In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Steuervorteile zu erhalten, die sich aus der Einholung einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung ergeben?
  • Wie sieht das Schritt-für-Schritt-Verfahren zur Einholung einer Stellungnahme zur Vereinfachung der Quellensteuerabrechnung aus?
     

Eine Stellungnahme zur Anwendung der Quellensteuerbegünstigung ermöglicht es den Steuerpflichtigen, diese Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, ohne das „Pay and Refund”-Verfahren anwenden zu müssen. Diese Lösung ist insbesondere für Unternehmen von Vorteil, die häufig Zahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz im Ausland leisten. Wie sieht also die Einholung einer solchen Stellungnahme in Polen in der Praxis aus? Ist es einfach, die formalen Voraussetzungen für den Antrag zu erfüllen und eine positive Stellungnahme einzuholen?

 

Wie ist der Antrag auf Abgabe einer verbindlichen Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung zu stellen?

Um eine Stellungnahme über Anwendung der Steuerbegünstigung einzuholen, ist es erforderlich, einen geeigneten Antrag zu stellen.

Der Antrag ist elektronisch einzureichen, und zwar in einer Form, die der logischen Struktur entspricht, die im Mitteilungsblatt für öffentliche Bekanntmachungen (auf der Webseite der Behörde des zuständigen Ministers für öffentliche Finanzen) zur Verfügung steht.

Das bedeutet, dass Sie diesen Antrag einreichen müssen, indem Sie das entsprechende Formular ausfüllen und an das Finanzamt Lublin senden, um von der Quellensteuerbegünstigung zu profitieren, ohne das „Pay and Refund”-Verfahren anzuwenden. Die Art des Formulars, auf dem der Antrag eingereicht werden sollte, hängt von der Art des Unternehmens ab, der Antragsteller ist

Falls der Antragsteller:

  • Zahlungsverpflichteter ist – hat er das WH-WOP-Formular zu verwenden,
  • Steuerpflichtiger ist – hat er das WH-WOZ-Formular zu verwenden,
  • Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen über Wirtschaftsteilnehmer zahlt, die Wertpapierkonten oder Sammelkonten führen – hat er das WHWOE-Formular zu verwenden.

Bis 2024 konnten die oben genannten Formulare über die Webseite des Finanzministeriums im .xml Format oder als im .pdf Format verfügbare Formulare ausgefüllt werden. Seit Januar 2024 ist es nur noch möglich, das Formular auszufüllen, das auf der Website des Finanzministeriums verfügbar ist.

Es ist zu beachten, dass die gleiche Methode verwendet wird, um den Antrag zu ergänzen, indem der Finanzbehörde weitere Fakten vorgelegt und zusätzliche Unterlagen bereitgestellt werden.

Erfahren Sie mehr über Steuerberatung

Welche Informationen sind im Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme anzugeben? 

Die Informationen, die im Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung anzugeben sind, variieren nach Art des Antrags (jedoch sind diese Unterschiede eher klein).

Im Formular sind grundlegende Informationen über den Zahlungsverpflichteten, den Steuerpflichtigen und den Gegenstand des Antrags anzugeben. Darin sind:

  • Zweck und Ort der Antragstellung,
  • Identifikationsdaten des Zahlungsverpflichteten/Steuerpflichtigen/Emmitenten/Wirtschaftsteilnehmers, der Forderungen über Wirtschaftsteilnehmer zahlt, die Wertpapierkonten oder Sammelkonten führen,
  • Inhalt des Antrags,
  • Begründung des Antrags,
  • Kontaktdaten,
  • Informationen über beigefügte Kopien von Unterlagen,
  • eine Erklärung, dass die im Antrag auf Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung dargelegten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die dem Antrag beigefügten Unterlagen mit dem Original übereinstimmen,

einzugeben.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung beizufügen?

Im Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) ist kein Katalog der Unterlagen formuliert, die dem Antrag beigefügt werden sollen. In den vergangenen Jahren hielten die Finanzbehörden grundlegende Unterlagen über einen bestimmten Steuerpflichtigen für ausreichend. Dazu gehörten:

  • die aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung des Steuerpflichtigen,
  • der Auszug aus dem Unternehmerregister, das für den jeweiligen Steuerpflichtigen zuständig ist,
  • das Bankdokument, das bestätigt, dass der Steuerpflichtige ein Bankkonto im Wohnsitzstaat hat,
  • die Erklärung des Steuerpflichtigen über den Status des wirtschaftlichen Eigentümers der erhaltenen Forderungen,
  • der Gesellschaftsvertrag
  • die Bilanz,
  • der Darlehensvertrag/Lizenzvertrag (bei Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren).

Leider ist in letzter Zeit eine Verschärfung des Vorgehens des Finanzamtes Lublin gegen die Antragsteller zu beobachten. Um das Recht auf Anwendung der im Antrag genannten Quellensteuerbegünstigung zu prüfen, benötigt diese Behörde eine zunehmende Anzahl detaillierter Unterlagen über den jeweiligen Steuerpflichtigen (einschließlich Unterlagen, die die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen bestätigen). Wichtig ist, dass, wenn die Dokumente in einer Fremdsprache ausgestellt wurden, der Antragsteller verpflichtet ist, den Beamten ihre Übersetzungen ins Polnische bereitzustellen. Bei öffentlichen Urkunden ist ihre beglaubigte Übersetzung erforderlich.

