In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Welche außerordentlichen Transaktionen müssen in einer Verrechnungspreisdokumentation erfasst werden?
- Erfordern die Transaktionen ohne Gegenleistung eine Verrechnungspreisdokumentation?
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen erfordern die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (im Folgenden auch „VPD”) nach Überschreiten bestimmter Schwellenwerte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation und Einreichung des TPR-C-Formulars nicht nur für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen gilt (wir haben hier darüber geschrieben, was verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen sind). Es kann Situationen geben, in denen die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation auch für Transaktionen besteht, die mit unabhängigen Dritten durchgeführt werden, oder für Geschäftsvorfälle, die keine „Transaktionen” im engeren Sinne des Wortes sind.
In diesem Beitrag nehmen wir unter die Lupe einige nicht offensichtliche Fälle, die zwar auf den ersten Blick nicht so erscheinen, aber eine Verrechnungspreisdokumentation erfordern.
Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen
Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen werden von dem Steuerpflichtigen mit den Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz in einer Steueroase haben. Dazu gehören auch völlig unabhängige Dritte. Das Verzeichnis von Ländern und Gebieten, die einen schädlichen Steuerwettbewerb anwenden, finden Sie hier.
Es ist erwähnenswert, dass seit 2021 neue Schwellenwerte für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation in Bezug auf Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen gelten, die bei 2.5 Mio. PLN für Finanztransaktionen und 0.5 Mio. PLN für sonstige Transaktionen liegen.
Diese Schwellenwerte gelten sowohl für Transaktionen mit unabhängigen Dritten als auch für solche, die mit verbundenen Unternehmen ausgeführt werden, die ebenfalls Unternehmen aus „Steueroasen” sind – anstelle der Standardschwellenwerte von 10 Mio. PLN (für Waren- und Finanztransaktionen) und 2 Mio. PLN (für Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Transaktionen).
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Transaktionen mit unabhängigen Dritten, bei denen die Bedingungen aufgrund von Verflechtungen festgelegt oder aufgezwungen wurden
Ein weniger offensichtliches Beispiel für Transaktionen, die die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erfordern können, sind solche, bei denen die Bedingungen aufgrund von Verflechtungen festgelegt oder aufgezwungen wurden.
Stellen Sie sich eine Situation vor, in der ein Steuerpflichtiger Waren von einem unabhängigen Lieferanten kauft und die Bedingungen der Transaktion und der Kaufpreis der Waren von einem verbundenen Mutterunternehmen mit diesem unabhängigen Lieferanten ausgehandelt wurden. In einem solchen Fall wird die Transaktion zwischen unabhängigen Dritten (dem Steuerpflichtigen und dem Lieferanten) durchgeführt, aber ihre Bedingungen, einschließlich des Warenpreises, wurden dem Steuerpflichtigen von dem Mutterunternehmen der Gruppe „aufgezwungen” .
Wenn eine solche Transaktion den Schwellenwert überschreiten würde, müsste eine Verrechnungspreisdokumentation dafür erstellt werden.
Transaktion mit einer ausländischen Betriebsstätte und Verrechnungspreisdokumentation
Die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte kann im Zusammenhang mit der Zuordnung des Gewinns (Verlustes) zur ausländischen Betriebsstätte zu Verrechnungspreispflichten führen. Im Falle einer „ausländischen Betriebsstätte” unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen einer ausländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens und einer ausländischen Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens.
Wenn die zugeordneten Betriebseinnahmen oder -ausgaben 2 Mio. PLN übersteigen, besteht die Pflicht, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.
Es ist erwähnenswert, dass die Art der Betriebseinnahmen und -ausgaben, die der Betriebsstätte entstehen, irrelevant ist. Um die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation zu überprüfen, sollten alle der ausländischen Betriebsstätte zugeordneten Betriebsausgaben zusammengestellt werden, deren Homogenität in diesem Fall unerheblich ist. Dieser Standpunkt wird u.a. durch den Steuervorbescheid vom 26. Februar 2021, Gz. 0111-KDIB2-1.4010.496.2020.1.AR bestätigt.
