In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Wie funktioniert die Steuerentlastung für Robotisierung und welche Erfahrungen haben Steuerpflichtige, die bisher vom Abzug ihrer Ausgaben profitiert haben?
- Wer kann von der Entlastung profitieren und welche damit zusammenhängenden Fragen können in der Steuerpraxis als relativ geklärt angesehen werden?
- Welche Bereiche der Steuerentlastung für Robotisierung können ein Steuerrisiko darstellen und wie können sich Steuerpflichtige davor schützen?
Seit der Einführung der neuen Steuerentlastung für Robotisierung in Polen ist einige Zeit vergangen, was uns dazu ermutigt, ihre Auswirkungen zusammenzufassen und zu überprüfen, wie sie in der Praxis funktioniert. Obwohl die Regelungen in einigen Bereichen immer noch umstritten sind, prägen die bisher erlassenen Steuervorbescheide und Gerichtsurteile langsam die Praxis. Es kann geschlussfolgert werden, dass die Steuerentlastung für Robotisierung in der Tat ein attraktiver Mechanismus ist, der erhebliche Steuereinsparungen bringt.
Da die Auslegung der Vorschriften für bestimmte Erleichterungsbereiche jedoch nach wie vor unklar ist, ist es immer noch erforderlich, diese Regelungen im Hinblick auf den konkreten Fall des Steuerpflichtigen sorgfältig zu analysieren. Steuerberater, die mit der Arbeitsweise der polnischen Finanzverwaltung vertraut sind, empfehlen eindeutig, das Unternehmen zu sichern und einen Steuervorbescheid einzuholen, bevor die Steuerentlastung für Robotisierung in Anspruch genommen wird.
Wie funktioniert Steuerentlastung für Robotisierung und welche Ausgaben für Robotisierung sind von der Bemessungsgrundlage abziehbar?
Die Steuerentlastung ermöglicht den Abzug von 50 % der abzugsfähigen Betriebsausgaben, die im Steuerjahr für die Anschaffung von Industrierobotern, Schulung im Umgang mit einem neuen Industrieroboter und Robotisierung im weitesten Sinne anfallen, von der Bemessungsgrundlage. Dank dieser Steuerentlastung werden solche Aufwendungen doppelt erfasst: als „übliche” abzugsfähige Betriebsausgaben (zu diesem Zeitpunkt werden Aufwendungen zum ersten Mal erfasst) und dann die Hälfte davon (jetzt zum zweiten Mal als Aufwand erfasst) mindert zusätzlich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
Nach der Einführung der Steuerentlastung für Robotisierung war jedoch unklar, was der Steuerpflichtige tatsächlich von der Bemessungsgrundlage abziehen kann.
Anfangs vertrat das polnische Finanzministerium einen sehr liberalen und für Steuerpflichtige günstigen Standpunkt. Es wies darauf hin, dass es dank der Entlastung möglich sei, 50 % der Ausgaben, die bei der Anschaffung eines Industrieroboters anfallen, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Derzeit erteilen jedoch die Behörden andere Steuervorbescheide. Sie stellen darin fest, dass sich der Abzug auf 50 % der in dem jeweiligen Jahr vorgenommenen Abschreibungen bezieht. Eine Reihe der durch Finanzämter erteilten Steuervorbescheide deutet darauf hin, dass eine solche Praxis die Entscheidungen der Behörden dominieren wird und die Annahme eines anderen Ansatzes mit Steuerrisiko verbunden ist.
Der Abzug der Abschreibungen (und nicht der Ausgaben, die bei der Anschaffung und Inbetriebnahme eines Industrieroboters anfallen) im Rahmen der Steuerentlastung für Robotisierung bedeutet natürlich, dass die Inanspruchnahme der Entlastung über die Zeit verteilt wird. Man darf jedoch nicht vergessen, dass das Körperschaftsteuergesetz die Möglichkeit der Abschreibung von Anlagevermögen nach verschiedenen Methoden vorsieht – was wiederum eine beschleunigte Abschreibung ermöglicht. Die Abschreibungsmethode ist so zu planen, dass sie steuerlich effizient ist, daher bedarf sie einer sorgfältigen Analyse. Das ist also ein Thema, das Sie mit unseren Experten besprechen können.
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Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Robotisierung
Wie ist die Dauer der Steuerentlastung und in welchem Zeitraum sollte man einen Roboter kaufen, um sie in Anspruch nehmen zu können?