 

Wie sollten Sie den Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme begründen?

In dem Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz (gemäß Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 4 KStG-PL) oder die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt hat.

In der Praxis besteht die Begründung des Antrags darin, in seinem Inhalt die geeigneten Argumente für die Erfüllung jeder der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbegünstigung anzugeben und sie durch geeignete Unterlagen zu untermauern.  

 

Geben Finanzbehörden Stellungnahmen gerne ab?

Bis vor kurzem gab das Finanzamt Lublin ohne größere Probleme Stellungnahmen zur Anwendung der Steuerbegünstigung ab. In letzter Zeit haben jedoch seine Verweigerungen der Abgabe einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung in Bezug auf die Möglichkeit von Anwendung der Befreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz zugenommen. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass sich das Vorgehen des Finanzamts verschärfte, und zum anderen darauf, dass diese Vorgehensweise von den Verwaltungsgerichten (sowohl dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Lublin als auch dem Obersten Verwaltungsgericht) genehmigt wird.

Bei der Verweigerung, Stellungnahmen abzugeben, beziehen sich die Finanzbehörden am häufigsten darauf, dass:

  • die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
    • der Antragsteller ist steuerpflichtig und er nimmt die Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle seine Einkünfte, unabhängig von ihrer Quelle, nicht in Anspruch (denn nach Angaben der Behörden unterliegt er tatsächlich nicht der effektiven Besteuerung),
    • der Antragsteller hat den Status des wirtschaftlichen Eigentümers erhaltener Forderungen,
  • berechtigte Zweifel bestehen, ob die dem Antrag beigefügte Erklärung des Steuerpflichtigen, dass er der wirtschaftliche Eigentümer erhaltener Forderungen ist, der Wahrheit entspricht,
  • ein begründeter Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige im Wohnsitzstaat keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Voraussetzung, steuerpflichtig zu sein und die Steuerbefreiung nicht in Anspruch zu nehmen, wird von den Finanzbehörden erst seit kurzem als das Unterliegen der effektiven Besteuerung verstanden. Leider beginnen die Verwaltungsgerichte, diese Auslegung zu teilen, was sich z.B. aus dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 19. Dezember 2023, Az. II FSK 27/23, ergibt. Das NSA wies darauf hin, dass, wenn der Steuerpflichtige die über mehrere Jahre gezahlte Körperschaftsteuer nicht ausweist, berechtigte Zweifel daran bestehen, ob die Voraussetzung der effektiven Besteuerung tatsächlich erfüllt ist.

In den Urteilen vom 19. Dezember 2023 (Az. II FSK 27/23, II FSK 28/23 und II FSK 29/23) teilte das NSA auch den strikten Standpunkt der Finanzverwaltung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als wirtschaftlichen Eigentümer der Forderungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, das die Forderungen erhält, im Wohnsitzstaat keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt, wenn es u.a.:

  • keine Mitarbeiter beschäftigt,
  • seinen Sitz an derselben Adresse wie die anderen Unternehmen des Konzerns hat,
  • Kapitalerträge erzielt, die in keinem Verhältnis zu Betriebsergebnis stehen,
  • die erhaltenen Forderungen ganz oder nahezu ganz an den Gesellschafter überträgt,
  • die gleichen Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder wie die anderen Unternehmen des Konzerns hat.

Leider bedeutet dieser Ansatz, dass Probleme bei der Einholung einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung in erster Linie bei Holdinggesellschaften auftreten können, insbesondere bei Holdinggesellschaften mit Sitz im Königreich der Niederlande, Luxemburg oder Zypern.

Es ist auch daran zu erinnern, dass im Falle von Dividendenzahlungen trotz der Tatsache, dass Art. 22 Abs. 4 KStG-PL nicht vorsieht, dass der Steuerpflichtige den Status eines wirtschaftlichen Eigentümers haben muss, diese Voraussetzung erfüllt sein muss, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Finanzbehörden (und leider immer häufiger auch Verwaltungsgerichte) weisen nämlich darauf hin, dass die Prüfung des Status des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich ist, um die erforderliche Sorgfalt einzuhalten.

 

Ist es möglich, eine Stellungnahme ohne Unterstützung eines Steuerberaters einzuholen?

Unter Berücksichtigung des von den Finanzbehörden vertretenen Standpunkts, der neuesten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und unserer Erfahrung kann es sehr schwierig sein, eine Stellungnahme ohne die Unterstützung eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen. Die Unterstützung eines Beraters ermöglicht eine angemessene Formulierung und Begründung des Antrags und die Entscheidung, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden sollen.

Insbesondere Unternehmen, die Forderungen an Holdinggesellschaften zahlen, die zu den am stärksten von dem strengen Vorgehen der Behörden betroffenen Unternehmen gehören, sollten eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen.