In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wie können Sie von der Besteuerung der Dividenden in Polen befreit werden?
- Was heißt, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden tatsächlich sein müssen?
- Was ist der Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie?
Gute Nachrichten für alle, die sich für eine Steuerbefreiung für ausgeschüttete Dividenden interessieren. Am 20. November 2024 veröffentlichte der Finanzminister in seinem Amtsblatt die allgemeine Auslegung Nr. DD9.8202.1.2024 vom 15. November 2024, die bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung nach Art. 22 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes betrifft.
Das Finanzministerium erließ diese allgemeine Auslegung im Zusammenhang mit den allgemeinen Auslegungszweifeln an der Anwendung der in Art. 22 Abs. 4 Nr. 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Voraussetzungen und – zur Erleichterung vieler Unternehmen – ist seine Stellungnahme vorteilhaft für Steuerpflichtige und Zahlungsverpflichtete.
Probleme bei der Auslegung der Vorschriften über die Besteuerung von Dividenden in Polen
Wir möchten Sie daran erinnern, dass ein Steuerpflichtiger die in Art. 22 Abs. 4 KStG-PL festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung für Dividenden, die in Polen ausgeschüttet werden, in Anspruch nehmen zu können, d.h.:
- die Gesellschaft, die Dividenden ausschüttet, muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Polen haben,
- die Gesellschaft, die die Dividende erhält, muss auf dem Gebiet Polens (oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums) mit ihren gesamten Einkünften besteuert werden – unabhängig davon, wo sie erzielt werden,
- die Gesellschaft, die die Dividende erhält, muss mindestens 10 % der Geschäftsanteile am Kapital der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, halten,
- die Gesellschaft, die eine Dividende erhält, kann nicht von der Steuerbefreiung für ihre gesamten Einkünfte profitieren – unabhängig von der Einkunftsquelle.
Die oben genannten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Dividenden ergeben sich aus der Umsetzung der Richtlinie 90/435/EWG des Rates (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie) in das polnische Rechtssystem.
Die Finanzbehörden, und vor allem das Finanzamt Lublin, das sich mit der Quellensteuer befasst, legten die Voraussetzungen für die Besteuerung des Dividendenempfängers sehr streng aus. Ein sehr häufiges Argument für die Verweigerung einer Stellungnahme zur Anwendung der Steuerbegünstigung war z. B. die Tatsache, dass ein ausländischer Steuerpflichtiger in seinem Ansässigkeitsstaat einen Verlust erzielt hat bzw. seine Dividendeneinkünfte von der Besteuerung befreit wurden.
Da sich auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dieser Hinsicht kein einheitlicher Standpunkt entwickelt hat, hat das polnische Finanzministerium die Notwendigkeit festgestellt, eine allgemeine Auslegung zu erlassen.
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Steuerliche Ansässigkeit reicht aus, um eine Voraussetzung für die Dividendenbefreiung zu erfüllen
Der Finanzminister wies in der allgemeinen Auslegung darauf hin, dass die in Art. 22 Abs. 4 Nr. 2 KStG-PL ausgedrückte Voraussetzung „Besteuerung ihrer gesamten Einkünfte mit der Ertragsteuer, unabhängig davon, wo sie erzielt werden“ dann erfüllt sei, wenn das Unternehmen, das in Polen Einkünfte aus Dividenden erziele, eine Gesellschaft sei, die in Polen oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Das bedeutet, dass der Dividendenempfänger in einem der EU- oder EWR-Mitgliedstaaten steuerlich ansässig ist.
Wie ist die Voraussetzung zu verstehen, nicht von der Steuerbefreiung für ihre gesamten Einkünfte zu profitieren?
Gemäß Art. 22 Abs. 4 Nr. 4 KStG-PL ist die Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung, dass die Gesellschaft, die die in dieser Bestimmung genannten Einnahmen erzielt, „nicht von der Steuerbefreiung für ihre gesamten Einkünfte unabhängig von der Einkunftsquelle profitiert hat”.
Diese Voraussetzung warf viele Auslegungszweifel auf und wurde in der Regel zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgelegt.
Wichtig ist, dass Dividenden in vielen EU-Mitgliedstaaten im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers (z. B. in den Niederlanden) von der Steuer befreit sind. Die Praxis zeigt, dass Finanzbehörden das Recht auf Befreiung nach der Richtlinie oder dem Körperschaftsteuergesetz häufig unter Berufung auf dieses Argument in Frage gestellt haben.
Der Finanzminister vertrat jedoch in der allgemeinen Auslegung die Auffassung, dass die bloße Tatsache, dass der Empfänger einer Dividende aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat auf der Grundlage der Bestimmungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, von einer objektiven Steuerbefreiung für Dividenden profitiere, nicht gegen die Voraussetzung des Art. 22 Abs. 4 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes verstoße.
Dies ist eine sehr vorteilhafte Position, die zur Beilegung der zahlreichen Rechtsstreite der Steuerpflichtigen und Zahlungsverpflichteten mit Finanzbehörden und Verwaltungsgerichten beitragen kann.
