Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte steuerliche Themen handelt. Unser erstes Thema stellt die sog. umsatzsteuerliche feste Niederlassung vor. Sie hat mit der gut bekannten ertragssteuerlichen Betriebsstätte wenig zu tun, gewinnt aber letztens an Bedeutung. Die einzelnen Mitgliedstaaten prüfen genauer, welche Geschäftstätigkeit und wie durch EU-ausländische Unternehmen geführt wird und ob dabei keine Steuereinnahmen verloren gehen. Bei der Umsatzsteuer soll die Belastung zwar immer nur vorübergehend sein, für die faktische Neutralität ist aber wichtig, wie lange dieses „vorübergehend“ dauern kann… Sind Sie nicht sicher, ob Sie eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung im EU-Ausland haben? Hören Sie doch für wenige Minuten zu…

Zusammenfassung aus dem ersten Abschnitt:
 

  • FE (fixed establishment) ist lange noch nicht gleich PE (permanent establishment) – die Erste funktioniert nur für umsatzsteuerliche Zwecke, kann aber – unter Umständen – zusammen mit der ertragssteuerlichen Betriebsstätte (PE) auftreten.
  • Gibt es eine FE im jeweiligen Mitgliedstaat, so heißt es, dass dort ein Teil unseres Unternehmens umsatzsteuerlich separat betrachtet wird = die Rechnungsstellung und Steuerabrechnung muss lokal angepasst werden.
  • Im Rahmen der FE werden mehr Geschäftsvorfälle in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst, in welchem die FE vorhanden ist.
  • Es ist besser das Vorhandensein der FE vorab und regulär zu prüfen, damit keine Steuerrückstände durch Versehen entstehen – die Abrechnung der USt muss nämlich nicht immer neutral sein, mindestens nicht kurzfristig. Je nach Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsumsätze kann die fällige Steuer oder Vorsteuerguthaben entstehen. Vorab weiß man das aber selten.

Transkription

Herzlich willkommen im Podcast von RSM Poland für Manager: Steuern in Polen leicht erzählt. Mein Name ist Przemysław Powierza, ich bin Steuerberater und Tax Partner bei RSM Poland und leite zugleich das sogenannte German Desk.  Das heißt wir haben ein Team bei RSM Poland, das auf deutsche Weise die deutschsprachigen Mandanten betreut. Und wir arbeiten jeden Tag nach der Devise: Business first. Das heißt das Steuerliche in dem konkreten Fall soll im Hintergrund bleiben. Wir sprechen über die Steuern einfach und verständlich, damit Ihre Zeit gespart wird. Haben Sie sich oft Gedanken gemacht:, „die verkomplizieren alles“. „Die“ meine ich natürlich die Buchhalter, die Finanzleute,eute die Berater. Ja, die verkomplizieren alles. Es darf doch nicht so komplex sein. Jedenfalls nicht schlimmer als in Deutschland, wenn  Sie sich zum Beispiel an Ihre polnische Tochtergesellschaft denken. Aber doch. Wir sind ja jetzt gemeinsam in der EU, also vieles wird jetzt zwar ähnlich geregelt ,aber doch die lokalen Gegebenheiten bleiben übrig. Deswegen besser nichts bloß annehmen, sondern selbst prüfen. Sie sagen aber: „Keine Zeit“. Kein Kopf dafür kann ich ganz gut verstehen, muss aber nicht ein Problem sein. Der Podcast hilft hoffentlich dabei. Heute unser erstes steuerliches Thema: feste Niederlassung. Bittemit auf keinen Fall der ertragsteuerlichen Betriebsstätte verwechseln. Die ertragssteuerliche Betriebsstätte ist weit besser bekannt, deswegen werden wir auch über diese heute nicht sprechen. Wenn man über die ertragsteuerliche Betriebsstätte denkt, denkt man automatisch an die ausländischen Ertragsteuern, also die Einkommensteuer Körperschaftsteuer. Die feste Niederlassung stattdessen bedeutet, dass wir uns um die umsatzsteuerliche Abrechnung in dem jeweiligen Land kümmern müssen. Was ist also dann die feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer? Schauen wir uns mal einen Sachverhalt, welchervon dem europäischen Gerichtshof letztens entschieden worden ist. Es gab einen Rechtsstreit zwischen der polnischen Gesellschaft und der polnischen Finanzverwaltung in Polen, wo eine koreanische Tochter davon ausgegangen ist, dass sie mit einem Geschäftspartner zusammengearbeitet hat, der keine feste Niederlassung in Polen besitzt.. Es hat sich aber herausgestellt, dass es nicht unbedingt