In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Hat der polnische Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Pillar 2 Vereinfachungen vorgesehen?
  • Was sind Safe Harbours?
  • Welche Arten von Safe Harbours hat der Gesetzgeber vorgesehen?

Der polnische Gesetzgeber hat in seinem Gesetzentwurf über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen, mit dem die sog. Pillar 2-Richtlinie umgesetzt wird, Lösungen vorgesehen, die die Auswirkungen der Anwendung von Grundsätzen der globalen Mindestbesteuerung ausschließen oder einschränken. Diese steuerzahlerfreundlichen Bestimmungen können als „Safe Harbours” bezeichnet werden. Wie sind sie anzuwenden und warum kann es ohne die richtige Vorbereitung ziemlich schwierig sein?

 

Vereinfachungen im polnische Gesetzentwurf zur Umsetzung der Pillar 2-Richtlinie

Die Bestimmungen über die globale Mindeststeuer sehen eine Reihe von Vereinfachungen und Ausnahmen vor, die in mehrere Kategorien unterteilt werden können:

  1. subjektive Ausnahmen – sie legen bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen fest, die der Ergänzungsbesteuerung nicht unterliegen (sie wurden von uns im vorherigen Beitrag ausführlicher beschrieben);
  2. substanzbasierte Vereinfachungen – dadurch können Unternehmen, die Vermögen und Personal haben, die Bemessungsgrundlage um 5-8 % des Buchwerts der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen materiellen Vermögenswerte und um 5-10 % des Wertes der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten reduzieren, die einem bestimmten Unternehmen entstehen;
  3. sog. Safe Harbours – auf die wir in diesem Beitrag noch genauer eingehen werden.

 

Was sind Safe Harbours und welche Funktion haben sie?

Safe Harbours sind Lösungen, die mit den Vorschriften zur Umsetzung der Pillar 2-Richtlinie umgesetzt wurden, um die administrativen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Berechnung der globalen Mindeststeuer zu verringern und es den Steuerpflichtigen – nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ihre Ergänzungssteuer gleich Null ist.

Unter den Arten von Safe Harbours können wir zwischen permanenten und temporären Safe Harbours unterscheiden, d. h. solchen, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, ihre Verpflichtungen nur während der ersten Geltungsdauer der Vorschriften zur Umsetzung der Pillar 2 zu reduzieren.

Arten von Safe Harbours im Rahmen des Mindeststeuergesetzes

Safe Harbours können unterteilt werden in solche, die permanent sind, und solche, die in der Anfangsphase der Tätigkeit der Gruppe in Kraft waren. Detaillierte Informationen zu Safe Harbours finden Sie weiter unten.  

 

PERMANENTE SAFE HARBOURS

Aufgrund der De-minimis-Ausnahme wird die Primärergänzungssteuer (bzw. nationale Ergänzungssteuer) für die in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht berechnet, falls:

  • der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 Mio. EUR beträgt;
  • die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 1 Mio. EUR betragen oder alle diese Geschäftseinheiten einen durchschnittlichen maßgeblichen Verlust erwirtschaftet haben.

Es ist erwähnenswert, dass falls es in dem bestimmten Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr (oder in beiden Geschäftsjahren) keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Gewinnen (Verlusten) gibt, dieses Geschäftsjahr (diese Geschäftsjahre) von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne (Verluste) dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen ist (sind).

Wichtig ist, dass De-minimis-Ausnahme nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmentgesellschaften anwendbar ist. Der Umsatzerlös und die maßgeblichen Gewinne (Verluste) solcher Einheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet sind von der Berechnung auszunehmen.

Die Anwendung der für QDMTT vorgesehenen Safe Harbour-Regelungen ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Berechnung der Primärergänzungssteuer im Falle von Geschäftseinheiten aus einem ausgewählten Steuerhoheitsgebiet außerhalb Polens zu vermeiden, wenn:

  • alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Einheiten, für die der Primärergänzungssteuerpflichtige den effektiven Steuersatz berechnen würde, der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen und diese Steuer in voller Höhe zu zahlen ist;
  • es festgestellt wurde, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die Anforderungen der OECD für Safe Harbours dieser Art erfüllt.

Auf der Grundlage der Auswahl der berechtigten Geschäftseinheit der Gruppe kann die Gruppe– für Zwecke der Berechnung des Gewinnüberschusses, der De-minimis-Ausnahme oder des effektiven Steuersatzes – Vereinfachungen für eine unwesentliche Geschäftseinheit ergreifen, die es ermöglichen:

  • den maßgeblichen Gewinn in Höhe der Umsatzerlöse dieser Einheit, die im länderbezogenen Bericht anzugeben ist, zu ermitteln;
  • den maßgeblichen Umsatzerlös in Höhe der Umsatzerlöse dieser Einheit, die im länderbezogenen Bericht anzugeben ist, zu ermitteln;
  • angepasste erfasste Steuern in Höhe der Ertragsteuer dieser Einheit, die im länderbezogenen Bericht anzugeben ist, zu ermitteln.

