In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Was gehört zum Gesamtgut und was zum Eigengut der Ehegatten?
- Können die Geschäftsanteile des Gesellschafters nach der Scheidung an den Ex-Ehepartner übergehen, auch wenn er nicht im Landesgerichtsregister eingetragen ist?
- Wie wird das gemeinschaftliche Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt?
- Wie kann man das Unternehmen vor negativen Auswirkungen der Scheidung schützen?
Fragen, die mit dem Familienleben der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammenhängen, haben nur scheinbar nichts mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft zu tun. Bei unangenehmen Schicksalsereignissen im Leben eines Gesellschafters, wie z. B. Scheidung und Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, kann sich herausstellen, dass die Geschäftsanteile an der Gesellschaft nicht nur dem Gesellschafter gehören, der über sie verfügt, sondern auch seinem Ex-Ehepartner – und dies auch dann, wenn eine solche Person noch nie Gesellschafter dieses Unternehmens war. Wie kann es dazu kommen und welche Rechte hat der Ehegatte eines Gesellschafters einer GmbH? Was kann getan werden, damit die ehelichen Beziehungen nach der Trennung die Stabilität des Unternehmens nicht gefährden?
Was gehört zum Gesamtgut und was zum Eigengut der Ehegatten?
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen (unterzeichnet) haben, entsteht zum Zeitpunkt der Eheschließung kraft Gesetzes eine Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten (in diesem Fall handelt es sich um die sog. gesetzliche Gütergemeinschaft).
In der Gütergemeinschaft gibt es drei Vermögensmassen: das Gesamtgut (gemeinschaftliche Vermögen) der Ehegatten, das Eigengut (eigene Vermögen) des Ehemanns und das Eigengut der Ehefrau1. Zum Eigengut gehören nur:
- Vermögensgegenstände, die vor der Begründung der gesetzlichen Gütergemeinschaft (d.h. vor der Eheschließung) erworben wurden;
- Vermögensgegenstände, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wurden (es sei denn, der Erblasser oder Schenker weist eindeutig darauf hin, dass die Erbschaft oder Schenkung auf beide Ehegatten übergeht);
- Vermögensgegenstände, die mit den Mitteln erworben wurden, die gegen die unter Ziffern 1 und 2 genannten Gegenstände erhalten wurden;
- Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse eines der Ehegatten dienen;
- Vermögensgegenstände, die zur Ausübung eines Berufs verwendet werden, wenn sie mit den Mitteln aus dem eigenen Vermögen des Ehegatten, der diesen Beruf ausübt, erworben wurden (dies gilt jedoch nicht für Vermögensgegenstände, die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Unternehmens verwendet werden);
- unveräußerliche Rechte;
- Gegenstände, die als Schadensersatz für Verletzung von Körper und Gesundheit oder als Entschädigung für erlittenen Schaden erlangt wurden2;
- Ansprüche auf Vergütung für die Arbeit oder für andere Dienstleistungen, die von einem der Ehegatten persönlich erbracht werden;
- Vermögensgegenstände, die als Belohnung für persönliche Leistungen eines der Ehegatten erhalten werden;
- das Urheberrecht des Urhebers sowie die Rechte des Erfinders, des Entwicklers eines Musters oder eines Rationalisierungsprojekts.
Alle anderen Vermögensgegenstände gehören zum Gesamtgut der Ehegatten.
Wichtig ist, dass die eheliche Gütergemeinschaft anteilslos ist, d.h. die Anteile der Ehegatten am Vermögen werden nicht durch einen Bruch definiert3. Das bedeutet – einfach gesagt –, dass jeder Vermögensgegenstand für die Dauer der Ehe ein unteilbares Eigentum beider Ehegatten ist, und im Lichte des Gesetzes haben wir es nicht mit einer Situation zu tun, in der jeder der Ehegatten ein bestimmtes Auto, eine bestimmte Wohnung oder einen bestimmten Computer zu 50% besitzt.
