche Software einschließlich Websites oder Teilen davon,
- Anwendungen einschließlich mobiler Anwendungen,
zu verstehen, die Nutzern zugänglich sind und die es Verkäufern ermöglichen, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um (direkt oder indirekt) eine relevante Tätigkeit zu erbringen sowie die Vergütung für diese relevante Tätigkeit zu erheben und zu zahlen. Beispiele für Plattformen, die unter diese Definition fallen, sind Vinted, Allegro und Amazon.
Daher– was von Bedeutung ist – wird ein Rechtsträger, der nur seine eigenen Waren oder Dienstleistungen über seine eigene Plattform anbietet, nicht als Plattformbetreiber angesehen.
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6. Was ist eine relevante Tätigkeit?
Eine relevante Tätigkeit ist im Sinne der neuen Vorschriften eine gegen Vergütung erbrachte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
- Überlassung von unbeweglichem Vermögen und seinen Teilen (einschließlich den dazu gehörigen Räumlichkeiten) oder Anteilen an diesem unbeweglichen Vermögen,
- eine persönliche Dienstleistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handelt. Diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt,
- Verkauf von Waren,
- Vermietung eines Verkehrsmittels.
7. Welche Bedeutung hat das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers für die Erfüllung der Verpflichtungen nach DAC7?
Ein Plattformbetreiber ist sog. freigestellter Plattformbetreiber, falls:
- das von ihm konzipierte Geschäftsmodell keine meldepflichtigen Verkäufer umfasst
und - er spätestens am Tag der Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber (und bis zum Ende des Folgemonats nach Ende eines bestimmten Meldezeitraums) in der Mitteilung über Verkäufer angegeben hat, dass das von ihm konzipierte Geschäftsmodell keine meldepflichtigen Verkäufer umfasst.
Ein weiteres Geschäftsmodell umfasst die Fälle, in denen der Plattformbetreiber nur freigestellten Verkäufern den Zugang zur Plattform gestattet.
Zu unterscheiden ist auch ein gemischtes Geschäftsmodell, bei dem der Plattformbetreiber den Abschluss von Transaktionen über oder außerhalb der Plattform (z.B. durch Anbieten, Werbung) ermöglicht. Dann werden nur diejenigen Transaktionen berücksichtigt, die über die Plattform getätigt wurden. Kann eine Transaktion über oder außerhalb der Plattform abgeschlossen werden, ist die Ausführungsmethode von Bedeutung. Meldepflichtig sind nur diejenigen Transaktionen, die über die Plattform getätigt wurden.
8. Wer ist ein meldepflichtiger Verkäufer?
Ein meldepflichtiger Verkäufer ist ein aktiver Verkäufer, d.h. derjenige, der während des Meldezeitraums die relevante Tätigkeit erbringt bzw. dem eine Vergütung dafür zusteht, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Verkäufer handelt und der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist oder eine Immobilie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat hat.
9. Wer ist ein freigestellter Verkäufer?
Freigestellte Verkäufer sind:
- staatliche Rechtsträger,
- börsennotierte Gesellschaften und mit börsennotierten Gesellschaften verbundene Rechtsträger,
- Rechtsträger, die mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch Überlassung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit während des Meldezeitraums durchgeführt haben,
- Verkäufer, die weniger als 30 relevante Tätigkeiten durch den Verkauf von Waren durchführen, sofern die Gesamtvergütung jedes von ihnen während des bestimmten Zeitraums den Gegenwert von 2.000 EUR nicht überstieg.
Es lohnt sich, sich mit der o.g. Liste vertraut zu machen, denn Plattformbetreiber sind nicht verpflichtet, Informationen über freigestellte Verkäufer zu melden.
10. Wie ist festzustellen, welcher Verkäufer ein freigestellter Verkäufer ist?
Ein Plattformbetreiber, der feststellen möchte, ob ein Verkäufer ein freigestellter Verkäufer ist, kann sich auf:
- öffentlich zugängliche Informationen oder Bestätigungen des Verkäufers stützen, sofern der zu prüfende Verkäufer die Regierung oder eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde oder Einrichtung eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder anderen Staates oder Hoheitsgebietes oder ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer geregelten Wertpapierbörse gehandelt werden bzw. ein verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers.
- seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen – im Falle von sonstigen Verkäufern.