Unter einer unwesentlichen Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit mit ihren festen Niederlassungen zu verstehen, die

  • aufgrund ihrer geringen Größe oder Unwesentlichkeit nicht in den durch die oberste Muttergesellschaft aufgestellten Konzernabschluss einbezogen wurde, der durch einen externen Prüfer zu testierten ist;
  • den Gesamtumsatz von über 50 Mio. Euro im Sinne von CbCR-Vorschriften erzielt, und deren Bücher zur Erstellung des länderbezogenen Berichts gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard geführt werden.

TEMPORÄRE SAFE HARBOURS

Im Falle des temporären CbCR-Safe Harbours werden Primärergänzungssteuern, nationale Ergänzungssteuern oder Sekundärergänzungssteuern, die nur für den Abrechnungszeitraum 2024-2026 fällig sind, nicht berechnet, wenn mindestens einer der drei Tests erfüllt ist:

  • De-minimis-Test – er bestätigt, dass der erzielte Umsatz unter einem bestimmten Schwellenwert liegt (10 Mio. EUR Umsatz, 1 Mio. EUR Gewinn),
  • ETR-Test – er bestätigt, dass der effektiven Steuersatz, der nach den vereinfachten Regeln berechnet wird, 2023 und 2024 15%, 2025 16% und 2026 17% betragen soll.
  • Routinegewinntest – er bestätigt, dass der realisierte Gewinn (vor Steuern) gleich dem substanzbasierten Freibetrag oder niedriger als dieser Betrag ist.

Dieser Safe Harbour hat grundsätzlich zum Ziel, es den Steuerpflichtigen zu ermöglichen, auf der Grundlage der CbCR-Vorschriften Daten zu verwenden, um drei vereinfachte Tests im Zusammenhang mit der Ergänzungsbesteuerung durchzuführen.

Die Primärergänzungssteuer muss nicht von einer multinationalen Unternehmensgruppe berechnet werden, deren oberste Muttergesellschaft für einen Zeitraum in Polen ansässig ist, der nicht länger als die ersten fünf Steuerjahre der Tätigkeit dieser Gruppe ist, sofern zwei Voraussetzungen für ein bestimmtes Jahr erfüllt sind:

  • die Geschäftseinheiten dieser Gruppe sind maximal in sechs Steuerhoheitsgebieten gelegen,
  • die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten dieser Gruppe übersteigt nicht 50 Mio. EUR.

Wichtig ist, dass der Fünfjahreszeitraum ab dem Steuerjahr gezählt wird, in dem die multinationale Unternehmensgruppe zum ersten Mal die Voraussetzungen für ihre Besteuerung mit der Primärergänzungssteuer erfüllt hat.

Will die Gruppe diese Befreiung in Anspruch nehmen, muss sie auch den administrativen Pflichten nachkommen, d.h. dem zuständigen Vorsteher des Finanzamtes den Beginn der Anfangsphase ihrer Tätigkeit melden. In einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige, um die Befreiung von der Primärergänzungssteuer in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit in Anspruch zu nehmen, das entsprechende Dokument bis zum Ende des fünfzehnten Monats nach Ablauf des Steuerjahres vorlegen. 

Die in Polen gelegenen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe berechnen nicht die nationale Ergänzungssteuer und die Sekundärergänzungssteuer für die ersten fünf Steuerjahre der Anfangsphase der Tätigkeit dieser Gruppe, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen kontinuierlich erfüllt sind:

  • die Geschäftseinheiten dieser Gruppe sind gelegen maximal in sechs Steuerhoheitsgebieten,
  • die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten dieser Gruppe übersteigt nicht 50 Mio. EUR.

Im Falle einer inländischen Gruppe hingegen wird die nationale Ergänzungssteuer nicht für die ersten fünf Steuerjahre berechnet, d. h. ab dem ersten Tag des Steuerjahres, in dem die jeweilige inländische Gruppe begonnen hat, den Vorschriften über die Primärergänzungssteuer zu unterliegen.

Nutzung von Safe Harbour-Lösungen im Rahmen von Pillar 2 kann Unterstützung eines Steuerberaters erfordern

Wie Sie sehen können, sind die von dem polnischen Gesetzgeber vorgeschlagenen Lösungen komplex. Gleichzeitig ist ihr Anwendungsbereich so groß, dass viele Steuerpflichtige die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die gesamte Gruppe sorgfältig analysieren und sich auf die Umsetzung von Vorschriften und Verfahren vorbereiten müssen, die die Art und Weise der Steuerabrechnung erheblich beeinflussen. Daher empfehlen wir Ihnen, noch heute eine kurze interaktive Umfrage zu Pillar 2 auszufüllen und zu prüfen, ob Ihr Unternehmen den neuen Regelungen unterliegen wird.

Eines der Hauptargumente für die Durchführung einer solchen ersten internen Analyse ist die Möglichkeit einer erheblichen Verringerung der administrativen Verpflichtungen. Darüber hinaus können solche Maßnahmen dabei helfen, festzustellen, ob einer der Safe Harbours in Ihrem Unternehmen angewendet werden kann.

Es ist daran zu erinnern, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Pillar 2-Richtlinie in Polen viele Ausnahmen und Vereinfachungen vorsieht, deren Inanspruchnahme jedoch mit der Notwendigkeit verbunden ist, viele Daten zu sammeln, was in der Praxis eine große Herausforderung darstellen kann. Wenn Sie daher Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, stehen Ihnen unsere Experten auch gerne zur Verfügung.