In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wie ist der Begriff „Teilbetrieb” zu verstehen und was hat er mit der Umsatzsteuer zu tun?
- Unterliegt die Veräußerung eines Teilbetriebs der Umsatzsteuer?
- Wie sollte nach Auffassung der Gerichte die Überprüfung, ob bei einem bestimmten Steuerpflichtigen ein Teilbetrieb vorliegt, angegangen werden?
Nach dem Gesetz unterliegt die Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Umsatzsteuer. Leider ist die Definition dieses Begriffs so weit gefasst, dass es für den Steuerpflichtigen in der Praxis oft schwierig ist, klar zu bestimmen, ob es sich bei dem, was er verkaufen will, um einen Teilbetrieb handelt oder nicht. Wie wird diese Frage von den Finanzbehörden und Gerichten interpretiert?
Nach der gesetzlichen Definition ist Teilbetrieb eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die auf drei Ebenen ausgegliedert sind: organisatorisch, finanziell und funktional.
So viel zu den Vorschriften, aber in der Praxis ist es für die Steuerpflichtigen oft schwierig, klar zu bestimmen, ob es sich bei dem, was sie verkaufen wollen, um einen Teilbetrieb handelt und ob eine solche Transaktion nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
In solchen Fällen beantragen Steuerpflichtige die Erteilung eines Steuervorbescheids beim Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS). Wie die Praxis zeigt, nehmen Finanzbehörden die gesetzliche Definition sehr wörtlich. Zum Glück für Steuerpflichtige verfolgen die Gerichte einen vernünftigeren – und zugleich für sie freundlicheren – Ansatz.
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Profiskalischer Ansatz des Leiters der Landesfinanzauskunft zur Definition des Teilbetriebs
Im betreffenden Fall der Veräußerung eines Teilbetriebs beantragte ein Ehepaar, das zusammen mit seinem erwachsenen Sohn einen Gartenbaubetrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führte, die Erteilung eines Steuervorbescheids beim Leiter der Landesfinanzauskunft. Jedes Familienmitglied war an der Gesellschaft zu einem Drittel beteiligt. Der Betrieb nutzte Grundstücke, die sich im Miteigentum aller Gesellschafter befanden, und Gegenstand der Einlage in die Gesellschaft war das Nießbrauchrecht an diesen Grundstücken. Auf einem der Grundstücke wurden während der Dauer der Gesellschaft ein Gewächshaus, Kunststofftunnel und ein Gebäude gebaut.
Die Ehegatten haben aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters beschlossen, ihrem Sohn unentgeltlich die Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu übertragen, einschließlich des Nießbrauchrechts an einem der Grundstücke zusammen dem Eigentumsrecht an ihren Geschäftsanteilen daran. Die Übertragung der Geschäftsanteile sollte vor der formellen Liquidation der Gesellschaft erfolgen. Die Ehegatten waren der Ansicht, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an ihren Sohn die Lieferung eines Teilbetriebs darstelle und daher nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes unterliege.
Der Leiter der Landesfinanzauskunft teilte nicht den Standpunkt der Steuerpflichtigen. Er vertrat die Auffassung, dass das veräußerte Vermögen weder ein Unternehmen noch einen Teilbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelle, weil in diesem Fall das Vermögen der Gesellschaft weder finanziell noch organisatorisch ausgegliedert sei.
Stellung der Gerichte zum Teilbetrieb
Die Gerichte haben entschieden, sich nicht so streng an die gesetzliche Definition zu halten. Sowohl das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Poznań (in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. I SA/Po 747/19) als auch das Oberste Verwaltungsgericht (in seinem Urteil vom 3. Juli 2024, Az. I FSK 1449/20) hat entschieden, dass der Schlüssel für die Beurteilung, ob eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten einen Teilbetrieb darstellt, darin besteht, ob diese Gruppe von Vermögenswerten die Fortführung der Geschäftstätigkeit ohne wesentliche Änderungen ermöglicht. Bei den Steuerpflichtigen, die die Erteilung eines Steuervorbescheids beantragten, war diese Voraussetzung erfüllt: Die von den Gesellschaftern übertragenen Teile waren zwar finanziell und organisatorisch nicht ausgesondert, konnten aber zweifellos als eigenständiges Ganzes funktionieren und ermöglichten es dem Sohn, den Betrieb in unveränderter Form zu führen.
Nach Auffassung der Gerichte sei es für das Vorliegen eines Teilbetriebs nicht erforderlich, die drei vom Gesetzgeber genannten Ebenen (finanzielle, organisatorische und funktionale) streng abzutrennen.
Wie wirkt sich die von den Gerichten vorgenommene Einstufung von Vermögenswerten auf die Lage der Steuerpflichtigen aus?
Es ist nicht das erste Mal, dass der Leiter der Landesfinanzauskunft die Bestimmungen des Gesetzes in seinem Steuervorbescheid zu starr anwendet und dabei den Zweck der Bestimmung und die wirtschaftlichen Realität völlig außer Acht lässt. Die Praxis zeigt jedoch, dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen.
Für die Anerkennung, dass eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten einen Teilbetrieb darstellt, ist nach Auffassung der Gerichte von entscheidender Bedeutung, dass sie für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit verwendet werden kann. Dies bedeutet jedoch, dass jeder Fall individuell betrachtet werden sollte, wobei die Einzelheiten einer bestimmten Transaktion und die Besonderheiten einer bestimmten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen sind.