Ewa PYTEL
Accounting Supervisor bei RSM Poland

Was ist guenstiger in Bezug auf abzugsfaehige Betriebsausgaben: Miete eines Personenkraftwagens oder sein operatives Leasing? Welche Bedeutung hat fuer einen Unternehmer – Steuerpflichtigen die Art des abgeschlossenen Vertrags?

Kostenlimit

Es erweist sich, dass verschiedene steuerliche Erfassung der Nutzungskosten fuer einen Firmen-Pkw gerade davon abhaengt, ob der Wagen aufgrund eines Mietvertrags oder eines anderen Vertrags genutzt wird, der die Definition des Leasings nach dem polnischen Körperschaftsteuergesetz und Einkommensteuergesetz erfuellt.

Gemaeß Art. 16 Abs. 1 Nr. 51 des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer (KStG-PL) und Art. 23 Abs. 1 Nr. 46 des Gesetzes ueber die Einkommensteuer (EStG-PL) sind die Kosten der betrieblichen Nutzung eines Personenkraftwagens, der kein Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen ist, in dem das Produkt von Multiplikation der Anzahl der tatsaechlich zurueckgelegten Kilometer und des Satzes pro 1 zurueckgelegten Kilometer (0,5214 bzw. 0,8358 fuer 1 km je nach dem Hubraum) uebersteigenden Teil als abzugsfaehige Betriebsausgaben nicht zu behandeln. Dies bedeutet in Praxis, dass die Nutzungskosten in Bezug auf einen Pkw, der aufgrund eines Mietvertrags genutzt wird, nach der sog. Kilometerpauschale abzurechnen sind. Dies haengt mit der Notwendigkeit der Fuehrung eines Registers fuer Pkw-Kilometerstand, dem Sammeln aller Rechnungen und Belege fuer getragene Aufwendungen und der ueberwachung zusammen, damit zum Ende jedes Monats als Betriebsausgaben nur dieser Teil der Ausgaben behandelt wird, der die Höchstgrenze aufgrund der Kilometerpauschale nicht uebersteigt.

Im Rahmen der Kilometerpauschale unterliegen den Einschraenkungen alle Nutzungskosten fuer das Fahrzeug, d.h. Kosten fuer Kraftstoffe, Öl, Reparaturen, Wartung usw. Nur die Miete fuer ein fuer betriebliche Zwecke genutztes Fahrzeug kann ungeachtet der vorgenannten Höchstgrenze abgerechnet werden. Obwohl die Vertreter des Fiskus lange den Standpunkt vertraten, dass die Mietkosten fuer einen Pkw auch als begrenzte Kosten zu behandeln sind, wurden die Kontroversen in diesem Bereich von dem Finanzminister in der allgemeinen Interpretation vom 8. November 2013 entschieden (Az.  DD2/033/55/MWJ/13/RD-111005), in der festgestellt wurde, dass „als Kosten in Bezug auf die Personenkraftwagen-Nutzung die Kosten fuer Gebrauch dieses Fahrzeugs, fuer dessen Inanspruchnahme gelten. Unter diese Kosten fallen keine Kosten, die sich auf Gewinnen der Möglichkeit fuer Nutzung solch eines Pkw beziehen. Dies bedeutet, als Kosten fuer Nutzung eines fuer betriebliche Zwecke gemieteten Personenkraftwagens sind allerlei Nutzungsausgaben zu behandeln. Die Ausgaben fuer die Mietzahlung bezueglich eines fuer betriebliche Zwecke gemieteten Personenkraftwagens sind keine Ausgaben in Bezug auf Nutzung. Es sind die Ausgaben, die auf Erreichen eines Rechtsanspruchs abzielen, der die Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht, sie sind also eine Sonderkategorie gegenueber den Personenkraftwagen-Nutzungskosten“.

Leasing ohne Einschraenkungen

Wird ein Firmen-Pkw aufgrund des Operating-Leasingvertrags genutzt, dann ist er auch kein Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen, man braucht dann aber kein Pkw-Kilometerstand-Register zu fuehren und alle Ausgaben bezueglich des Fahrzeugs können direkt als abzugsfaehige Betriebsausgaben des Unternehmers erfasst werden (Art. 16 Abs. 3b KStG-PL und Art. 23 Abs. 3b EStG-PL).

Wann kann also ein abgeschlossener Vertrag als Operating-Leasingvertrag eingestuft werden? Die Antwort auf diese Frage ist Art. 17a KStG-PL (Art.23a Nr. 1 EStG) zu entnehmen. Mit Leasing haben wir zu tun, falls:

- der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, die mindestens 40% des normativen Abschreibungszeitraums ausmacht, was bei Personenkraftwagen bedeutet, dass die Mindestvertragslaufzeit 2 Jahre betraegt (normativer Abschreibungszeitraum – 5 Jahre);

- Summe der im Leasingvertrag bestimmten Gebuehren (ohne die Steuer von Waren und Dienstleistungen) bei einem neuen Fahrzeug zumindest seinem Anfangswert und bei einem vorher bereits geleasten Fahrzeug seinem Marktwert zu entsprechen hat, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des naechsten Vertrags ermittelt wurde. Als Summe der Gebuehren gelten u.a. Anfangsgebuehr, Leasingraten fuer die gesamte Vertragsdauer, darunter die Leasing-Sonderzahlung sowie Pkw-Rueckkaufpreis.   

Zu bemerken ist auch, dass nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt eine schluesselhafte Bedeutung in Bezug auf abzugsfaehige Betriebsausgaben hat. Es kann passieren, dass ein Vertrag, der als Kfz-Mietvertrag bezeichnet wird, die vorgenannten Kriterien fuer einen Operating-Leasingvertrag erfuellt. Dann unterliegen die Nutzungskosten fuer einen fuer betriebliche Zwecke genutzten Personenkraftwagen keinen Einschraenkungen in Bezug auf ihre Behandlung als abzugsfaehige Betriebsausgaben des Unternehmers.