Dorota WARZUCHOWSKA
Independent Accountant bei RSM Poland

Bei Erbringung der Dienstleistungen nutzen die Unternehmer oft eine Spezialausruestung – falls sie ueber die eigene nicht verfuegen, entscheiden Sie sich, diese zu mieten. Oft ist die Miete von Maschinen und Geraeten im Ausland billiger als in Polen. Damit haengen jedoch zusaetzliche Pflichten zusammen, deren sich die Steuerpflichtigen oft nicht bewusst sind.

Grundsaetzlich sind gemaeß den Steuervorschriften auf den Erwerb der Mietdienstleistungen bei den auslaendischen Subjekten durch einen polnischen Unternehmer die Regelungen betreffend Quellensteuer (QSt, eng. WHT, d.h. withholding tax) anzuwenden.

Begriff der Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine pauschale Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer, die von den Steuerzahlern auf manche Einkuenfte einbehalten wird, die auf dem Gebiet der Republik Polen durch auslaendische Subjekte erzielt werden. Zur Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Steuer bei dem zustaendigen Finanzamt ist das auszahlende Subjekt verpflichtet, das als Steuerzahler bezeichnet wird, d.h. ein inlaendisches Subjekt, dass die Forderungen an ein auslaendisches Subjekt auszahlt (Art. 41 Abs. 4 EStG-PL und Art. 26 Abs. 1 KStG-PL). Gemaeß den polnischen Steuervorschriften entsteht diese Pflicht grundsaetzlich dann, wenn ein in Polen steuerlich Ansaessiger die Verguetung an ein auslaendisches Subjekt auszahlt, die als die u.a. im Art. 29 Abs. 1 EStG-PL und Art. 21 Abs.1 KStG-PL genannten Einnahmen gilt, welche durch dieses Subjekt auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt wurden.

Neben der Berechnung, Erhebung und Abfuehrung der faelligen Steuer ist der Steuerzahler auch verpflichtet, die formellen Pflichten zu erfuellen – d.h. die Erklaerung CIT-10Z (Art. 26a Abs. 1 KStG-PL) sowie Information IFT-2/IFT-2R (Art. 26 Abs. 3 KStG-PL) zu erstellen.

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Was unterliegt der Besteuerung mit QSt?

Unter den Einnahmen, die in Polen mit der pauschalen Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer zu besteuern sind, sind folgende zu nennen:

  • Zinsen,
  • Lizenzgebuehren,
  • Dividenden,
  • Nutzung oder Nutzungsrecht an Industrieausruestung, darunter u.a. an Transportmitteln,
  • Erbringung von Beratungsleistungen, Buchhaltungsleistungen, Rechtsberatung Werbeleistungen sowie aehnlichen Leistungen.

Der Quellensteuerzahler, d.h. ein polnisches Unternehmen, das die Forderung aus den vorgenannten Titeln auszahlt, ist verpflichtet, die Quellensteuer am Auszahlungstag einzubehalten und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt bis 7. Tag des Folgemonats abzufuehren.

Ansaessigkeitsbescheinigung vs. herabgesetzter Steuersatz

Wie bereits erwaehnt wurde, gilt als eine der Kategorien, die aufgrund des KStG-PL mit der Pflicht zur Entrichtung einer Quellensteuer von 20% zusammenhaengt, u.a. Nutzungsgebuehren oder Nutzungsrecht an Industrie- bzw. Handelsausruestung, darunter auch an Transportmitteln.

Fuer den Steuerzahler ist hier die Verfuegung ueber die sog. Ansaessigkeitsbescheinigung von Bedeutung, die von dem auslaendischen Subjekt einzuholen ist. Wie sich naemlich aus dem Art. 26 Abs. 1 KStG-PL ergibt, kann der Steuerpflichtige einen herabgesetzten Steuersatz aufgrund des einschlaegigen Doppelbesteuerungsabkommens anwenden, nachdem er solch eine Bescheinigung erlangt hat.

Die Anwendung der Bestimmungen solch eines Abkommens ermöglicht die Einbehaltung der Steuer i.H.v. 5% des Bruttobetrags der ausgezahlten Forderung oder unter gesetzlich genannten Voraussetzungen diese Steuer gar nicht einzubehalten.