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Können die Geschäftsanteile des Gesellschafters nach der Scheidung an den Ex-Ehepartner übergehen, auch wenn er nicht im Landesgerichtsregister eingetragen ist?
Die Einlagen zur Deckung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können aus verschiedenen Quellen geleistet werden: vom Eigengut und vom Gesamtgut.
Während die Leistung von Einlagen aus dem eigenen Vermögen keine Zweifel aufkommen lässt, kann ihre Leistung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen bereits zu Kontroversen führen4. In der Rechtsprechung herrscht die Auffassung vor, dass die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Mitteln des Gesamtgutes der Ehegatten erworben wurden, Teil dieses Gesamtguts sind – und dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsanteile nur von einem der Ehegatten übernommen wurden und nur eine der Personen im Unternehmerregister als Gesellschafter der Gesellschaft eingetragen ist5.
Der Status des Gesellschafters und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten stehen dagegen nur dem Ehegatten zu, der an der Transaktion mit der Gesellschaft beteiligt war6. Die Frage der Mitgliedschaft an einer GmbH fällt in den organisatorischen Bereich der Gesellschaften7 und die Tatsache der Übernahme von Geschäftsanteilen ist in diesem Fall von zentraler Bedeutung. Daher ist der Ehegatte des Gesellschafters keine Entscheidungsperson in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensführung.
Die Situation ändert sich, wenn die Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten (u.a. aufgrund einer Scheidung oder Trennung) endet und das gemeinschaftliche Vermögen aufgeteilt wird.
Im Falle der Aufteilung des Vermögens der Ehegatten wird die bestehende anteilslose Gütergemeinschaft in ein Miteigentum in Bruchteilen umgewandelt. Das bedeutet, dass das Gesamtgut nicht mehr existiert und nur das Eigengut jedes Ehegatten übrig bleibt. Zu diesem Eigengut gehören als Bruchteile bestimmte Anteile an allen diesen Vermögensgegenständen (einschließlich Geschäftsanteilen an einer GmbH!), die zuvor das eheliche Gesamtgut darstellten8.
Daher können die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Gericht auch dem Ehegatten zugesprochen werden, der zuvor nicht den Status des Gesellschafters der Gesellschaft hatte – es sei denn, dieser Ehegatte stimmt dem nicht zu.
Wie wird das gemeinschaftliche Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt?
Die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens der ehemaligen Ehegatten kann auf zwei Arten erfolgen:
- durch eine Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten oder
- in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren.
Wie kann man eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor den negativen Auswirkungen der Scheidung eines Gesellschafters schützen?
Eine vorbildliche Lösung besteht darin, vor der Eheschließung einen Ehevertrag zu unterzeichnen, d.h. einen Vertrag, mit dem die Gütertrennung zwischen den künftigen Ehegatten eingeführt wird. Was soll jedoch ein Gesellschafter einer GmbH tun, wenn der Abschluss eines Ehevertrags unmöglich ist oder wenn es dafür zu spät ist?
Die Bestimmungen des polnischen Handelsgesetzbuches erlauben es, im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Eintritt des Ehegatten eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzuschränken (oder auszuschließen), falls die Geschäftsanteile unter die Gütergemeinschaft fallen.
Ein ordnungsgemäß verfasster Gesellschaftsvertrag kann daher die Zusammensetzung der Gesellschafter regeln und die subjektiven oder objektiven Kriterien benennen, die der Ehegatte des Gesellschafters erfüllen muss, um Geschäftsanteile zu übernehmen, oder sogar die Möglichkeit des Beitritts des Ehegatten zur Gesellschaft endgültig ausschließen9. Daher reicht es aus, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufgenommen werden – was sowohl bei seiner ursprünglichen Erstellung, als auch nachträglich durch die Änderung des Vertragsinhalts getan werden kann.
Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht an die Bestimmungen des GmbH-Gesellschaftsvertrags gebunden.