Charakteristisch für die Steuerentlastung für Robotisierung ist ihre zeitliche Begrenzung. Die polnische Regierung hat diese Steuerbegünstigung im Jahr 2022 in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen und sie soll bis Ende 2026 gelten. Es stellte sich daher natürlich die Frage, ob der Abzug im Rahmen der Entlastung auf die Roboter angewendet werden kann, die vor ihrer Einführung erworben wurden, aber von dem Steuerpflichtigen noch abgeschrieben werden.
Die Analyse der derzeit erlassenen Steuervorbescheide zeigt, dass die Steuerentlastung auch für die Roboter gilt, die von den Steuerpflichtigen vor 2022 erworben wurden. Dies ist eine sehr günstige Position für Steuerpflichtige. Die Gruppe derjenigen, die sich für diese Steuerbegünstigung interessieren, sollte also auch die Unternehmen umfassen, die bereits vor einiger Zeit in Roboter investiert haben.
Unserer Meinung nach ist dies jedoch immer noch ein Bereich, der durch einen Steuervorbescheid abgesichert werden sollte, die den Steuerpflichtigen vor einer möglichen Änderung des liberalen Ansatzes der polnischen Finanzbehörden schützt.
Industrieroboter – das heißt?
Der Steuerpflichtige muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung gut kennen und entscheiden, ob die in seinem Eigentum stehende Maschine tatsächlich die Definition eines „Industrieroboters” im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.
Der polnische Gesetzgeber hat eine umfassende Definition des Industrieroboters vorgesehen und darauf hingewiesen, dass es sich um eine automatisch gesteuerte, programmierbare, polyfunktionale und stationäre bzw. mobile Maschine mit mindestens drei Freiheitsgraden, mit Handhabungs- oder Fortbewegungseigenschaften für industrielle Anwendungen handelt, die zusätzlich vier spezifische Voraussetzungen erfüllt: sie tauscht Daten in digitaler Form aus, ist an IT-Systeme angebunden, wird durch Sensoren überwacht usw. und ist mit anderen Maschinen im Produktionszyklus integriert. Eine detaillierte und vollständige Definition finden Sie auf unserer speziellen Website zur Steuerentlastung für Robotisierung.
Umstrittene Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Robotisierung
Es lohnt sich, einem der Problembereiche der Steuerentlastung für Robotisierung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In der Praxis weckt die Anforderung, dass Roboter ausschließlich für „industrielle Anwendungen” bestimmt sein müssen, Zweifel.
Diese Voraussetzung wird manchmal von den Behörden genutzt, um das Recht der Steuerpflichtigen auf die Inanspruchnahme der Steuerentlastung einzuschränken. Sie weisen darauf hin, dass der Begriff "industrielle Anwendung" nur als die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine für industrielle Zwecke im Sinne der exakten Produktion (Herstellung) von Waren und nicht allgemein (z. B. als Prozesse, die nach der Herstellung der Waren stattfinden und den Markteintritt dieser Waren ermöglichen, insbesondere ihren Vertrieb) zu verstehen ist. Diese Interpretation führt dazu, dass die Ausgaben für Roboter, die die Vertriebsprozesse verbessern, sowie für die Verpackung von Fertigerzeugnissen oder deren Lagerung von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden.
Glücklicherweise kommen die Verwaltungsgerichte den Steuerpflichtigen zu Hilfe, die in ihren Urteilen eine liberalere Position vertreten.
Nach Auffassung der Gerichte zielen Produktionsprozesse nicht nur auf die unmittelbare Ausführung des jeweiligen Produkts ab, sondern umfassen neben verschiedenen Prozessen, die in diesen Zeiträumen stattfinden, auch weitere Stufen des Produktmanagements (auch zwischen dem RHB-Lager und dem Fertigteillager). Daher kann die Steuerentlastung potenziell auch auf Roboter ausgeweitet werden, die z. B. die Qualitätskontrolle oder Verpackungsprozesse verbessern. Auch bei Robotern, die zur Vorbereitung von Sammelverpackungen (z.B. Paletten) eingesetzt werden, sollte eine Steuerbegünstigung möglich sein, wenn der Steuerpflichtige die Erzeugnisse in dieser Form weiter verteilt.
Zweifelsohne ist die Gewissheit, dass das gekaufte Gerät die gesetzliche Definition eines Industrieroboters erfüllt, entscheidend für die sichere Inanspruchnahme der Steuerentlastung. Daher ist dies ein Thema, das jedes Mal mit unseren Experten abgesprochen und zusätzlich durch die Einholung eines Steuervorbescheids abgesichert werden sollte.