Der Finanzminister erläuterte auch in seiner Auslegung, welche Umstände nicht darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige von der Steuerbefreiung für seine gesamten Einkünfte im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Nr. 4 KStG-PL profitiert.
Eine solche Situation ist z. B. die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer in einem bestimmten Steuerjahr, die sich aus der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ergibt (z. B. Abrechnung eines steuerlichen Verlusts oder Erzielung nur der Einkünfte aus Dividenden). Die Finanzbehörden berücksichtigten sehr oft nicht die Umstände der Nichtzahlung der Steuer, weil sie davon ausgingen, dass solange das Unternehmen die Steuer nicht gezahlt hat, die Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht erfüllt war.
Wichtig ist, dass der Finanzminister auch darauf hinwies, dass eine Situation, die die Erfüllung der in Art. 22 Abs. 4 Nr. 4 KStG-PL genannten Voraussetzung nicht beeinträchtige, auch die Übertragung von Gewinnen in einer Reihe von Unternehmen sei, in der die Dividende nicht mindestens einmal innerhalb der EU oder des EWR besteuert werde, wenn ihr wirtschaftlicher Eigentümer eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR oder ein Unternehmen sei, das nicht der Definition einer Gesellschaft im Sinne der Richtlinie entspreche.
Ein solcher Standpunkt kann darauf hindeuten, dass die Übertragung von Dividenden, die von einem polnischen Unternehmen in einer Reihe von Unternehmen ausgeschüttet werden, nicht zum Verlust des Rechts auf Steuerbefreiung für Dividende führt – und folglich zu der Schlussfolgerung führen, dass der Status des wirtschaftlichen Eigentümers für die Anwendung dieser Befreiung nicht erforderlich ist.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden müssen weiterhin tatsächlich sein
Der Finanzminister betonte, dass die Ausschüttung von Dividenden weiterhin in Bezug auf Art. 22c KStG-PL geprüft und bewertet werden kann.
Art. 22c KStG-PL, der den Ausschluss von Steuerbefreiungen betrifft, beseitigt die Möglichkeit, sie künstlich zu nutzen, d. h. in Situationen, in denen Transaktionen nur zur Erlangung von Steuervorteilen und nicht zur Ausübung tatsächlicher, gerechtfertigter wirtschaftlichen Tätigkeiten getätigt werden.
Wenn der Hauptzweck der Tätigkeit in der Steuervermeidung besteht und die Transaktion künstlich ist, ist die Befreiung daher nicht anwendbar. Daher besteht die Gefahr, dass sich die Finanzbehörden auf die Künstlichkeit der Transaktion berufen, weil sie in den in der allgemeinen Auslegung beschriebenen Fällen nicht mehr in der Lage sein werden, das Recht auf die Steuerbefreiung in Frage zu stellen.
Der Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie ist wichtig
In der allgemeinen Auslegung zu Steuerbefreiungen für ausgeschüttete Dividenden beruft sich der Finanzminister in erster Linie auf die Hauptannahmen der Richtlinie, die in die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes umgesetzt wurde.
Das Finanzministerium weist in der allgemeinen Auslegung darauf hin, dass der grundlegende Zweck der Richtlinie darin bestehe, eine Situation zu beseitigen, in der die Übertragung von Dividenden zwischen Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung solcher übertragenen Gewinne (Dividenden) mit der Ertragsteuer führen würde. Er betont auch, dass der Zweck der Richtlinie nicht darin bestehe, die Besteuerung von Dividenden vollständig abzuschaffen, sondern sie einmal zu besteuern.
Wie geht es weiter mit der Klärung von Zweifeln an WHT in Polen?
Die neueste allgemeine Auslegung des Finanzministers ist sehr vorteilhaft für Steuerpflichtige und Zahlungsverpflichtete. Infolgedessen werden alle – sowohl Steuerpflichtige und Zahlungsverpflichtete als auch Finanzbehörden – in der Lage sein, die Vorschriften eindeutig anzuwenden, was zu einem transparenteren Steuersystem beitragen wird.
Die allgemeine Auslegung kann auch bisherige Maßnahmen der Finanzbehörden ausschließen, die zur Einschränkung des Rechts der Steuerpflichtigen auf Steuerbefreiung von Dividenden führen. Wie bereits erwähnt besteht jedoch die Gefahr, dass sich die Finanzbehörden auf Artikel 22c KStG-PL und die Künstlichkeit von Transaktionen berufen wird, um den Unternehmen das Recht zu verweigern, die Befreiung anzuwenden. Es lohnt sich daher, mit dem Feiern zurückzuhalten und ein wenig abzuwarten, wie sich die neue allgemeine Auslegung auf die Vorgehensweise der Finanzbehörden tatsächlich auswirken wird.
Nach Angaben des Finanzministeriums wird noch an der Erstellung von Erläuterungen zur Quellensteuer gearbeitet, in denen der Status des wirtschaftlichen Eigentümers und der sog. „look through approach” beschrieben werden. Sie werden jedoch in diesem Jahr nicht veröffentlicht.