11. Welche Staaten sind teilnehmende Mitgliedstaaten?
Ein Plattformbetreiber ist verpflichtet, Informationen über aktive Verkäufer zu melden, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind oder eine Immobilie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat haben.
Nach DAC7 und dem polnischen Gesetz sind teilnehmende Mitgliedstaaten:
- Polen und sonstige Mitgliedstaaten,
- qualifizierte Drittländer (d.h. Drittländer oder Drittgebiete, die mit Polen eine wirksame qualifizierende Vereinbarung abgeschlossen haben, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den im Rahmen der durch DAC7 eingeführten Meldung bereitgestellten Informationen gleichwertig sind, und Polen in ihrer Liste von Staaten und Gebieten, die eine qualifizierende Vereinbarung abgeschlossen haben, genannt ist),
- nicht qualifizierte Drittländer, d.h. Drittländer oder Drittgebiete, mit denen Polen eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die Grundlage für einen automatischen Austausch von Informationen über Verkäufer darstellt.
12. Welche Verkäuferdaten und Informationen über Verkäufer hat ein Plattformbetreiber dem Leiter der Landesfinanzverwaltung bereitzustellen?
Ein Plattformbetreiber muss folgende Informationen über Verkäufer bereitstellen:
- den Vor- und Nachnamen einer natürlichen Person oder eingetragenen Namen eines Rechtsträgers,
- die Hauptanschrift*,
- jede Steueridentifikationsnummer** des Verkäufers unter Angabe des teilnehmenden Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat (falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist – den Geburtsort des Verkäufers)*,
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden*,
- das Geburtsdatum einer natürlichen Person oder die Handelsregisternummer bzw. Gewerberegisternummer*,
- bei einem Rechtsträger – die Information über eine ausländische Betriebsstätte, über die relevante Tätigkeiten in der Europäischen Union ausgeübt werden unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese ausländische Betriebsstätte befindet (falls solche Daten vorhanden sind),
- die Kennung des Finanzkontos*,
- den Vor- und Nachnamen oder Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt (oder auf dem sie gutgeschrieben) wird*,
- den teilnehmenden Ansässigkeitsstaat*,
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde (bei Verkäufern, die relevante Tätigkeiten durch Überlassung von unbeweglichem Vermögen erbringen: die gesamte Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit)*,
- die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden*.
Darüber hinaus, bei aktiven Verkäufern, die unbewegliches Vermögen überlassen:
- die Adresse der inserierten Immobilieneinheit,
- die Grundbuchnummern von Grundstücken, die zu einer inserierten Immobilieneinheit gehören,
- die Zahl der Tage, an denen eine inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums überlassen war,
- die Art der inserierten Immobilieneinheit.
* Diese Informationen sind nicht erforderlich, sofern die Identität und der Wohnsitz des Verkäufers durch einen von einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst bestätigt werden. In einem solchen Fall muss der Plattformbetreiber die Daten einholen, die die Identifizierung des elektronischen Identifizierungsdienstes ermöglichen, durch den die Identität und der Wohnsitz des Verkäufers bestätigt werden.
** Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen bzw. ihre funktionale Entsprechung, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, die von einem Ansässigkeitsstaat zur Identifizierung einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers für Steuerzwecke verwendet wird – darunter StIdNr. oder PESEL.
13. Was ist unter einer „inserierten Immobilieneinheit” zu verstehen?
Unter einer inserierten Immobilieneinheit versteht man unbewegliches Vermögen und seine Teile (zusammen mit den dazu gehörigen Räumlichkeiten), die sich an derselben Postanschrift befinden, sowie Anteile an diesem unbeweglichen Vermögen, die im Eigentum derselben Person stehen und von demselben Verkäufer auf einer Plattform angeboten werden.
14. Wie soll ein Plattformbetreiber die Bereitstellung meldepflichtiger Informationen von einem aktiven Verkäufer durchsetzen?
Der Plattformbetreiber fordert den aktiven Verkäufer auf, ihm spätestens an dem Tag die Informationen bereitzustellen, an dem dieser Verkäufer die Voraussetzungen erfüllt, um als aktiver Verkäufer angesehen zu werden. Erhält der Plattformbetreiber die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von 20 Tagen nach Anforderung dieser Informationen bei dem Verkäufer, dann ist er verpflichtet, sie erneut anzufordern.
