In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • warum die Vorschriften ueber Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen Zweifel wecken;
  • wie sich die Stellungnahme des Leiters der Landesfinanzauskunft auf die Dokumentationspflichten auswirkt;
  • was der Gesetzgeber mit der Einfuehrung der neuen Regelungen beabsichtigt hat.

 

Magdalena MICHAŁOWSKA
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
 

Das Finanzministerium, das Verrechnungspreisforum und der Leiter der Landesfinanzauskunft versuchen, die Vorschriften ueber Transaktionen mit den Unternehmen aus den sog. Steueroasen in vielen Dokumenten auszulegen. Leider sind diese Erlaeuterungen nicht immer guenstig fuer Steuerpflichtige. In dem Steuervorbescheid vom 11. Januar 2022 legte der Leiter der Landesfinanzauskunft eine fuer Steuerpflichtige unguenstige Stellungnahme zu den Transaktionen mit den Unternehmen aus den sog. Steueroasen dar. Wie kann das sich auf die Unternehmen auswirken, die indirekte Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen durchfuehren?

Was sind die neuesten aenderungen an den Vorschriften ueber direkte und indirekte Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen?

Mit den aenderungen im Bereich der Transaktionen mit den Unternehmen aus den sog. Steueroasen, die seit 2021 in Kraft sind, wurde u.a. die Pflicht eingefuehrt, die Konformitaet der Transaktionen, bei denen der wirtschaftliche Eigentuemer (eng. beneficial owner) seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Geschaeftsfuehrung in einer Steueroase hat, mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu pruefen.

Fuer die sog. direkten Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen, d.h. diejenigen, die mit den Rechtstraegern durchgefuehrt werden, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschaeftsleitung in einer Steueroase haben liegt die Dokumentationsschwelle bei 100 Tsd. PLN. Man darf nicht vergessen, dass die Dokumentationspflicht in diesem Fall Kauf- und Verkaufsgeschaefte umfasst.

Dagegen fuer die sog. indirekten Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen, d.h. diejenigen, die mit fremden Dritten durchgefuehrt werden und bei denen der wirtschaftliche Eigentuemer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Geschaeftsfuehrung in einer Steueroase hat und der Geschaeftspartner die Abrechnungen mit einem Unternehmen aus der Steueroase vornimmt, betraegt die Dokumentationsschwelle 500 Tsd. PLN. Darueber hinaus gilt bei indirekten Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen die Dokumentationspflicht nur fuer Kaufgeschaefte.

Indirekte Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen aus Sicht der steuerlichen Kapitalgruppe

Eine Muttergesellschaft, die zusammen mit anderen Unternehmen eine steuerlichen Kapitalgruppe (im Weiteren StKG) bildet, stellte bei dem Leiter der Landesfinanzauskunft den Antrag auf Erlass eines Steuervorbescheids.

Das Unternehmen schließt konzerninterne Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ab, die Mitglieder der StKG sind oder nicht (im Folgenden als "Tochtergesellschaften" bezeichnet), deren Wert 500 Tsd. PLN uebersteigt. Diese Tochtergesellschaften können weitere Transaktionen – und damit Abrechnungen – mit Unternehmen eingehen, die ihren Sitz oder ihre Geschaeftsfuehrung im Gebiet haben, das einen schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet.

Zweifel an Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen

Die Zweifel der Gesellschaft, die den Erlass des Steuervorbescheids beantragte, wurden durch die Frage aufgeworfen, ob im Falle des Abschlusses einer konzerninternen Transaktion, die in einem Steuerjahr 500 Tsd. PLN uebersteigt, mit einer Tochtergesellschaft, die Mitglied einer StKG ist oder nicht ist, der Antragsteller in einer Situation, in der diese Gesellschaft mit einem Unternehmen aus der Steueroase Abrechnungen vornimmt, berechtigt ist, die Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation gemaeß Art. 11n Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und Art.11n Nr. 1 KStG-PL (Befreiung fuer inlaendische Transaktionen der Unternehmen, die den steuerlichen Verlust nicht erlitten haben) in Anspruch zu nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, die sich aus der genannten Regelung ergeben, erfuellt sind.

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Welche Stellung nahm zu den indirekten Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen der Leiter der Landesfinanzauskunft?