so Fall sein muss und der Streit gelange zu dem Gericht in Polen zunächst. Das Gericht in Polen hat aber entschieden, die Frage ist so bedeutend für das ganze Mehrwertsteuersystem, dass das Gericht soll sich mit einer Vorabentscheidungsfrage an den europäischen Gerichtshof wenden und das hat auch so getan. Worum ging es? DongYang Polen das war die polnische Tochter eines koreanischen Unternehmens schlug schloss mit LG Korea – LG ist ja weltweit bekannt – einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Montage von Leiterplatten aus verschieden Materialien und Komponenten und diese Leiterplatten waren Eigentum von LG Korea , also von einer koreanischen Mutter. Die für die Fertigung der Leiterplatten notwendigen Materialien und Komponenten wurden aber von einer weiteren polnischen Gesellschaft, eben der Tochtergesellschaft von LG Korea, also LG Polen verzollt und an Dong Yang übergeben zwecks Verarbeitung. Wir haben also drei Vertragspartner im Spiel: einmal Dong Yang Polen verantwortlich für die Fertigung vor Ort hier in Polen, die zweite Gesellschaft LG Korea also koreanischen Auftraggeber, selbst in Polen nicht präsent, und LGPolen, also die Tochter des koreanischen Unternehmens, in Polen natürlich operativ tätig, hat auch eigene Produktion hier. Dong Yang übergab die Leiterplatten, natürlich sobald gefertigt, an LGPolen, welche wiederum diese in eigene LCD-Module einbaute und – damit es noch besser aussieht und noch mehr kompliziert ist –  an einem deutschen Abnehmer lieferte. Dong Yang Polen stellte der LG Korea die Montage der Leiterplatten in Rechnung, wobei sie natürlich dann der Auffassung war, dass diese Dienstleistung in Polen der polnischen lokalen Mehrwertsteuer nicht unterliegt. Wso? Ja, weil der Leistungsempfänger in Polen keinen Sitz bzw. keine feste Niederlassung – und das ist das Wort von heute – also keine feste Niederlassung hat und somit die bereits erbrachte Leistung hier nicht konsumieren kann. Vielmehr wird ein Mehrwert auf einer separaten Etappe geschaffen und dort, also in dem Staat versteuert, wo er  auch konsumiert wird, also beim Verkauf an einen Endabnehmer – in diesem Fall von LG Korea. Polnische Finanzverwaltung war dagegen der Auffassung, dass die Fertigung der Leiterplatten doch mit der polnischen Umsatzsteuer zu belasten ist,  weil die LG Polen eine feste Niederlassung von LG Korea sei. Das heißt, dass LG Polen zwar als eine separate Gesellschaft eigenständiges Unternehmen ist,aber aus steuerlicher Perspektive jedoch sich so verhält, als ob sie ein Teil des koreanischen Unternehmens wäre. Es gab hier also mit einfachen Worten zwei Probleme: Darf das Steuerrecht so verrückt sein, dass eine separate Tochter doch als ein Bestandteil der Mutter angesehen werden muss? und das zweite: Woher soll dass die arme Dong Yang Polen wissen? Antwort auf die erste Frage: Ja, das Steuerrecht nicht nur kann, sondern ist bereits so verrückt, dass eine Tochtergesellschaft umsatzsteuerlich als eine feste Betriebsstätte ihrer Mutter behandeln werden kann und dies muss aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realitätgeprüft werden, so der Gerichtshof der europäischen Union. Die Beispiele zu der Prüfung der Realität findet man in der europäischen Durchführungsverordnung und der Mehrwertsteuer-Richtlinie und nach dieser Verordnung gilt als feste Niederlassung –Ich wiederhole wiederum das Wort von heute:feste Niederlassung – eine solche, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es eher von der personellen und technischen – und das sind  zwei Schlüsselwörter –  von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Wann habe ich dann eine feste Niederlassung? Muss ich ein eigenes Personal im bestimmten Mitgliedstaat haben? Nein, ein fremdes aber von mir ausreichend abhängiges reicht völlig aus. Muss ich eine eigene Immobilie in dem anderen Mitgliedstaat haben? Nein, ebenfalls nicht. Angemietete Räumlichkeiten wären ausreichend. Mensch, Lager habe ich doch angemietet! Keine Panik!Es muss sich um einen Standort handeln, wo dieGeschäftsprozesse nach meiner individuellen Vorstellung und unter meiner realen Aufsicht