Julia GŁOWSKA
Senior Audit Assistant bei RSM Poland
Sehr oft konzentrieren sich die Adressaten des Jahresabschlusses bei der Suche nach Informationen ueber die Unternehmenslage auf die Analyse der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Aber nicht jeder weiß, dass gerade die Kapitalflussrechnung die Informationen ueber den tatsaechlichen Stand der Zahlungsmittel und die Richtung der Zahlungsströme in der jeweiligen Organisation enthaelt.
Definition und Zweck der Kapitalflussrechnung
Der Cashflow ist ein Bestandteil des Jahresabschluss eines Unternehmens, der dessen Adressaten ueber die Faehigkeit des Unternehmens zur Generierung der Zahlungsmittel und Nutzung dieser Mittel fuer seine Taetigkeit informiert. Mit anderen Worten stellt er die Zufluesse und Abfluesse von Zahlungsmitteln in der betrieblichen Taetigkeit, Investitionstaetigkeit und Finanzierungstaetigkeit des jeweiligen Unternehmens dar (IAS 7).
In diesem Beitrag möchte ich auf die Unterschiede bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach dem Nationalen Rechnungslegungsstandard (d.h. KSR 1) und Internationalen Rechnungslegungsstandards (d.h. IAS 7) hinweisen sowie die Auswirkung dieser Unterschiede auf die Interpretation des Endstands von Zahlungsmitteln des Subjekts besprechen.
Pflicht zur Aufstellung der Kapitalflussrechnung
Gemaeß den Anforderungen des IAS 7 ist jedes Unternehmen, das die IFRS anwendet, ungeachtet seiner Größe dazu verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen. Der Standard haelt den Cashflow (d.h. die Kapitalflussrechnung) fuer einen integralen Bestandteil des Jahresabschlusses (IAS 7.1) Dagegen sieht der KSR vor, dass die Kleinst- und Kleinunternehmen gemaeß dem Rechnungslegungsgesetz (im Weiteren: RLG) die Kapitalflussrechnung werden aufstellen noch darstellen muessen. Er weist jedoch darauf hin, dass falls sich die Unternehmen entscheiden, die Kapitalflussrechnung trotz fehlender Pflicht dazu aufzustellen, wird es empfohlen, die Bestimmungen des KSR 1 anzuwenden (KSR 1.2.1.).
Was ist in der Kapitalflussrechnung zu erfassen?
Die internationalen Regelungen enthalten nur allgemeine Hinweise ueber Informationen, die man in die Kapitalflussrechnung aufnehmen soll. IAS 7 wirft weder das einheitliche Format noch die Grundsaetze fuer Erfassung von einzelnen Posten auf, die in dem Cashflow darzustellen sind.
Unter „Darstellung der Kapitalflussrechnung” werden in IAS 7 die Bereiche genannt, die in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollen, d.h. betriebliche Taetigkeit, Investitionstaetigkeit und Finanzierungstaetigkeit. Unter Ziffer 11 wird jedoch betont, dass das Unternehmen den Cashflow entsprechend seinem Taetigkeitscharakter darzustellen hat. IAS 7.12 informiert dagegen, dass dabei solche Transaktionen vorkommen können, die separat unter den einzelnen Posten der Kapitalflussrechnung klassifiziert werden (IAS 7.11-7.12).
Die Erfassung von einzelne Posten der Kapitalflussrechnung wird durch den KSR strenger betrachtet.
Der KSR nennt aehnlich wie IAS die Bereiche, die in der Kapitalflussrechnung erfasst werden sollen, er widmet jedoch den Abschnitt 8 den detaillierten Erlaeuterungen betreffend die Darstellung von einzelnen Posten sowie der Aufstellungsmethode des Cashflows. In diesem Teil des KSR finden wir die ausfuehrlichen Leitlinien betreffend die Posten, die man in die Kapitalflussrechnung aufnehmen soll (KSR 1 Abschnitt 8). Solch eine ausfuehrliche Anweisung kann man im IAS 7 nicht finden.
Darstellung der Zahlungsströme aus Ertragsteuern
Der IAS 7 bestimmt, dass Zahlungsströme aus Ertragsteuern unter betrieblicher Taetigkeit darzustellen sind, „es sei denn, sie können bestimmter Investitions- und Finanzierungstaetigkeit zugeordnet werden” (IAS 7.35). Der KSR 1 empfiehlt dagegen die Anwendung einer anderen Lösung, d.h. die Darstellung der Zahlungsströme aus Ertragsteuern in der Zusaetzlichen Information und Erlaeuterungen zur Kapitalflussrechnung (KSR 1 Ziff. 8.11).