Unabhängig von der Finanzierungsquelle der Geschäftsanteile (Gesamtgut oder Eigengut) und davon, ob das Gericht letztlich feststellt, dass sie Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sind oder nicht, müssen die Geschäftsanteile beim Ehegatten-Gesellschafter verbleiben, sofern der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Klauseln dazu enthält. Wurden die Geschäftsanteile aus dem gemeinschaftlichen Vermögen finanziert, sollte der Ehegatte selbstverständlich die entsprechende Rückzahlung erhalten. Wenn die Mittel hingegen aus dem eigenen Vermögen stammten – und die Geschäftsanteile daher Teil des Eigengutes eines der Ehegatten geworden sind –, dann wird der Kaufpreis für Anteile als Aufwendung aus dem eigenen Vermögen für das gemeinschaftliche Vermögen behandelt10.
Für den Streitfall lohnt es sich daher, in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH (oder Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH) auch einschlägige Bestimmungen über die Herkunft der Mittel für Stammeinlagen (Zahlung des Preises) aufzunehmen. Übrigens ist es auch notwendig, Beweise zu sammeln, die die beschriebenen Tatsachen bestätigen – bei der Entscheidung über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens wird das Gericht nicht bei der Prüfung der in den Verträgen enthaltenen Erklärungen aufhören.
Zusammenfassung
Liegt kein Ehevertrag vor und kommt eine gütliche Regelung der Vermögensangelegenheiten zwischen den Ehegatten nicht in Frage, kann das Versäumnis, bei der Erstellung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemessene Vorsicht walten zu lassen, zu einer erheblichen Enttäuschung führen – nicht nur eines der (ehemaligen) Ehegatten, sondern auch der anderen Gesellschafter der Gesellschaft.
Um diese Art von Risiken zu vermeiden, lohnt es sich daher, im Vorfeld darauf zu achten, einschlägige Bestimmungen in die entsprechenden Verträge aufzunehmen, um die Interessen des Gesellschafters im Falle der Notwendigkeit der Schließung von Lebensphasen zu schützen.
1 G. Jędrejek [w/in:] Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz aktualizowany/Familien- und Vormundchaftsgesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, LEX/el. 2019, Art. 33.
2 Dies gilt jedoch nicht für eine Rente, die aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit des Ehegatten oder aufgrund einer Erhöhung seines Bedarfs oder aufgrund einer Verringerung der Erfolgsaussichten für die Zukunft gewährt wird.
3 B. Kubica, P. Twardoch [w/in:] Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz aktualizowany/Familien- und Vormundchaftsgesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, red./Hrsg. M. Fras, M. Habdas, LEX/el. 2023, Art. 31.
4 A. Kidyba [w/in:] M. Dumkiewicz, A. Kidyba, Komentarz aktualizowany do art. 1-300 Kodeksu spółek handlowych/Aktualisierter Kommentar zu Art. 1-300 des Handelsgesetzbuches, LEX/el. 2024, Art. 183(1).
5 Beschluss des Obersten Gerichts vom 7.07.2016, III CZP 32/16, OSNC 2017, Nr. 5, Pos. 57.
6 Beschluss des Obersten Gerichts vom 28.09.1979, III CZP 15/79, OSNC 1980, Nr. 4, Pos. 63.
7 B. Kubica, P. Twardoch [w/in:] Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz aktualizowany/Familien- und Vormundchaftsgesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, red./Hrsg. M. Fras, M. Habdas, LEX/el. 2023, Art. 31.
8 A. Kidyba [w/in:] M. Dumkiewicz, A. Kidyba, Komentarz aktualizowany do art. 1-300 Kodeksu spółek handlowych/Aktualisierter Kommentar zu Art. 1-300 des Handelsgesetzbuches, LEX/el. 2024, Art. 183(1).
9 A. Kidyba [w/in:] M. Dumkiewicz, A. Kidyba, Komentarz aktualizowany do art. 1-300 Kodeksu spółek handlowych/Aktualisierter Kommentar zu Art. 1-300 des Handelsgesetzbuches, LEX/el. 2024, Art. 183(1).
10 J. Bieniak, M. Bieniak, G. Nita-Jagielski, Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 9, Warszawa 2024.