QSt und bedingte Befreiung

Die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer fuer die Einnahmen, die aus der Nutzung bzw. aus dem Nutzungsrecht an einer Industrieausruestung erzielt wurden, ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 KStG-PL, falls folgende Voraussetzungen zusammen erfuellt sind:

  1. die Forderungen werden ausgezahlt von:
  • einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet der Republik Polen, die Körperschaftsteuerpflichtige ist oder
  • einer auf dem Gebiet der Republik Polen gelegenen auslaendischen Betriebstaette einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union mit ihrem gesamten Einkommen, unabhaengig von dessen Entstehungsort, der Körperschaftsteuer unterliegt, falls die von dieser auslaendischen Betriebsstaette ausgezahlten Forderungen bei der Ermittlung des in der Republik Polen steuerpflichtigen Einkommens als abzugsfaehige Betriebsausgaben zu behandeln sind,
  1. die Einnahmen erzielt eine Gesellschaft, die mit ihrem gesamten Einkommen, unabhaengig von dessen Entstehungsort, in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union als Republik Polen oder in einem Mitgliedstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes der Körperschaftsteuer unterliegt,
  2. die Gesellschaft, die die Forderungen auszahlt, hat direkt nicht weniger als 25 % der Geschaeftsanteile (Aktien) am Kapital der die Einnahmen erzielenden Gesellschaft bzw. muss die Einnahmen erzielende Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschaeftsanteile (Aktien) am Kapital der auszahlenden Gesellschaft haben,
  3. wirtschaftlicher Eigentuemer der Forderungen ist:
  • die Gesellschaft im Sinne der Nr. 2 oder
  • die auslaendische Betriebsstaette dieser Gesellschaft, falls das infolge des Empfangs dieser Forderungen erzielte Einkommen in dem Staat der Europaeischen Union der Steuerpflicht unterliegt, in dem diese auslaendische Betriebsstaette gelegen ist.

Die Voraussetzung, die erfuellt werden muss, damit die ausgezahlte Forderung von der Quellensteuer befreit werden kann, ist auch ein entsprechend langer Zeitraum, in dem die Gesellschaft die Geschaeftsanteile (Aktien) besitz. Gemaeß den polnischen Steuervorschriften soll dieser Zeitraum ununterbrochen zwei Jahre dauern. Dabei kann dieser zweijaehrige Zeitraum, in dem die Gesellschaft ununterbrochen die Geschaeftsanteile (Aktien) besitzt, nach dem Tag des Erzielens von Einnahmen durch diese Gesellschaft ablaufen.

Die Voraussetzung des Besitzes der Geschaeftsanteile (Aktien) im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Nr. 3 KStG-PL gilt auch dann als erfuellt, wenn eine andere Gesellschaft sowohl am Kapital der die Forderung auszahlenden Gesellschaft, als auch am Kapital der die Einnahmen, u.a. aus Lizenzgebuehren erzielenden Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschaeftsanteile (Aktien) besitzt. Dabei muss diese Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes mit ihrem gesamten Einkommen, unabhaengig von dessen Entstehungsort, der Körperschaftsteuer unterliegen. Das sieht Art. 21 Abs. 3a KStG-PL vor.

Die Anwendung der Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer aufgrund der vorgenannten Vorschriften durch die auszahlende Gesellschaft ist durch die Erfuellung zugleich der Dokumentationsanforderungen möglich.

Ihre Beruecksichtigung bedeutet, dass die auszahlende Gesellschaft von der die Einnahmen erzielenden Gesellschaft folgende Unterlagen erhalten muss:

  1. Ansaessigkeitsbescheinigung oder Bescheinigung ueber Vorhandensein der auslaendischen Betriebsstaette,
  2. Erklaerung ueber Erfuellung der Voraussetzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 3a und 3c KStG-PL, d.h. der Voraussetzung:
  • des Besitzes durch eine andere Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschaeftsanteile (Aktien) am Kapital der die Forderungen auszahlenden Gesellschaft sowie am Kapital der die Forderungen gewonnenen Gesellschaft sowie
  • der Nichtinanspruchnahme der Befreiung von der Körperschaftsteuer mit ihrem gesamten Einkommen unabhaengig vom Entstehungsort dieses Einkommens durch die Einnahmen erzielende Gesellschaft.

Die Erklaerung soll zugleich darauf hinweisen, dass die Gesellschaft bzw. auslaendische Betriebsstaette ein wirtschaftlicher Eigentuemer der ausgezahlten Forderungen ist, d.h. die jeweilige Forderung fuer eigene Vorteile erhaelt, weder ein Vermittler noch Vertreter noch Treuhaender noch anderer zur uebergabe der Forderung bzw. ihres Teils an eine andere Person rechtlich verpflichtetes Subjekt ist

Was ist eine Industrieausruestung in Bezug auf QSt?

Die polnischen Steuervorschriften enthalten keine Definition der Industrieausruestung. Die Industrieausruestung ist eine allgemeine Formulierung, die alle möglichen Geraete umfasst, die eine Gruppe von technischen Elementen ausmachen.

Fehlende gesetzliche Definitionen sowie abweichende Interpretationen und Rechtsprechung der Gerichte können dazu beitragen, dass eine polnische Gesellschaft, die dem auslaendischen Subjekt aus einem EU-Mitgliedstaat fuer die Nutzung solch einer Ausruestung zahlt, große Schwierigkeiten mit der Beurteilung ihrer Situation haben kann.

