In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Gibt es Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Meldung von Informationen über Verkäufer durch Plattformbetreiber nach DAC7?
  • Wem werden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten auferlegt? 
  • Besteht eine steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung von Meldepflichten?
  • Wie hohe Geldstrafen können verhängt werden, wenn die Pflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAC7 nicht eingehalten werden?

Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Meldung von Informationen über Verkäufer erlegen den digitalen Plattformbetreibern viele neue Pflichten auf. Die erste davon – die Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten – müssen sie bis Ende Dezember 2024 erfüllen (prüfungs- und meldepflichtig sind die Informationen über Verkäufer, die zurück auf 2023 gehen). Was sind also die Folgen, wenn die Pflichten aus der in Polen umgesetzten DAC7-Richtlinie nicht eingehalten werden?

 

Sanktionen bei Nichteinhaltung von Melde- und Sorgfaltspflichten

Nach DAC7-Richtlinie sollen Sanktionen bei der Nichteinhaltung der den Plattformbetreibern auferlegten Pflichten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Im sonstigen Anwendungsbereich überlässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung bestimmter Sanktionen.

Nach dem Gesetz über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten wird die Nichteinhaltung der Pflichten durch: 

mit einer Geldstrafe geahndet.

Der meldende Plattformbetreiber kann u.a. bestraft werden, wenn er dem Leiter der Landesfinanzverwaltung innerhalb der dafür gesetzten Frist die Informationen über Verkäufer nicht zur Verfügung stellt. 

Eine Ausnahme davon ist eine Situation, in der der Betreiber trotz seiner Aufforderungen und der Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen für meldepflichtige Informationen diese der Finanzbehörde nicht zur Verfügung stellt, weil er keine relevanten Daten vom Verkäufer erhalten hat

Eine Geldstrafe kann auch verhängt werden, wenn der wiederholten Aufforderung des Leiters der Landesfinanzverwaltung, Informationen über Verkäufer vorzulegen oder zu korrigieren, nicht nachgekommen wird oder wenn die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (einschließlich der Pflicht zur Sammlung von Unterlagen über diese Verfahren) nicht eingehalten werden

Ein freigestellter Plattformbetreiber kann mit einer Geldstrafe belegt werden, wenn er der Pflicht nicht nachkommt, den Leiter der Landesfinanzverwaltung in der Mitteilung über Verkäufer darüber zu informieren, dass das von ihm konzipierte Geschäftsmodell keine meldepflichtigen Verkäufer umfasst.

Wofür können Plattformbetreiber noch sonst bestraft werden?

Nicht nur die Nichteinhaltung von Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegt den Sanktionen. Eine Geldstrafe kann auch gegen den Plattformbetreiber verhängt werden, wenn er dem meldepflichtigen Verkäufer (innerhalb der vorgeschriebenen Frist) die Informationen über diesen Verkäufer nicht zur Verfügung stellt (die dem Leiter der Landesfinanzverwaltung übermittelt werden). 

Im Falle von Nicht-EU-Plattformbetreiber kann eine Geldstrafe verhängt werden, wenn sie ihren Pflichten zur: 

  • Mitteilung dem Leiter der Landesfinanzverwaltung der Auswahl eines anderen Mitgliedstaates als Polen, in dem der Plattformbetreiber seinen Pflichten aus der DAC7 nachkommen wird, oder 
  • einmaligen Registrierung in Polen, wenn sich der Plattformbetreiber in einem anderen Mitgliedstaat seiner Wahl nicht registrieren ließ, verhängt werden.

Darüber hinaus kann eine Geldstrafe verhängt werden, wenn die Verpflichtungen, die sich aus einer beim Plattformbetreiber durchgeführten Prüfung ergeben, nicht eingehalten werden oder – sofern die Prüfung nicht erforderlich ist, die Finanzbehörde jedoch Fragen zur Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit der DAC7-Richtlinie hat – dem Leiter der Landesfinanzverwaltung keine angemessenen Erklärungen gegeben werden.

 

Höhe der Geldstrafen bei Nichteinhaltung der Pflichten nach DAC7

Die maximale Geldstrafe, die der Leiter der Landesfinanzverwaltung den Plattformbetreibern durch Bescheid auferlegt, beträgt 1.000.000 PLN

Die genaue Höhe der Sanktion wird durch die Art und den Umfang der nicht erfüllten Pflichten und die Art und Weise beeinflusst, in der der Steuerpflichtige die relevanten Tätigkeiten bisher ausgeübt hat. 

Ein Faktor, der sich auf die Schwere der Geldstrafe auswirkt, ist auch die Höhe des Gesamtumsatzes des Unternehmens, das gegen die Vorschriften verstößt (für das Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die Geldstrafe verhängt wird; im Falle eines Plattformbetreibers, der seine Tätigkeit aufnimmt, handelt es sich um den Zeitraum von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Bußgeldverfahrens).

 

Geldstrafe, die gegen Plattformbetreiber wegen einer Steuerstraftat oder eines Steuerordnungswidrigkeit verhängt wird

In dem Steuerstrafgesetzbuch wurde eine Regelung eingeführt, nach der eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätze) geahndet wird, wenn ein Unternehmen, das im Namen oder im Interesse des meldenden Plattformbetreibers handelt, den folgenden Pflichten nicht nachkommt:

  • Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, einschließlich der Sammlung von erforderlichen Unterlagen,
  • Übermittlung der Informationen über Verkäufer an den Leiter der Landesfinanzverwaltung,
  • einmalige Registrierung des Plattformbetreibers in Polen (sofern er sich in einem anderen Mitgliedstaat seiner Wahl nicht registrieren ließ),
  • Beseitigung von Unregelmäßigkeiten, die im Laufe der Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der gesetzten Frist.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass ab dem 1. Juli 2024 der Tagessatz zwischen 143,33 PLN und 57.332 PLN liegt und bei der Festlegung des Tagessatzes das Einkommen, die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Vermögensverhältnisse und die Erwerbsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden. Die niedrigstmögliche Geldstrafe, die gegen den Plattformbetreiber verhängt wird, beträgt somit 1.433,33 PLN und die höchste 10.319.760 PLN.

Die Nichteinhaltung der Pflichten durch ein Unternehmen, das im Namen oder im Interesse des meldenden Plattformbetreibers handelt, wird von einer Steuerstraftat in eine Steuerordnungswidrigkeit umgestuft, wenn es sich um einen geringfügigen Vorfall handelt. 

Die Geldstrafe für eine solchen Ordnungswidrigkeit wird als ein Betrag verhängt und liegt ab dem 1. Juli 2024 zwischen 430 PLN und 86.000 PLN

 

Beschränkung der Sanktionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024

In Bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausführung dem Verkäufer im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 durch den Plattformbetreiber ermöglicht wurde, unterliegt der Plattformbetreiber keiner Strafe, falls er nachweist, dass er erfolglos Informationen beim Verkäufer erneut angefordert hat oder dass es nicht möglich war, sie beim Verkäufer anzufordern. In einem solchen Fall wird auch das Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durch die polnische Finanzverwaltung nicht eingeleitet.