In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Wer legt die Immobiliensteuersätze fest?
- Nach welcher Rechtsprechungslinie haben die Gerichte entschieden, welcher Immobiliensteuersatz auf Wohngebäude anzuwenden ist, die von Unternehmern vermietet werden?
- Welche Gruppe von Steuerpflichtigen kann von der Änderung der Rechtsprechungslinie profitieren?
Unternehmer, die sich mit langfristiger Vermietung befassen, haben Grund zur Freude. Am 12. Juli 2023 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein sehr wichtiges Urteil, in dem es feststellte, dass, wenn der Wohnbedarf durch eine bestimmte Immobilie gedeckt ist, der erhöhte Immobiliensteuersatz, der für Gebäude im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit vorgesehen ist, nicht auf diese angewendet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob der Wohnbedarf durch den Steuerpflichtigen oder durch die Person, an die der Steuerpflichtige die jeweilige Immobilie vermietet, gedeckt wird.
Immobilienbesteuerung: Wer bestimmt die Höhe der Steuer?
Nach geltendem Recht wird in Polen die Höhe der Immobiliensteuer durch Beschlüsse der einzelnen Gemeinderäte festgelegt.
Das Gesetz über örtliche Abgaben und Gebühren legt den maximalen Steuersatz fest, indem Immobilien in zwei Gruppen unterteilt werden: Wohnimmobilien und Immobilien, die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen oder für die Geschäftstätigkeit genutzt werden.
Und es ist die obige Formulierung: "Immobilien, die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen oder für die Geschäftstätigkeit genutzt werden", die seit Jahren der Grund für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzbehörde ist. Das Thema bewegt die Gemüter, weil die Steuer auf Gewerbeimmobilien mehr als 28-mal höher sein kann als die Steuer auf Wohnimmobilien.
Bisherige Rechtsprechungslinie zum Immobiliensteuersatz
Bisher haben die Gerichte entschieden, dass, wenn die Immobilie von einem Unternehmer vermietet wird, der eine Geschäftstätigkeit ausübt, die in der Vermietung von Räumlichkeiten besteht, dieser Unternehmer die Steuer auf Gewerbeimmobilien zahlen, d. h. den höheren der beiden möglichen Sätze berechnen muss.
Die Gerichte stellten fest, dass, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dank einer bestimmten Räumlichkeit ausgeübt wird (weil sie Gegenstand der Vermietung ist), dies dafür spricht, dass diese Räumlichkeit mit der Ausübung dieser Tätigkeit zusammenhängt. So haben die Gerichte entschieden, dass es bei der Steuer auf Wohngebäude nicht auf die Funktion der Räumlichkeiten ankommt, sondern auf die Perspektive des Unternehmers und darauf, ob er eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Vermietung von Räumlichkeiten ausübt.
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Licht am Ende des Tunnels für Steuerpflichtige, die Wohngebäude vermieten
Das Oberste Verwaltungsgericht änderte in seinem Urteil vom 12. Juli 2023, Az. III FSK 250/23, die ungünstige Rechtsprechung und entschied, dass zu Wohnzwecken vermietete Immobilien auch dann der Steuer auf Wohnimmobilien unterliegen, wenn die Vermietung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.
In den Entscheidungsgründen wurde betont, dass es unerheblich sei, ob die Wohnfunktion in den vermieteten Räumlichkeit von dem Steuerpflichtigen oder von einer Person ausgeübt werde, die Mieter dieser Räumlichkeit sei. Das Wichtigste für die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes ist, dass der Wohnbedarf durch die Immobilie gedeckt ist.
Es ist von Bedeutung, dass das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts eine Hoffnung nur für diejenigen Steuerpflichtige ist, die sich mit der langfristigen Vermietung befassen. Die kurzfristige Vermietung wurde vom Gericht mit der Erbringung von Unterkunftsdiensten verglichen, die nicht als mit der Deckung des Wohnbedarfs zusammenhängend angesehen werden können – daher dürfen die Steuerpflichtigen immer noch keinen niedrigeren Steuersatz auf eine kurzfristig vermietete Immobilie anwenden.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts garantiert nicht, dass die nächsten Gerichtsurteile für Steuerpflichtige, die eine Geschäftstätigkeit im Bereich der langfristigen Vermietung ausüben, gleichermaßen vorteilhaft sein werden. Es ist jedoch zu betonen, dass das Oberste Verwaltungsgericht ein hohes Ansehen genießt, deswegen können die Steuerpflichtigen hoffen, dass sowohl die Finanzbehörden als auch die Woiwodschaftsverwaltungsgerichte nicht mit ihnen um höhere Steuersätze streiten werden. Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen, wird das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts aus Sicht der Steuerpflichtigen sicherlich ein positives Argument sein.