Der Leiter der Landesfinanzauskunft wies darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Einfuehrung von aenderungen der Steueroase-Vorschriften beabsichtigt hat, die bestehenden Dokumentationspflichten auch auf Transaktionen zu erstrecken, aufgrund derer ein inlaendischer Unternehmer Zahlungen von einem in einer Steueroase "ansaessigen“ Unternehmen erhaelt.

Im Falle einer konzerninternen Transaktion, die von einer Gesellschaft, die Mitglied einer StKG ist, mit einer anderen Gesellschaft, die derselben StKG angehört, abgeschlossen wird (wenn diese Gesellschaft Abrechnungen mit einem Unternehmen aus der Steueroase vornimmt), ist darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Fall die in Art.11o Abs. 1a und 1b KStG-PL genannte Dokumentationspflicht nicht entsteht. Somit ist es auch nicht möglich, die Befreiung nach Art. 11n Nr. 4 KStG-PL anzuwenden.

Dagegen ist der Antragsteller in Bezug auf eine konzerninterne Transaktion (ueber 500 Tsd. PLN in einem Steuerjahr), die von einer Gesellschaft, die Mitglied einer StKG ist, mit einer dieser StKG nicht angehörenden Gesellschaft abgeschlossen wurde, (wenn diese Gesellschaft Abrechnungen mit einem Unternehmen aus einer Steueroase vornimmt), nicht berechtigt, die in Art. 11n Nr. 1 KStG-PL genannte Befreiung anzuwenden, falls eine mögliche Verpflichtung zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen gemaeß Art. 11o Abs. 1a, 1b KStG-PL besteht.

Der Leiter der Landesfinanzauskunft erklaerte, dass diese Art und Weise des Verstehens des gegenseitigen Verhaeltnisses zwischen Artikel 11n und Artikel 11o KStG-PL durch den Gesetzgeber auch durch die seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen der sog. Polnischen Ordnung vorgenommene aenderung der Einfuehrung zum Verzeichnis in Artikel 11n bestaetigt wird. Derzeit lautet sie: Die Verpflichtung zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen gemaeß Art. 11k Abs. 1 gilt nicht fuer konzerninterne Transaktionen.

Was bedeutet die Stellungnahme des Leiters der Landesfinanzauskunft fuer Steuerpflichtige?

Auf der einen Seite versucht die Finanzverwaltung, die Vorschriften ueber Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen zu lockern – dies geschieht durch:

  • eine allgemeine Auslegung mit dem Gz. DCT2.8203.2.2021, wonach sich die Bestimmungen des Art. 11o Abs. 1a und 1b KStG-PL in der Regel nur auf Aufwandstransaktionen beziehen;
  • Erteilung der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 19562, nach der die Dokumentationsgrenze von 500 Tsd. PLN auf der Grundlage einer mit einem Geschaeftspartner abgeschlossenen einheitlichen Transaktion bestimmt wird.
  • Erteilung der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 23727, in der festgestellt wird, dass keine Verpflichtung zur Erstellung der Stammdokumentation besteht, wenn sich die Verpflichtung zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen nur aus dem Abschluss einer Transaktion mit einem fremden Dritten ergibt, der seinen Sitz in der sog. Steueroase hat.
  • Wegfall der Pflicht zur Erstellung von Verrechnungspreisanalysen bei sog. Steueroase-Transaktionen mit fremden Dritten (eine im Rahmen der sog. Polnischen Ordnung eingefuehrte aenderung);
  • Erlass des Entwurfs von Steuerlichen Erlaeuterungen zu Verrechnungspreisen Nr. 5, in denen die vorgenannten Leitlinien bestaetigt sind: die Verpflichtung zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen fuer sog. indirekte Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen gemaeß Art.11o Abs. 1a und1b KStG-PL sowie Art. 23za Abs. 1a und 1b EStG-PL.

Auf der anderen Seite weist dieser Steuervorbescheid eine völlig entgegengesetzte Richtung – die Erweiterung der bestehenden Dokumentationspflichten. Aufgrund der Kompliziertheit dieser Vorschriften ist es sehr wichtig, die Geschaeftspartner und ihre wirtschaftlichen Eigentuemer ordnungsgemaeß zu ueberpruefen. Wenn Sie also diesbezueglich Fragen haben oder dieses Thema naeher besprechen möchten, dann steht Ihnen unser Experte Tomasz BEGER jederzeit gerne zur Verfuegung.

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