In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Können Finanzbehörden die verbindliche Auskunft über die Klassifikation der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen nach PKWiU erteilen?
  • Was sollten Sie wissen, wenn Sie beim Leiter der Landesfinanzauskunft die Erteilung eines Steuervorbescheids über den korrekten pauschalen Einkommensteuersatz beantragen?

Am 26. Januar 2024 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein für Steuerpflichtige günstiges Urteil (Az. II FSK 487/23), aus dem hervorgeht, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids stellt, den Code der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (PKWiU) nicht angeben muss, falls er das Finanzamt auffordert, ihm den korrekten pauschalen Einkommensteuersatz auf erfasste Einkünfte anzugeben.

Bevor wir uns mit der Frage befassen, wie sich das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts auf die Beziehung zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen und auf die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Steuervorbescheids auswirkt, werfen wir einen Blick auf den Ursprung des Rechtsstreits mit der Finanzverwaltung.

Eine Frau, die als natürliche Person ein Einzelunternehmen führt, fragte den Leiter der Landesfinanzauskunft, welchen pauschalen Einkommensteuersatz sie für die Besteuerung von Einkünften anwenden solle, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erzielt habe. Neben der Führung eines Einzelunternehmens war die Frau auch Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sowie Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese GmbH war die alleinige Komplementärin der o.g. Kommanditgesellschaft.

Die Steuerpflichtige hat beschlossen, alle erzielten Einkünfte mit der pauschalen Einkommensteuer zu besteuern. Ihrer Meinung nach sollte der korrekte pauschale Einkommensteuersatz 8,5% betragen.

Falsche Auslegung der Finanzbehörde, die den Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids unberücksichtigt ließ

Der Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS) forderte die Steuerpflichtige auf, den Sachverhalt näher zu beschreiben, indem sie angeben soll, unter welchem PKWiU-Code die Dienstleistungen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbringen wird, klassifiziert sind.

Letztendlich ließ der Leiter der Landesfinanzauskunft den Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids unberücksichtigt. Die Finanzbehörde argumentierte, dass das Gesetz über die pauschale Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen in einigen Fällen auf die Klassifikation nach PKWiU verweist. Nach Auffassung des Leiters der Landesfinanzauskunft sollte die Klassifikation die Pflicht des Steuerpflichtigen sein und er kann von der Behörde keine verbindliche Auskunft über die Klassifikation seiner Dienstleistungen erhalten. Die Steuerpflichtige war mit einer solchen Auslegung nicht einverstanden.

 

Position des Obersten Verwaltungsgerichts

Zunächst stellte sich auf die Seite der Steuerpflichtigen das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Poznań, das in seinem Urteil vom 30. November 2022 (Az. I SA/Po 639/22) entschied, dass die Finanzbehörde die Klägerin zu Unrecht aufgefordert habe, den PKWiU-Code anzugeben, unter dem die im Antrag genannten Dienstleistungen klassifiziert werden. Die Finanzbehörde gab jedoch nicht auf und beschloss, einen Schritt weiter zu gehen und gegen das Urteil die Revision beim Obersten Verwaltungsgericht einzulegen.

Das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich der Auffassung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts an und räumte ein, dass die Finanzbehörde angesichts des von der Partei dargestellten Sachverhalts nicht verlangen könne, dass der Antrag um die PKWiU-Codes der von der Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbrachten Dienstleistungen ergänzt werde.

Das Gericht wies darauf hin, dass insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Element des Sachverhalts, den eine Person, die bei der Finanzverwaltung die Erteilung eines Steuervorbescheids beantragt, darstellen muss, die Klassifikation einzelner Dienstleistungen in die entsprechende PKWiU-Gruppe ist.

 

Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Steuerpflichtige, die die Erteilung eines Steuervorbescheids über den korrekten pauschalen Einkommensteuersatz beantragen

Die korrekte Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen darf die Klassifikation einer bestimmten Tätigkeit als Dienstleistung, die zur Besteuerung zu einem bestimmten Steuersatz berechtigt, nicht von den Erläuterungen (oder Stellungnahmen) des Statistischen Amtes abhängig machen. 

Bei der Entscheidung der Frage, die Gegenstand des Steuervorbescheids ist, ist entscheidend, welche Art von Dienstleistungen von dem Steuerpflichtigen erbracht werden, d.h. ob es sich um Dienstleistungen handelt, die in Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen (die zusätzlich mit PKWiU-Codes gekennzeichnet sind) aufgeführt sind, oder um allgemein definierte Dienstleistungstätigkeiten handelt.

Im vorliegenden Fall war es daher unerheblich, dass die Antragstellerin bereits einen Antrag auf die Vornahme der Klassifikation durch das Statistische Zentralamt gestellt hatte, aber bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Antwort auf die Aufforderung der Finanzbehörde zur Ergänzung des Antrags hatte sie keine Antwort von dem Amt erhalten.

Es ist eine inakzeptable Praxis, Steuerpflichtige aufzufordern, den PKWiU-Code selbst anzugeben, und in seiner Ermangelung den Antrag unberücksichtigt zu lassen. Zum Glück für Steuerpflichtige werden die Aktivitäten der Finanzbehörden von Verwaltungsgerichten kontrolliert, die – wie der obige Fall zeigt – die Unternehmer vor ihrem illegalen Vorgehen schützen.