Indirekte Methode – Korrektur des Finanzergebnisses
Sowohl Nationale, als auch Internationale Rechnungslegungsstandards lassen zwei Darstellungsmethoden einer Kapitalflussrechnung zu: eine indirekte und eine direkte Methode. Sie unterscheiden sich voneinander in der Methode der Darstellung der betrieblichen Taetigkeit. Die direkte Methode veranschaulicht die Hauptgruppen der Einzahlungen und Auszahlungen (KSR 1 Ziff. 4.8-9.) und die indirekte Methode korrigiert das Finanzergebnis um die Posten, die keine Zahlungsauswirkungen zur Folge haben. Hier ist beachten, dass gemaeß Anhang 1 zum RLG diejenigen Unternehmen, die sich fuer die Darstellung der Kapitalflussrechnung mit der direkten Methode entschieden haben, verpflichtet sind, den Abgleich der Zahlungsströme aus betrieblicher Taetigkeit mit der indirekten Methode in der Zusaetzlichen Information darzustellen. Nach IAS 7 ist in der indirekten Methode das Finanzergebnis (grundsaetzlich anders als netto (z.B. Gewinn vor Steuern separat aus der fortgefuehrten und aufgegebenen Geschaeftstaetigkeit) zu korrigieren, dagegen nach KSR 1 – das Nettofinanzergebnis. Darueber hinaus empfiehlt der IAS 7 die Anwendung der direkten Methode und als Vorteil dieser Lösung benennt er die Informationen, die man mit dieser Methode gewinnen kann, welche fuer die Schaetzung der kuenftigen Zahlungsströme notwendig sind (IAS 7.19).
Ausweisen des Kredits in Girokonto und Kreditlinie
Der KSR 1 empfiehlt, diesen Posten „per Saldo” unter Finanzierungstaetigkeit der Kapitalflussrechnung auszuweisen (KSR 1 Ziff. 2.2. und 7.2.). Der IAS 7 laesst in diesem Bereich eine Beliebtheit zu, was fuer alle IFRS/IAS charakteristisch ist. Der internationale Standard informiert, dass die aenderung des Kreditstands in dem Girokonto als ein Posten unter der betrieblichen Taetigkeit sowie als „ein Bestandteil der Zahlungsmittel und ihrer Zahlungsmittelaequivalente” dargestellt werden kann (IAS 7.7-7.9), soweit diese Kredite den integralen Bestandteil der Zahlungsmittelverwaltung im Unternehmen ausmachen. Solch ein Ansatz zur Darstellung dieses Postens kann zur Folge haben, dass die in der Bilanz und Kapitalflussrechnung ausgewiesenen Zahlungsmittel negative Werte annehmen.
Leitlinien ueber Anlagenzinsen und Dividenden
Die nationalen Lösungen weisen darauf hin, dass die Cashflows betreffend Anlagenzinsen und Dividenden unter den Investitionstaetigkeit zu erfassen sind (KSR 1 Ziff. 6.3.). Der IAS 7 empfiehlt, die gezahlten und erhaltenen Zinsen und Dividenden als Zahlungsströme aus betrieblicher, Investitions- oder Finanzierungstaetigkeit auszuweisen. Es haengt gerade von dem die Kapitalflussrechnung aufstellenden Unternehmen ab, unter welchem Bereich es diesen Posten darstellt. Hier soll man betonen, dass im Falle der Finanzinstitute die Zinsen und Dividenden in der Regel unter betrieblicher Taetigkeit dargestellt werden.
Folgen der Unterschiede bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung
Die Vorgehensweise nach IAS oder KSR wirkt sich auf das Endergebnis der Kapitalflussrechnung, d.h. auf den Stand der Zahlungsmittel des Unternehmens nicht aus (ausgenommen die Fragen in Zusammenhang mit dem Minussaldo der Zahlungsmittel). Die Interpretation der dargestellten Daten wird jedoch dadurch erschwert, dass die Information, die wir aus den einzelnen Bereichen der Cashflows gewinnen, durch die vorgenannten Unterschiede beeintraechtigt wird. Das, wie die Cashflows aus der Investitionstaetigkeit, Finanzierungstaetigkeit in dem jeweiligen Unternehmen aussehen, und – was am wichtigsten ist – ob dieses Unternehmen positive Zahlungsströme aus betrieblicher Taetigkeit aufweist, kann anders nach IAS und anders nach KSR interpretiert werden. Deswegen ist es so wichtig, sich mit den vorgenannten Unterschieden vertraut zu machen und nach den glaubwuerdigen Informationsquellen ueber Cashflow zu suchen. Die Unternehmen, die zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach IFRS verpflichtet sind, sollen vor allem die Einsicht in den IAS 7 nehmen, dagegen diejenigen Unternehmen, die die Jahresabschluesse aufgrund des RLG aufstellen – in KSR 1. Das Rechnungslegungsgesetz sieht jedoch vor, dass auf die durch die Nationalen Rechnungslegungsstandards nicht geregelten Fragen die IFRS/IAS anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 3 RLG).
Sollten Sie Fragen zur Kapitalflussrechnung haben oder brauchen Sie Unterstuetzung fuer eine richtige Interpretation der im Jahresabschluss enthaltenen Daten, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung: [email protected].
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