In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wer fällt unter die Bestimmungen über die nationale Ergänzungssteuer?
- Wie ist die nationale Ergänzungssteuer zu berechnen?
Der Gesetzentwurf über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen sieht die Einführung der nationalen Ergänzungssteuer (eng. Qualified Domestic Minimum Top-up Tax – QDMTT) vor. Es wird von der polnischen Finanzverwaltung von in Polen gelegenen Unternehmen nach der Implementierung der Vorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die globale Mindeststeuer (Pillar 2) in unserem Staat eingezogen.
Wer fällt unter die Bestimmungen über die nationale Ergänzungssteuer?
Nach dem neusten Gesetzentwurf sind steuerpflichtig im Bereich der nationalen Ergänzungssteuer:
- in Polen gelegene Geschäftseinheiten einer multinationalen oder inländischen Unternehmensgruppe,
- in Polen gelegene Joint Ventures oder Geschäftseinheiten eines Joint Venture,
- staatenlose Geschäftseinheiten, die transparente Gesellschaften sind, sofern sie in Polen gegründet wurden,
- staatenlose Geschäftseinheiten, die Betriebsstätten sind, sofern diese Betriebsstätten ihre Tätigkeit in Polen ausüben und der Körperschaftsteuer unterliegen.
Die nationale Ergänzungssteuer ist von den Steuerpflichtigen zu berechnen, die im Sinne der Vorschriften niedrig besteuerte Geschäftseinheiten sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zweck der nationalen Ergänzungssteuer darin besteht, praktisch alle in Polen gelegenen Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen zu besteuern.
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Berechnung der nationalen Ergänzungssteuer
Wie ist festzustellen, ob eine Geschäftseinheit der QDMTT unterliegt, und die nationale Ergänzungssteuer zu berechnen? Gleich zu Beginn sollte ermittelt werden, ob Polen ein Niedrigsteuerstaat für eine bestimmte Gruppe ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Steuerpflichtigen der Gruppe maßgebliche Gewinne/Verluste, angepasste erfasste Steuern sowie maßgebliche Gewinne/Verluste auf der Steuerhoheitsgebietsebene und der effektive Steuersatz dieser Gruppe in Polen berechnet. Erst auf dieser Grundlage ist festzustellen, ob die Gruppe für das Geschäftsjahr maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet erzielt hat und ihr effektiver Steuersatz niedriger als Mindeststeuersatz (15%) ist.
Wir haben in einem unserer früheren Beiträge über die Grundsätze der Abrechnung der globalen Mindeststeuer erläutert, wie der ETR-Test durchzuführen ist.
Wenn Polen ein Niedrigsteuerstaat ist, dann ist zuerst nach den QDMTT-Bestimmungen die nationale Ergänzungssteuer auf der Steuerhoheitsgebietsebene für das jeweilige Geschäftsjahr zu berechnen. Dazu ist die folgende Formel zu verwenden:
An dieser Stelle sollte Folgendes klargestellt werden:
- Ergänzungssteuer-Prozentsatz (eng. top-up tax percentage) ist Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz (15%) und dem effektiven Steuersatz;
- Gewinnüberschuss ist die Differenz zwischen den maßgeblichen Nettogewinnen und der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen.
Der nächste Schritt ist die Berechnung der nationalen Ergänzungssteuer. Zu diesem Zweck sollten die Steuerpflichtigen eine andere Formel verwenden:
Die Berechnungsmethode ähnelt also bei dieser Steuer der Methode zur Berechnung der Primärergänzungssteuer (mehr darüber und über die Income Inclusion Rule können Sie in diesem Beitrag erfahren), jedoch im Falle der nationalen Ergänzungssteuer sieht die Formel – nach den Regeln der Logik – keine Minderung des Betrags der auf diese Weise berechneten Steuer um die nationale Ergänzungssteuer vor.
Es ist auch zu beachten, dass die nationale Ergänzungssteuer unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Muttergesellschaft der jeweiligen Gruppe an der steuerpflichtigen Geschäftseinheit berechnet wird. Sie wird jedoch nicht berechnet, wenn der jeweilige Steuerpflichtige für das Geschäftsjahr maßgebliche Verluste erzielt hat. Bei der Umsetzung der durch die Pillar 2-Richtlinie auferlegten Verfahren im Unternehmen lohnt es sich, einen genauen Blick auf seine Finanzen und alle seine Steuerverbindlichkeiten zu werfen.
Sollten Sie Fragen dazu bzw. Zweifel daran haben, dann stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Zugleich empfehlen wir Ihnen auch, ganz einfach zu prüfen, ob Ihr Unternehmen der Ergänzungsbesteuerung unterliegt – zu diesem Zweck haben wir einen speziellen interaktiven Fragebogen für Sie vorbereitet.