Vergütung der Personen, die fähig sind, relevante Wirtschafsentscheidungen zu beeinflussen
Eine weitere, nicht offensichtliche Transaktion, die die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erfordern kann, ist z.B. die Zahlung der Vergütung an Geschäftsführer. Es ist eine konzerninterne Transaktion, denn die Geschäftsführer sind tatsächlich fähig, den Einfluss auf das Treffen von relevanten Wirtschaftsentscheidungen durch juristische Personen auszuüben, bei denen sie als Geschäftsführer tätig sind.
Eine solche Transaktion soll als „sonstige” eingestuft werden, d. h. dem Schwellenwert von 2 Mio. PLN unterliegen.
Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für eine solche Transaktion wird u.a. durch den Steuervorbescheid vom Oktober 2022 mit dem Gz. 0114-KDIP2-2.4010.17.2022.3.RK bestätigt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Transaktionen nach Homogenität gruppiert werden sollten, so dass der Schwellenwert von 2 Mio. PLN auf die Gesamtvergütung aller Geschäftsführer bezogen werden sollte.
Geldwerte Vorteile – muss man sie melden und eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen?
Bei der Identifizierung der Dokumentationspflicht ist an konzerninterne Transaktionen zu denken, für die keine Vergütung festgelegt wurde. Daher ist es leicht, sie zu übersehen, weil sie in Finanz- und Buchhaltungssystemen möglicherweise nicht sichtbar sind.
Zu den Transaktionen ohne Gegenleistung können z. B. Garantien oder Bürgschaften gehören, die einem verbundenen Unternehmen gewährt werden, um die Rückzahlung anderer Verbindlichkeiten zu sichern.
Die Tatsache, dass bei solchen Transaktionen in Unternehmensgruppen häufig die dem Garantiegeber oder Bürgen zustehende Vergütung nicht festgelegt wird, bedeutet nicht, dass es keiner Analyse und Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bedarf.
Geschäftsvorfälle, die in HGB-PL geregelt sind, und Verrechnungspreisdokumentation
Gemäß der allgemeinen Auslegung Nr. DCT1.8203.4.2020 des Finanzministers vom 29. Dezember 2021 stellen die Geschäftsvorfälle wie Dividendenausschüttung oder Nachschüsse, die im Handelsgesetzbuch (HGB-PL) geregelt sind, keine wirtschaftliche Tätigkeiten dar und daher ist die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für sie nicht erforderlich.
Es sieht jedoch anders aus, wenn das Stammkapital an einer Gesellschaft erhöht wird. Solche Geschäftsvorfälle erfordern die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach Überschreiten des Schwellenwerts von 2 Mio. PLN.
Darüber hinaus ist für die Bestimmung des Zeitraums, für den die Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden sollte, der Tag der Einbringung von Stammeinlagen (Deckung des Stammkapitals) durch die Gesellschafter und nicht der Tag des Beschlusses der Gesellschafterversammlung oder der Eintragung in das Landesgerichtsregister (KRS) entscheidend. Dies kann wichtig sein, wenn eine solche Transaktion zum Jahreswechsel durchgeführt wird. Diese Position wurde u.a. in dem Steuervorbescheid vom 18. November 2021, Gz. 0111-KDIB2-1.4010.351.2021.2.AR bestätigt.
Wir sollten auch Geschäftsvorfälle wie Verschmelzungen von Unternehmen oder deren Spaltungen nicht vergessen. Zwar rufen diese Vorfälle nicht offensichtlich Assoziationen mit Verrechnungspreisen hervor, aber in der Praxis erfordern sie auch oft eine Analyse und Einbeziehung in die Verrechnungspreisdokumentation (falls ihr „Wert” den Schwellenwert von 2 Mio. PLN überschreitet).
Außerordentliche Transaktionen und Verrechnungspreisdokumentation – Zusammenfassung
Wie Sie sehen können, ist der Katalog der nicht offensichtlichen Transaktionen, die eine Analyse und Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erfordern können, umfassend, zumal wir in diesem Beitrag nur einige davon besprochen haben.
Die Überprüfung der Dokumentationspflichten ist daher keine leichte Aufgabe. Es ist notwendig, sie umfassend anzugehen und nicht nur „übliche” Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, wie z. B. den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, zu überprüfen, sondern auch andere Geschäftsvorfälle und Vorhaben, die sowohl mit verbundenen Unternehmen als auch mit unabhängigen Dritten durchgeführt werden.
Verrechnungspreise und ihre Dokumentation – sprechen Sie die Experten von RSM Poland an
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