ablaufen.Also das darf auch bei einer Tochtergesellschaft auf Wunsch der Mutter zum Beispiel organisiert werden,as kann man sich auch durchaus vorstellen, muss aber nicht der Fall sein und es ist auch tatsächlich in Mehrheit der Fälle, mindestens in diesen Fällen, die mir bekannt sind, nicht der Fall. Vorsicht ist aber geboten. Da man bei einer festen Niederlassung die Eingangsrechnungen steuerlich total anders erfassen muss und man einen Teil der steuerlichen Abrechnung doch mit der lokalen Finanzverwaltung erledigen muss. Also wie prüft man am besten, ob man umsatzsteuerlich noch woanders, in einem anderen Mitgliedstaat präsent ist? Wir bei RSM stellen zum Beispiel folgende Fragen, also wir prüfen das immer automatisch mindestens bei unseren Mandanten, die von uns dann umsatzsteuerrechtlich betreut werden, damit wir einfach sicher sind, wie man die einzelnen Eingangs- und Ausgangsrechnungen korrekt behandelt. Zum einen: haben Sie oder mieten Sie auch eine Immobilie an? Alsogibt es irgendwelche Immobilie zu Ihrer Verfügung in Polen? Wenn schon, dann folgen natürlich weitere mehr detaillierte Fragen, damit wir dann den Sachverhalt gut im Griff haben, Gibt es in Polen Ihre Mitarbeiter? Wenn nicht, dann dürfen Sie sich doch nicht so ganz sicher fühlen,denn gibt es in Polen vielleicht fremde Mitarbeiter, die aber Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stehen? Ich meine hier zum Beispiel, dass Sie mit ihrem Dienstleister in Polen ein Organigramm vereinbart haben und die Prozesse zum Beispiel individuell gestaltet haben und diese fremden Mitarbeiter spielen mit, also  die arbeiten einfach so, als ob sie Ihre eigene Mitarbeiter wären. Das kann schon ein Indiz dafür sein, dass eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung in Polen doch vorhanden ist. Werden die Entscheidungen betreffend Polen in Polen oderdoch am Stammhaus getroffen? Das ist ja auch von großer Bedeutung. Und es gibt natürlich auch weitere Fragen je nach dem Fall. Diese lässt sich so automatisch nicht stellen, weil man zunächst die ersten beantworten muss und dann ist der Sachverhalt schon näher bekannt, kann man weiter prüfen und dann in weitere Details übergehen. Wenn das der Fall ist, also ich habe eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, obwohl ich zum Beispiel bisher gedacht habe, das ist eine Tochtergesellschaft, also doch ein separates Unternehmen, ich habe damit auch kein Problem, was meine Mutter oder mein Stammhaus dort eventuell auch mitorganisiert. Nein, falsche Denkweise, man müsste einfach extrem vorsichtig sein und auch prüfen lassen, ob ich doch mit meiner Mutter oder mit meinem Stadthaus in dem Land, wo ich eine Tochtergesellschaft habe, umsetzerrechtlich nicht registriert werden muss und die lokale Umsatzsteuer doch abrechnen lassen muss. So viel zu den ganzen komplizierten Kleinigkeiten, die sich dann auf eine feste Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke zusammensetzen. Klingt das wirklich so abstrakt für Sie? Kurz zusammengefasst: FE ist lange noch nicht gleich PE, also feste Niederlassung wird nur für umsetztsteuerliche Zwecke identifiziert. Gibt es eine FE, die umsatzsteuerliche Betriebsstätte im jeweiligen Mitgliedstaat, so heißt es, dass es dort einen Teil unseres Unternehmens gibt, welches für umsatzsteuerliche Zwecke separat betrachtet wird. Also Rechnungsstellung muss höchstwahrscheinlich angepasst werden. Im Rahmen der FE werden mehr Geschäftsvorfälle in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfasst, in welchem sich die FE befindet. Es ist eindeutig: besser die Existenz der FEregulär zu prüfen, damit keine Steuerrückstände entstehen. Die Abrechnung der Umsatzsteuer muss ja nicht immer neutral sein. Die berechnete Steuer aus dem Verkauf kann nämlich höher als die Vorsteuer aus dem Einkauf ausfallen. Na ja,  hätten Sie weitere Fragen, können sie uns jederzeit gerne ansprechen. Und das wäre es für heute. Vielen Dank fürs Zuhören und falls sie Fragen hätten oder möchten Sie uns mit Ihren individuellen Gegebenheiten etwas quälen, wirdafür vorbereitet, sprechen Sie uns einfach an. Vielen Dank und schöne Zeit.