In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Warum hebt der Leiter der Landesfinanzauskunft massenhaft Steuervorbescheide über die Förderung von Forschung und Entwicklung?
- Können Sie die erneute Erteilung eines bereits aufgehobenen Steuervorbescheids beantragen?
In den letzten Monaten begann der Leiter der Landesfinanzauskunft, die Steuervorbescheide über die Förderung von Forschung und Entwicklung (sog. FuE-Förderung) massenhaft aufzuheben. Und obwohl diese Maßnahme in einem direkten Zusammenhang mit der Veröffentlichung der allgemeinen Auslegung durch das polnische Finanzministerium steht, wirft sie dennoch ein ernstes Problem auf, weil die Aufhebung der einzelnen Steuervorbescheide auch für solche Entscheidungen gilt, die über den Gegenstand der allgemeinen Auslegung hinausgehen. Was bedeutet das für Steuerpflichtige, deren Steuervorbescheid über die FuE-Förderung aufgehoben wurde? Und was können sie in einer solchen Situation tun?
Allgemeine Auslegung über die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Polen
Zu Beginn möchten wir Sie daran erinnern, dass das Finanzministerium am 13. Februar 2024 eine allgemeine Auslegung mit dem Geschäftszeichen DD8.8203.1.2021 veröffentlicht hat. Darin wird die Möglichkeit festgelegt, die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für Urlaubs- und Krankenentgelt als förderfähige Kosten im Rahmen der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung zu behandeln.
Die allgemeine Auslegung deckt einen relativ engen Anwendungsbereich ab und bezieht sich nur auf einen Teil der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der FuE-Förderung.
Aufhebung der Steuervorbescheide durch den Leiter der Landesfinanzauskunft
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der oben genannten allgemeinen Auslegung begann der Leiter der Landesfinanzauskunft, die vorangegangenen Steuervorbescheide über die FuE-Förderung massenhaft aufzuheben.
Die umstrittenste Tatsache ist jedoch, dass der Leiter der Landesfinanzauskunft beschlossen hat, auch diejenigen einzelnen Steuervorbescheide vollständig aufzuheben, die andere Fragen im Zusammenhang mit der FuE-Förderung behandelt haben, welche in der allgemeinen Auslegung nicht behandelt wurden. Die aufgehobene Steuervorbescheide betrafen häufig z.B. die Einstufung anderer förderfähiger Ausgaben oder die Feststellung, ob ein bestimmter Steuerpflichtiger Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt.
Entdecken Sie unsere Dienstleistungen
Folgen der Aufhebung eines Steuervorbescheids über die FuE-Förderung
Durch weitreichende Maßnahmen des Leiters der Landesfinanzauskunft verlieren Steuerpflichtige den Schutz, von dem sie bisher auf der Grundlage des Steuervorbescheids über die FuE-Förderung profitiert haben.
Denn – wie wir bereits hervorgehoben haben – behandeln die Steuervorbescheide, die aufgehoben werden, ein viel breiteres Spektrum von Fragen als das, was in der vom Finanzministerium veröffentlichten allgemeinen Auslegung angegeben ist. Obwohl Steuerpflichtige in Bezug auf die Fragen, die in dem aufgehobenen Steuervorbescheid aufgeworfen wurden und nicht in der allgemeinen Auslegung behandelt werden, erneut die Erteilung eines Steuervorbescheids beantragen können, können sie nicht sicher sein, dass sich die Position des Leiters der Landesfinanzauskunft gegenüber dem ursprünglichen Steuervorbescheid nicht ändern wird.
Was sollten Sie tun, wenn Sie den Bescheid über die Aufhebung des Steuervorbescheids erhalten?
Jeder Steuerpflichtige, der von der Finanzbehörde einen Beschluss über die Aufhebung des Steuervorbescheids erhält, kann (innerhalb von 7 Tagen) einen Einspruch beim Leiter der Landesfinanzauskunft einlegen. Die Einhaltung der Frist ist in diesem Fall äußerst wichtig – nach 7 Tagen ist es nicht mehr möglich, den Einspruch einzulegen.
Wird dem Einspruch des Steuerpflichtigen von dem Leiter des Landesfinanzauskunft nicht stattgegeben, dann ist eine Klage beim Gericht zu erheben.
Eine gute Nachricht für die Kläger könnte die Tatsache sein, dass sich viele Gerichte auf die Seite der Steuerpflichtigen stellen. Uns sind derzeit Urteile bekannt, in denen es festgestellt wird, dass der Gesetzgeber zwar einerseits keine Regelung erlassen hat, die die „teilweise” Aufhebung eines Steuervorbescheids ermöglicht, andererseits aber kein Verbot der teilweisen Feststellung seiner Aufhebung eingeführt hat. Die Gerichte weisen auch darauf hin, dass es irrational wäre, wenn die Behörde jedes Mal, wenn ein Steuervorbescheid nur in einem bestimmten Umfang ihre Gültigkeit verliert, ihre vollständige Aufhebung feststellen sollte.
Die Beilegung der bisherigen Rechtsstreite weckt große Hoffnungen, dass der Steuerpflichtige den Gerichtsprozess gewinnen und den durch den Steuervorbescheid garantierten Schutz in dem Teil behalten wird, der durch die allgemeine Auslegung nicht beigelegt wird.
Wenn Sie Fragen dazu haben, einen Einspruch gegen den Bescheid über die Aufhebung des Steuervorbescheids einlegen möchten oder die Auswirkungen einer allgemeinen Auslegung auf Ihre Abrechnungen im Rahmen der FuE-Förderung analysieren möchten, wenden Sie sich an unsere Experten.