In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wer ist betroffen von den Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes, die am 1. Januar 2025 eingeführt wurden?
  • Wie kann man von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden?
  • Wie werden Wirtschaftsprüfer zur Bestätigung zugelassen?

Am 1. Januar 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2024 über Rechnungslegung in Kraft, das viele Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegung und die Finanzberichterstattung mit sich bringt. Dazu gehören unter anderem die Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) und die Bestätigung dieser Berichterstattung. In diesem Beitrag erörtern wir einige der neuen Vorschriften, darunter die Änderungen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und ihre Bedeutung für polnische Unternehmer.

 

Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (NBE) – Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes

Infolge der Änderungen wurde in dem des Rechnungslegungsgesetz ein neuer Abschnitt 6c ausgearbeitet, das das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung (NBE) regelt, die als nächster Schritt in der Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung im Bereich der ESG-Berichterstattung gilt.

Die bisherigen Anforderungen in diesem Bereich ergaben sich aus den Bestimmungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD-Richtlinie) und führten zu einem begrenzten Nutzen von Informationen, die im Bereich der nachhaltigen Entwicklung von Unternehmen offen gelegt werden, weil sie nur eine kleine Gruppe der größten Unternehmen und Unternehmensgruppen abdeckten. Das Hauptziel der CSRD besteht darin, sicherzustellen, dass relevante, vergleichbare und zuverlässige Informationen in diesem Bereich von einer größeren Gruppe von Unternehmen gemeldet werden, was auch für Investoren und andere Interessenvertreter nützlicher sein wird. 

Darüber hinaus werden die Berichte von Wirtschaftsprüfern bestätigt, was die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen erhöht.

Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften ab 2025 – für wen gelten sie?

Die Bestimmungen des vorgenannten Abschnitts 6c betreffen solche Rechtsträger wie:

  • Kapitalgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien;
  • offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, bei denen es sich bei allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften aus anderen Staaten handelt, die eine ähnliche Rechtsform wie diese Gesellschaften haben;
  • Versicherungsgesellschaften;
  • Rückversicherungsgesellschaften;
  • Inländische Banken im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. August 1997 – Bankenrecht.

Die Bestimmungen des neu eingeführten Abschnitts gelten dagegen nicht für:

  • offene Investmentfonds;
  • geschlossene Investmentfonds;
  • offene Spezialfonds;
  • alternative Investmentgesellschaften, die in den Bestimmungen über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds genannt sind.

Die diskutierten Gesetzesänderungen in diesem Bereich sind Teil umfassenderer Maßnahmen, die darauf abzielen, die Europäische Union in einen modernen und sparsamen Wirtschaftsraum mit möglichst geringen Treibhausgasemissionen zu verwandeln.

 

Neue Fristen für die erste Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2024 

Auf Grundlage der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes vom 6. Dezember 2024 gelten die neuen Fristen für die Anwendung der Vorschriften. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für:

  1. große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 500 Mitarbeitern – ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt;
  2. große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe (mit Ausnahme der oben genannten) – ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt;
  3. mittlere Unternehmen, die Emittenten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, kleine Unternehmen, die Emittenten im EWR sind, kleine und nicht komplexe Institute sowie eigene Versicherungsunternehmen und eigene Rückversicherungsunternehmen – ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt.

 

Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung – ist das möglich?

Wichtig ist, dass es trotz der im Rechnungslegungsgesetz eingeführten Änderungen möglich ist, von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit zu werden. Dies kann der Fall sein bei:

  1. einem Tochterunternehmen – sofern dieses Tochterunternehmen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung (NBE) der Unternehmensgruppe seines Mutterunternehmens aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus einem Drittstaat einbezogen wird;
  2. einem Mutterunternehmen, das zugleich ein Tochterunternehmen ist – sofern es und seine Tochterunternehmen in die NBE der Unternehmensgruppe eines Mutterunternehmens aus einem EWR- oder Drittstaat einbezogen werden.

Die oben genannten Ausnahmen gelten nicht für ein großes Unternehmen, das Emittent im EWR ist.

Wichtig ist auch, dass aufgrund der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes zu Beginn 2025 angemessene Angaben in den Lagebericht aufgenommen werden müssen. Der Lagebericht muss

  • die Informationen über die Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • den Namen des Mutterunternehmens, das die NBE erstellt;
  • die Adresse der Website, auf der die konsolidierte NBE mit ihrer Übersetzung zu finden ist oder sein wird

enthalten. 

 

Mit der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes treten auch die Änderungen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer in Kraft

Die Änderungen gelten nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Dienstleistungen sie in Anspruch nehmen müssen, um der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachzukommen. Die Änderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, enthält die Regeln für:

  • Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Wirtschafsprüfer und Erstellung des Bestätigungsberichts;
  • Wahrung der Unabhängigkeit der Wirtschafsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
  • Zulassung zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nach der Änderung des oben genannten Gesetzes wird die öffentliche Aufsicht über den Beruf des Wirtschaftsprüfers und die Tätigkeit der Prüfungsgesellschaften im Bereich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der polnischen Agentur für die Prüfungsaufsicht (PANA) ausgeübt. Dagegen wird der Landeswirtschaftsprüferrat (KRBR) für die Eintragung von Informationen über die Zulassung des Wirtschaftsprüfers zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer zuständig sein.

 

Zulassung zur Bestätigung und Weiterbildungspflicht nach der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes ab 2025

Die Änderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer enthält Übergangsbestimmungen über die Zulassung zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach diesen Bestimmungen sind zur Bestätigung die Wirtschaftsprüfer berechtigt, die:

  • vor dem 1. Januar 2024 in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer eingetragen wurden;
  • vor dem 1. Januar 2024 an dem Qualifikationsverfahren teilgenommen haben und im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Gesetzes in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer eingetragen wurden.

Im Falle der Kandidaten zum Wirtschaftsprüfer werden zur Bestätigung diejenigen zugelassen, die vor dem 1. Januar 2024 am Qualifikationsverfahren teilgenommen haben und in der Zeit von dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Gesetzes bis zum 1. Januar 2026 in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer eingetragen werden.

Darüber hinaus verpflichten die diskutierten Änderungen die Wirtschaftsprüfer und die Kandidaten zum Wirtschaftsprüfer, sich im Rahmen der obligatorischen beruflichen Weiterbildung (ODZ) der Zusatzausbildung in Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmensgruppe und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterziehen.

Die Frist für den Abschluss der Zusatzausbildung ist klar definiert:

Wirtschaftsprüfer – bis 31. Dezember 2026,
Kandidaten zum Wirtschaftsprüfer – innerhalb von 2 Jahren nach der Eintragung in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer.

Es ist äußerst wichtig, dass die betreffende Ausbildung nicht in den Geltungsbereich der Mindestzeit fällt, die für die obligatorische berufliche Weiterbildung aufgewendet wird – dafür gilt ein separater Stundenpool. Selbstbildung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften stattgefunden hat, kann auf den Selbstbildungspool angerechnet werden.

Wenn der Wirtschaftsprüfer die obligatorische Zusatzausbildung nicht innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist abschließt, fasst der Landeswirtschaftsprüferrat bis zum 1. März 2027 einen Beschluss, die Informationen über seine Zulassung zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aus dem Berufsregister für Wirtschaftsprüfer zu streichen, daher ist es äußerst wichtig, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist zu ergreifen.

 

Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes – haben Sie Fragen?

Wenn Sie weitere Fragen haben oder die Änderungen der Gesetzesnovelle besprechen oder klären möchten, sprechen Sie uns an – unsere Experten beantworten gerne alle Fragen und zerstreuen alle Ihre Zweifel

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