15. Was ist zu tun, wenn ein aktiver Verkäufer trotz erneuten Ersuchens die meldepflichtigen Informationen nicht bereitstellen will?
Falls der Verkäufer dem meldenden Plattformbetreiber trotz zweimaligen erneuten Ersuchens innerhalb von 60 Tagen nach dem ursprünglichen Ersuchen die Informationen nicht bereitstellt, dann ist der meldende Plattformbetreiber verpflichtet, die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer einzubehalten, bis ihm der Verkäufer alle erforderlichen Informationen vorlegt.
16. Was ist zu tun, wenn die Zahlung der Vergütung an den aktiven Verkäufer nicht einbehalten werden kann?
In einer solchen Situation blockiert der meldende Plattformbetreiber die Möglichkeit, die relevante Tätigkeit durchzuführen, bis der Verkäufer die Informationen bereitstellt.
17. Was ist das Ein-Mitgliedstaat-Verfahren?
Im Rahmen des Ein-Mitgliedstaat-Verfahrens gilt die Pflicht zur Meldung von Informationen über Verkäufer durch einen Rechtsträger nur in einem Mitgliedstaat (sofern der meldende Plattformbetreiber erforderlichenfalls die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet).
Handelt es sich bei dem Plattformbetreiber um einen meldenden Plattformbetreiber in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er einen Mitgliedstaat aus, in dem er seinen Meldepflichten nachkommen wird. Der meldende Plattformbetreiber teilt dem Leiter der Landesfinanzverwaltung und anderen Mitgliedstaaten, in denen er die Voraussetzungen erfüllt, als meldender Plattformbetreiber angesehen zu werden, seine Wahl mit.
18. Was ist eine einmalige Registrierung?
Nach der einmaligen Registrierung sind meldende Plattformbetreiber aus Drittländern verpflichtet, sich ausschließlich in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen.
In Polen erfolgt die einmalige Registrierung durch die Einreichung eines Registrierungsformulars spätestens am Tag der Aufnahme der Tätigkeit als meldender Plattformbetreiber. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Registrierungsformulars erteilt der Leiter der Landesfinanzverwaltung dem meldenden Plattformbetreiber eine individuelle Identifikationsnummer für Meldezwecke (einheitliche Nummer in der EU).
19. Einige Verkäufer sind auf verschiedenen Plattformen tätig – muss dann jeder Plattformbetreiber Informationen über solche Verkäufer melden?
Nein – das Gesetz sieht eine Freistellung von der Informationspflicht vor, wenn der meldende Plattformbetreiber die Nachweise dafür hat, dass ein anderer Betreiber dieselben Informationen gemeldet hat (auch wenn die Meldung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist). Als Nachweis gilt alles, was zum Beweis der Wahrheit der vom meldenden Plattformbetreiber angeführten Tatsachen herangezogen werden kann.
20. Was sind Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten?
Unter Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten versteht man eine Verpflichtung, die den Plattformbetreibern durch die Richtlinie auferlegt wird, Verkäufer, die die Voraussetzungen erfüllen, um als aktiver Verkäufer angesehen zu werden (deren Daten meldepflichtig sind) zu identifizieren und anschließend zu überprüfen.
21. Bis wann sind die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen?
Ein meldender Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums durchzuführen.
Für Verkäufer, die zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wurde, auf der Plattform registriert waren, läuft die Frist für die Durchführung der Verfahren zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab. Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern die Informationen zur Identifizierung des Verkäufers in den letzten 36 Monaten entweder erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und er keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie unglaubwürdig sind.
22. Warum werden den Plattformbetreibern die Meldepflichten durch das Gesetz rückwirkend auferlegt?
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis 31.12.2022 die Bestimmungen der DAC7-Richtlinie umzusetzen. Nach DAC7 sollten Plattformbetreiber seit dem 01.01.2023 die Informationen über Verkäufer erheben und der erste Meldezeitraum sollte der Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12. 2023 sein.
Die Verzögerung bei der Umsetzung der DAC7 in das polnische Rechtssystem hatte nicht die Verschiebung des ersten Meldezeitraums zur Folge, so dass die im Januar 2025 eingereichte Mitteilung die Informationen für frühere Meldezeiträume enthalten wird.