Steuer auf Vibrohammer

Um die Vielschichtigkeit der Situation besser aufzuklaeren, bringe ich ein konkretes Beispiel vor. Eine polnische Gesellschaft erbringt im Rahmen ihrer Geschaeftstaetigkeit die Dienstleistungen im Bereich der Vermietung von Spezialausruestung, d.h. der Vibrohammer samt dem erforderlichen Zubehör. Diese Geraete vermietet die Gesellschaft selbst von einem Geschaeftspartner aus dem EU-Mitgliedstaat – Königreich der Niederlande. Das Mietverhaeltnis beruht auf der Nutzung von dem Mieter, d.h. der polnischen Gesellschaft gegen Verguetung (Miete) der Geraete, die Eigentum des Vermieters, d.h. niederlaendischen Geschaeftspartners sind. Fuer die Miete erhaelt die polnische Gesellschaft von dem niederlaendischen Geschaeftspartner die Rechnungen fuer die jeweiligen (monatlichen) Abrechnungsperioden. Aufgrund der Rechnungen zahlt sie die Mietforderungen an den niederlaendischen Geschaeftspartner.

Die polnische Gesellschaft, welche die Vibrohammer mietet, die mit der Tiefgruendung und Verstaerkung des Untergrunds zusammenhaengen, ordnet sie im Rahmen der Klassifikation der Sachanlagen der Art 580 „Maschinen fuer Erd- und Gruendungsarbeiten” bzw. der Art „Maschinen fuer Bauarbeiten” zu. Nach dieser Zuordnung bleiben sie also außerhalb der Gruppe 65 der Klassifikation „Industrieausruestung”.

Dabei ist zu erwaehnen, dass die Gesellschaft diese Ausruestung sowohl von den mit ihr direkt kapitalveflochtenen Unternehmen (Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften) sowie von den unabhaengigen Dritten mietet.

Es stellt sich also die folgende Frage: Sind die Forderungen fuer Miete der Ausruestung (Vibrohammer) an den Geschaeftspartner aus dem Königsreich der Niederlande aufgrund des Art. 21 Abs. 1 KStG-PL unter Beruecksichtigung des Art. 12 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande mit der Quellensteuer zu besteuern?

Eindeutig ja. Man soll dabei ermitteln, ob die polnische Gesellschaft die Möglichkeit hat, den herabgesetzten Quellensteuersatz anzuwenden bzw. von der Erhebung dieser Steuer voll befreit zu werden.

Nach der gruendlichen Analyse dieses Falls kann man aufgrund der Steuervorschriften sowie der Bestimmungen des zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung des Doppelbesteuerung feststellen, dass die polnische Gesellschaft die Möglichkeit der Anwendung des herabgesetzten Quellensteuersatzes i.H.v. 5% des Bruttobetrags der ausgezahlten Forderungen fuer Nutzung der Vibrohammer der auslaendischen Subjekte, d.h. nicht verbundenen Unternehmen hat.

Zugleich ist die polnische Gesellschaft berechtigt, die gesetzliche Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer auf die durch das auslaendische (mit der polnischen Gesellschaft verbundene) Unternehmen auf dem Gebiet der Republik Polen erzielten Einnahmen anzuwenden, falls sie ueber eine gueltige Ansaessigkeitsbescheinigung verfuegt und nachdem sie die in den vorgenannten Artikeln des Körperschaftsteuergesetzes genannten Anforderungen erfuellt hat.

Mit wachsender Erkenntnis waechst auch die Zahl der Zweifel

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass es fuer die polnische Gesellschaft, die eine Geschaeftstaetigkeit ausuebt, welche u.a. auf der Miete von Spezialmaschinen bei den auslaendischen Subjekten beruht, wichtig ist, zu ermitteln, ob in Zusammenhang damit die Pflicht zur Einbehaltung der Quellensteuer entstehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff der Industrieausruestung in den Vorschriften nicht eindeutig und ausfuehrlich definiert wurde, sind sich polnische Gesellschaften oft dessen nicht bewusst, dass diese Pflicht sie ueberhaupt betrifft. Aus Sicherheitsgruenden soll man eher annehmen, dass der Begriff der Industrieausruestung umfassend ist und somit nicht ausschließlich auf die fuer die Herstellungsprozesse genutzte Ausruestung eingeschraenkt werden soll. Auch die unterschiedliche Zuordnung dieser Sachanlagen bereitet Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Situation. Bei Zweifeln soll man auch die Rechtsprechung und entsprechende Interpretationen analysieren, man kann auch die Erteilung der steuerlichen Einzelfallauslegung bei den Gerichten beantragen.

Falls Sie also Unterstuetzung bei der Ermittlung brauchen, ob bei Ihrer Geschaeftstaetigkeit die Pflicht zur Berechnung, Einbehaltung sowie Entrichtung der Quellensteuer vorliegt, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung: [email protected].

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