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In diesem Beitrag erfahren Sie:
Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland
Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
Am 26. Juli wurde der Gesetzesentwurf mit dem steuerlichen Teil der sog. Polnischen Ordnung bekannt gegeben, in dem die aenderungen betreffend steuerliche Instrumente zur Innovationsförderung vorgeschlagen wurden.
Ein ganz neuer Anreiz fuer Steuerpflichtige ist eine seit laengerer Zeit angekuendigte „Steuererleichterung fuer Robotisierung”. Sie laesst 50% der fuer Unternehmensrobotisierung getragenen Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abziehen.
Zu dieser Aufwendungen werden u.a.:
Ein Industrieroboter wird gesetzlich als “automatisch gesteuerte, programmierbare, polyfunktionale und stationaere bzw. mobile Maschine mit mindestens 3 Freiheitsgraden, mit manipulativen oder reisefreundlichen Eigenschaften fuer industrielle Anwendungen“ definiert.
Dabei muss er eine Reihe zusaetzlicher Bedingungen erfuellen, z. B. den Austausch digitaler Daten mit Steuergeraeten und den Einsatz von Sensoren, Kameras oder anderen Instrumenten zur ueberwachung der Arbeit von Geraeten ermöglichen.
Auch wenn das Ziel der Umsetzung der Steuererleichterung fuer Robotisierung als zustimmungswuerdig angesehen werden kann, lohnt es sich dennoch, die vorgeschlagenen aenderungen unter Lupe zu nehmen und darueber nachzudenken, ob sich die im Rahmen dieser Vorschriften eingefuehrten Definitionen (von denen nur die Teile oben genannt wurden) nicht als uebermaeßig kompliziert erweisen und somit den Anwendungsbereich der Erleichterung einschraenken.
Es ist auch zu beachten, dass die Steuererleichterung fuer Robotisierung nicht dauerhaft in das Steuersystem eingefuehrt wird und somit nur die in Jahren 2022-2026 getragenen Aufwendungen abgezogen werden können. Daher wurde diese Verguenstigung innerhalb von "Nebenvorschriften, uebergangsvorschriften und Schlussbestimmungen" des Körperschaftsteuergesetzes festgelegt.
Neu aufgrund der Polnischen Ordnung ist auch die sog. Steuererleichterung fuer neue Produkte. Sie ermöglicht es, die Kosten fuer die Probeproduktion eines neuen Produkts oder die mit dessen Inverkehrbringen verbundenen Ausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit nur fuer neue Produkte genutzt werden kann, die als Ergebnis von Forschung und Entwicklung entstanden sind.
Dabei beschloss der Gesetzgeber, die Kataloge der "Kosten der Probeproduktion" und der "Kosten fuer das Inverkehrbringen eines neuen Produkts" zu erstellen. Diese Kosten sind in der jaehrlichen Steuererklaerung fuer das Steuerjahr auszuweisen, in dem sie entstanden sind, wobei sie auch in zwei aufeinander folgenden Jahren abgezogen werden können. Der Abzug darf 30 % der getragenen Kosten nicht ueberschreiten und nicht mehr als 10 % des Einkommens aus anderen Einkunftsquellen als Kapitaleinkuenfte betragen.
Natuerlich wurden auch die Begriffe "Probeproduktion" und "Inverkehrbringen" eines neuen Produkts definiert.
Die Probeproduktion wird als eine technologische Anlaufphase der Produktion bezeichnet, die keine weiteren Konstruktions- oder Ingenieurarbeiten erfordert, um Versuche und Pruefungen durchzufuehren, bevor die entsprechende Produktion eingefuehrt wird. Die Kosten fuer die Probeproduktion, die von der Steuererleichterung betroffen sind, sind u.a. die Ausgaben fuer den Kauf oder die Anpassung von Anlagevermögen, das fuer die Neuproduktion verwendet wird, sowie fuer den Erwerb von RHB-Stoffen.
Unter dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts sind die Taetigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Unterlagen und der Erlangung von Zertifikaten und Genehmigungen fuer die Bereitstellung des Produkts zum Verkauf zu verstehen. Zu den Kosten fuer das Inverkehrbringen eines Produkts gehören u.a. Ausgaben fuer Forschung, Gutachten und Erstellung von Unterlagen.
Neben den neuen Lösungen gibt es in den Bestimmungen der "Polnischen Ordnung" mehrere aenderungen an bereits bestehenden Instrumenten zur Investitionsförderung, d. h. in der Steuererleichterung fuer FuE und IP Box. Mehr ueber diese bereits bestehenden Lösungen haben wir waehrend des Webinars gesagt, die den Empfaengern unseres Newsletters kostenlos zur Verfuegung steht.
Die Polnische Ordnung modifiziert die Regeln fuer den Abzug der Steuererleichterung von denjenigen Steuerpflichtigen, die sie aufgrund des Nachweises eines Verlusts oder eines zu niedrigen Einkommens nicht in Anspruch nehmen konnten. Derzeit können solche Unternehmen den Steuererleichterungsbetrag in bar erstattet bekommen, sie haben diese Möglichkeit aber in der Regel nur im ersten Jahr ihrer Taetigkeit. In den meisten Faellen kann der nicht abgezogene FuE-Aufwand das Einkommen in den folgenden Steuerjahren mindern, sofern der Steuerpflichtige ein solches Einkommen nachweisen kann.
Nach den geplanten aenderungen wird der nicht abgezogene FuE-Aufwand in den Folgejahren in der Lage sein, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu verringern, die von der Verguetung der an der Forschung und Entwicklung beteiligten Mitarbeiter und Auftragnehmer gezahlt werden. Es gibt jedoch dabei eine wesentliche Voraussetzung, dass diese Personen mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit fuer FuE-Vorhaben aufwenden muessen. Im Rahmen der Steuererleichterung fuer FuE soll der Abzugsbetrag in Zusammenhang mit den förderfaehigen Aufwendungen fuer Arbeitslöhne höher sein. Die derzeitige Abzugsgrenze – 100 % der förderfaehigen Aufwendungen – wird verdoppelt. Somit kann man bis zu 200 % der Aufwendungen abziehen, die bei der Zahlung von Arbeitslöhnen entstehen.
Von der Steuererleichterung fuer FuE werden am meisten die FuE-Zentren profitieren. Die geplanten aenderungen werden die Obergrenzen fuer ihren Steuerabzug, u.a. fuer förderfaehige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung eines Patents erhöhen.
Eine weitere aenderung besteht darin, die Vorschriften zu aendern, die bisher die gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuererleichterung fuer FuE und fuer IP-Box in Bezug auf dieselben Einkuenfte ausschlossen. Wenn die geplanten aenderungen in Kraft treten, wird der Steuerpflichtige in der Lage sein, einen Vorzugssatz von 5 % im Rahmen der IP-Box-Steuererleichterung in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig das so besteuerten Einkommen um die förderfaehigen Aufwendungen zu verringern, die im Rahmen der Steuererleichterung fuer FuE entstanden sind.